TE Lvwg Erkenntnis 2021/6/28 LVwG-2021/39/1343-3

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 28.06.2021
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Entscheidungsdatum

28.06.2021

Index

L82007 Bauordnung Tirol
8200 Bauordnung
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

PlanunterlagenV Tir 1998 §5 Abs5 litb
PlanunterlagenV Tir 1998 §2 Abs2
PlanunterlagenV Tir 1998 §5
PlanunterlagenV Tir 1998 §6
AVG §13 Abs3

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Mair über die Beschwerde des AA, Adresse 1, **** Z, vertreten durch BB, Adresse 2, **** Y, gegen den Bescheid der Stadt Z vom 09.03.2021, Zl ***, betreffend eine Angelegenheit nach der Tiroler Bauordnung 2018

zu Recht:

1.       Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2.       Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.       Aktenkundiger Verfahrensgang, Beschwerdevorbringen:

Mit am 25.09.2020 (Einlaufstelle Bauwesen am 28.09.2020) eingebrachtem Bauansuchen beantragte CC (im Folgenden: Beschwerdeführer) die Erteilung der baubehördlichen Bewilligung für Änderungen am Dachgeschoß des Bestandsgebäudes Adresse 3, Z, auf Gst **1, KG X. Laut beigefügter Baubeschreibung werde das Dachgeschoß des bestehenden und bewilligten Gebäudes geändert. Die Ausführung werde in Massiv- bzw Trockenbauweise durchgeführt. Der Baueingabe war ua ein „Grundriss DG“ (ohne Datum, ohne Unterschrift des Bauwerbers) angeschlossen, in welchem diverse Zwischenwände des Dachgeschoßes rot eingefärbelt sind. Nach der Aktenlage erfolgte die Einreichung der Planunterlage nur in einfacher Ausfertigung, dies bestätigt sich auch im darauffolgenden Verbesserungsauftrag der belangten Behörde gemäß § 13 Abs 3 AVG vom 01.10.2020, in dem der Beschwerdeführer auf die Notwendigkeit der Einbringung in dreifacher Ausfertigung der Planunterlagen hingewiesen wurde, wogegen bislang lediglich eine Ausfertigung eingebracht worden sei.

Am 19.10.2020 sowie am 21.10.2020 wurden Unterlagen an die belangte Behörde (jeweils Einlaufstelle Bauwesen) nachgereicht. Die Eingabe vom 21.10.2020 bestand aktenkundig aus einer Grundrissdarstellung DG, Okt. 2020, M 1:100, A3, welche bis auf eingetragene rote Kettellinien südlich und westlich um den Grundriss verlaufend gänzlich ohne jegliche farblichen Ausweisungen erstellt ist.

Mit Schreiben vom 29.10.2020 erteilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer unter Hinweis auf die Rechtsfolgen des § 13 Abs 3 AVG nachweislich einen neuerlichen Verbesserungsauftrag und forderte – soweit entscheidungsgegenständlich – eine Verbesserung des (am 21.10.2020 nachgereichten, Anm) Plansatzes „Grundriss DG“ ein, da der Plan nicht den Vorgaben der Planunterlagenverordnung 1998 entspräche. Darüber hinaus wäre das (bereits schon mit Verbesserungsauftrag vom 01.10.2020 nachgeforderte) Formblatt „Baubeschreibung“ der Stadt Z bis dato nicht nachgereicht worden.

Mit E-Mail vom 02.12.2020 kündigte der Vertreter des Bauwerbers, BB (im Folgenden: Vertreter), die Vorlage korrigierter Pläne – unter Einarbeitung allfälliger geplanter zusätzlicher Änderungen – an.

Mit E-Mail vom gleichen Tag setzte die belangte Behörde dem Vertreter unter inhaltlichem Hinweis auf ihren Verbesserungsauftrag vom 29.10.2020 zur Nachreichung der Unterlagen eine Frist mit 23.12.2020.

Mit an den behördlichen Sachverständigen gerichtetem E-Mail vom 06.11.2020 erkundigte sich der Vertreter bei diesem unter Anschluss einer Plandarstellung des Grundrisses DG (ein Abgleich mit den Privatunterlagen des für den Beschwerdeführer eintretenden Vertreters sowie mit den Beschwerdeausführungen zeigt, dass es sich dabei um den Grundrissplan DG, M 1:100, A3, vom 6.11.2020, erstellt von BB handelt) über allfällige notwendige Ergänzungen bzw Plananpassungen zum Grundriss DG, sowie über eine allfällige Notwendigkeit, die Zwischenwände – nach Aussage des Beschwerdeführers wäre „der Grundriss Bestand“ – rot einzutragen.

Mit E-Mail vom 29.01.2021 stellte der Vertreter an den behördlichen Sachverständigen eine neuerliche Rückfrage in Bezug auf die Planerstellung.

In seiner Antwortmail ebenfalls vom 29.01.2021 teilte der Sachverständige dem Vertreter bezogen auf das Dachgeschoß im Gebäude Adresse 3 (Plan vom 06.11.2020) mit, dass die Umrisse im Eingangsbereich der westlichen „Wohnung“ anders als bewilligt wären und damit eine Änderung der Darstellung notwendig wäre, sowie der Zugang anders als bewilligt sei, der Bereich Essen/Diele im Hinblick auf das Erfordernis der Belichtung als Aufenthaltsraum zu werten wäre, ein Nachweis der Raumhöhen nach OIB zu erbringen sei. Der Sachverständige verwies zudem auf noch ausstehende weitere Erfordernisse zu einem Bauansuchen (Energieausweis, Stellplatzausweis, usw).

In der Folge erging an den Beschwerdeführer sodann der Bescheid der Stadt Z vom 09.03.2021, Zl ***, folgenden Inhaltes:

„Bescheid

Mit Antrag vom 24.09.2020, eingelangt am 28.09.2020, wurde von AA, um Erteilung der Baubewilligung für Umbauarbeiten im Dachgeschoss des Bestandsgebäudes im Anwesen Adresse 3 angesucht.

SPRUCH

Die Stadt Z als zuständige Baubehörde gemäß § 63 Abs. 1 Tiroler Bauordnung 2018-TBO 2018, LGBI. Nr. 28/2018, i.d.g.F., entscheidet wie folgt:

Gemäß § 13 Abs. 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51/1991, id..g.F., i.V.m. §§ 29 und 34 Abs. 2 Tiroler Bauordnung 2018 - TBO 2018, i.d.g.F., wird das gegenständliche Bauansuchen wegen mangelhafter Einreichunterlagen

zurückgewiesen.

…“

In der Begründung wiedergegeben wurde – auszugsweise, soweit sachbezogen - der Verbesserungsauftrag vom 01.10.2020 wie folgt:

„Bezugnehmend auf Ihr anhängiges Bauansuchen darf Ihnen mitgeteilt werden, dass eine erste Grobprüfung das Fehlen bzw. die Mangelhaftigkeit nachstehender Unterlagen ergeben hat:

1. Gemäß § 29 Abs. 2 Tiroler Bauordnung 2018 - TBO 2018 sind einem Bauansuchen die Planunterlagen (§ 31 TBO 2018) in dreifacher Ausfertigung anzuschließen. Weiteres sind die Planunterlagen gemäß § 31 Abs. 5 TBO 2018 vom Bauwerber und von ihrem Verfasser zu unterfertigen. Bis dato wurde hieramts lediglich eine Ausfertigung eingebracht, welche zudem nur vom Planverfasser unterzeichnet wurde. Die Unterschrift des Bauwerbers fehlt.

….

4. Darüber hinaus ist das Formblatt „Baubeschreibung“ der Stadt Z ausgefüllt nachzureichen.“

Es erfolgten eine Fristsetzung für die Nachreichung der Unterlagen und Hinweise auf die Zurückverweisungsfolgen bei Nichtentsprechen sowie eine sachverständige Prüfung erst mit Nachreichung der Unterlagen.

Wiedergegeben wurde in der Begründung weiters – soweit entscheidungsrelevant - der Verbesserungsauftrag vom 29.10.2020 folgenden Inhalts:

„Bezugnehmend auf Ihr anhängiges Bauansuchen darf Ihnen mitgeteilt werden, dass eine Grobprüfung der nachgereichten Unterlagen das Fehlen bzw. die Mangelhaftigkeit nachstehender Unterlagen ergeben hat:

1. Nach Rücksprache mit dem zuständigen Amtssachverständigen der Bau- und Feuerpolizei wird mitgeteilt, dass der nachgereichten Plansatz „Grundriss DG“ nicht den Vorgaben der Planunterlagenverordnung 1998 entspricht. Der Plansatz ist verbessert nachzureichen.

2. ….

3. Darüber hinaus wurde das Formblatt „Baubeschreibung“ der Stadt Z bis dato nicht nachgereicht.“

Es erfolgten eine Fristsetzung sowie idente Hinweise wie zum Verbesserungsauftrag vom 01.10.2020.

Den Zurückweisungsbescheid im Ergebnis abschließend begründend führte die belangte Behörde aus, dass, da die in Punkt 1 und 3 des vorgenannten Schreibens der Baubehörde vom 29.10.2020 (Hervorhebungen durch das erkennende Gericht, Anm) nachgeforderten Unterlagen bis dato nicht eingelangt und auch nach mehrmaliger telefonischer Urgenz nicht nachgereicht worden seien, spruchgemäß zu entscheiden gewesen wäre.

In der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde erachtet der Beschwerdeführer die Zurückweisung als rechtswidrig und bringt – soweit sachrelevant – vor, dass mit E-Mail vom 06.11.2020 die noch ausständigen Unterlagen (ua Plansatz) an die Behörde und den Sachverständigen übermittelt worden wären. Zum nachgeforderten Formular Baubeschreibung hält der Beschwerdeführer die einzelnen Unterlagen und Angaben im Detail benennend entgegen. Der Behörde wären alle gesetzlich vorgeschriebenen und für die Entscheidungsfindung notwendigen Unterlagen vorgelegt worden.

II.      Beweiswürdigung:

Beweis wurde aufgenommen durch Einschau in den behördlichen Bauakt. Einsicht genommen wurde auch in den namens des Beschwerdeführers vorgelegten, zum Bauvorhaben angelegten Privatakt (DD, Projekt Adresse 3 – Allgemein 1) des Vertreters BB.

Der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt lag bereits aufgrund der Aktenlage ausreichend geklärt vor. Die Fragen der Auslegung bzw Anwendung der Vorschriften der Planunterlagenverordnung 1998 (Bauunterlagenverordnung 2020) waren als Rechtsfragen zu lösen. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol konnte unterbleiben. Die Akten haben bereits erkennen lassen, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Einem Entfall der mündlichen Verhandlung stand weder Art 6 EMRK noch Art 47 GRC entgegen. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol wurde in der Beschwerde auch nicht beantragt.

III.     Rechtslage:

Es gilt folgende Bestimmung des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG, BGBl Nr 51/1991 (WV) idF BGBl I Nr 58/2018:

„3. Abschnitt: Verkehr zwischen Behörden und Beteiligten

§ 13

Anbringen

[….].

(3) Mängel schriftlicher Anbringen ermächtigen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.

[….]“

Es gilt folgende Bestimmung der Tiroler Bauordnung 2018 –TBO 2018, LGBL Nr 28/2018 idF LGBl Nr 134/2020:

㤠34

Baubewilligung

[….]

(2) Das Bauansuchen ist zurückzuweisen, wenn einem Mängelbehebungsauftrag nach § 13 Abs. 3 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 oder einem Auftrag nach § 32 Abs. 10 nicht entsprochen wird.

[….]“

Die Planunterlagenverordnung 1998, LGBl Nr 90/1998 idF LGBL Nr 94/2007, lautete:

„1. Abschnitt

Inhalt der Planunterlagen für bewilligungspflichtige Bauvorhaben

….

§ 2

Planunterlagen für Umbauten und sonstige Änderungen von Gebäuden

(1) Die einem Bauansuchen für den Umbau oder die sonstige Änderung eines Gebäudes anzuschließenden Planunterlagen haben zu umfassen:

a) die Grundrisse,

….

(2) Die Grundrisse haben zu enthalten:

a) die betroffenen Geschoße einschließlich allfälliger Dachgeschoße mit Aufenthaltsräumen und der Draufsicht auf sichtbare Gebäudeteile der jeweils darunter liegenden Geschoße,

b) die betroffenen Wände, Mauern, tragenden Bauteile, Tür- und Fensteröffnungen einschließlich der Aufgehrichtung der Türen, Stiegen und Rampen, Aufzüge und Aufzugsschächte, Installationsschächte, Rauch-, Abgas- und Abluftfänge,

c) die sanitäre Ausstattung der betroffenen Nassräume, insbesondere mit Badewannen, Duschen, Waschbecken, Sitzstellen und Pissanlagen,

d) die Anordnung allfälliger zusätzlich erforderlicher Abstellmöglichkeiten für Kraftfahrzeuge nach den §§ 8, 9 und 10 Abs 3 vierter Satz der Tiroler Bauordnung 2001,

e) die zur Beurteilung der Zulässigkeit des Bauvorhabens erforderlichen Maße der Räume, Öffnungen und Konstruktionsteile,

f) die Nutzfläche und den Verwendungszweck der betroffenen Räume.

[…]

(5) Die Baubeschreibung hat die zur Beurteilung der Zulässigkeit des Bauvorhabens erforderlichen Angaben zu enthalten, soweit diese nicht aus den Plänen ersichtlich sind.

Sie hat insbesondere Angaben zu enthalten über:

….

(6) Die Angaben nach Abs 5 lit b bis h sind nur insoweit erforderlich, als das Bauvorhaben darauf von Einfluss ist.

….

3. Abschnitt

Form der Planunterlagen

§ 5

Planunterlagen für bewilligungspflichtige Bauvorhaben

[….]

(5) Farbig darzustellen sind:

….

b) in Grundrissen und Schnitten bei Zu- und Umbauten von Gebäuden und bei bewilligungspflichtigen Änderungen von Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen:

- bestehende bauliche Anlagen (grau)

- geplante bauliche Anlagen (rot)

- abzubrechende baulichen Anlagen (gelb)“

Die mit 18.12.2020 in Kraft getretene Bauunterlagenverordnung 2020, LGBl Nr 132/2020, lautet:

„1. Abschnitt

Inhalt der Bauunterlagen für bewilligungspflichtige Bauvorhaben

….

§ 2

Bauunterlagen für Umbauten und sonstige Änderungen von Gebäuden

(1) Die einem Bauansuchen für den Umbau oder die sonstige Änderung eines Gebäudes anzuschließenden Bauunterlagen haben zu umfassen:

a) die Grundrisse,

….

(2) Die Grundrisse haben zu enthalten:

a) die betroffenen Geschoße einschließlich allfälliger Dachgeschoße mit Aufenthaltsräumen und der Draufsicht auf sichtbare Gebäudeteile der jeweils darunterliegenden Geschoße,

b) die betroffenen Wände, Mauern, tragenden Bauteile, Tür- und Fensteröffnungen einschließlich der Aufgehrichtung der Türen, Stiegen und Rampen, Aufzüge und Aufzugsschächte, Installationsschächte, Fänge,

c) bei Bauvorhaben, die den Anforderungen der Barrierefreiheit oder des anpassbaren Wohnbaus nach § 29 Abs 1, 2 und 4 der Technischen Bauvorschriften 2016 zu entsprechen haben, die sanitäre Ausstattung der Nassräume, insbesondere mit Badewannen, Duschen, Waschbecken, Sitzstellen und Urinalständen,

d) die Anordnung und die Fläche der Abstellmöglichkeiten für Kraftfahrzeuge nach den §§ 8 und 9 der Tiroler Bauordnung 2018,

e) im Fall des Bestehens einer Verordnung nach § 11 Abs 1 der Tiroler Bauordnung 2018, die Anordnung und die Fläche der Abstellmöglichkeiten für Fahrräder,

f) bei Wohnanlagen die nach § 12 Abs 3 der Tiroler Bauordnung 2018 zu schaffenden Nebeneinrichtungen,

g) die zur Beurteilung der Zulässigkeit des Bauvorhabens erforderlichen Maße der Räume, Öffnungen und konstruktiven Bauteile,

h) die Nutzfläche und den Verwendungszweck der betroffenen Räume.

[….]

(5) Die Baubeschreibung hat die zur Beurteilung der Zulässigkeit des Bauvorhabens erforderlichen Angaben zu enthalten, soweit diese nicht aus den Plänen ersichtlich sind. Sie hat insbesondere Angaben zu enthalten über:

….

(6) Die Angaben nach Abs. 5 lit. b bis l sind nur insoweit erforderlich, als diese auf das Bauvorhaben von Einfluss sind.

….

3. Abschnitt

Form der Planunterlagen

§ 5

Planunterlagen für bewilligungspflichtige Bauvorhaben

[….]

(5) Farbig darzustellen sind:

….

b) in Grundrissen und Schnitten bei Zu- und Umbauten von Gebäuden und bei bewilligungspflichtigen Änderungen von Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen:

1. bestehende bauliche Anlagen (graue Schraffierung),

2. geplante bauliche Anlagen (rote Schraffierung),

3. abzubrechende bauliche Anlagen (gelbe Schraffierung).“

IV.      Erwägungen:

Der angefochtene Bescheid weist – ohne dabei hinsichtlich der Unterlagen näher zu spezifizieren - das Bauansuchen vom 25.09.2020 wegen mangelhafter Einreichunterlagen zurück. Welche der Einreichunterlagen dem Beschwerdeführer mit der vorliegenden Entscheidung im Konkreten als mangelhaft eingebracht vorgeworfen werden und damit abspruch- dh zurückweisungsgegenständlich sind, ist aus einer zusammenschauenden Betrachtung mit den Begründungsausführungen zu interpretieren. Ausdrücklich benennt die belangte Behörde dazu die unter Punkten 1 und 3 des Verbesserungsauftrages vom 29.10.2020 nachgeforderten Unterlagen. Nur diese genannten Unterlagen sind damit abspruchgegenständlich. Die Eingrenzung auf diese Unterlagen bestimmt auch den Entscheidungsumfang des Landesverwaltungsgerichts Tirol.

Die Anwendbarkeit des § 13 Abs 3 AVG setzt voraus, dass der Einschreiter ein schriftliches Anbringen (hier: Bauansuchen vom 25.09.2020) eingebracht hat, weiters, dass das Anbringen einen Mangel insofern aufweist, als von für die Partei erkennbaren Anforderungen des Materiengesetzes oder des AVG an ein vollständiges und fehlerfreies Anbringen abgewichen wird. Ein beachtliches Formgebrechen liegt etwa dann vor, wenn einem Anbringen die notwendigen Planunterlagen in der vom Gesetz geforderten Art und Weise fehlen.

In einem Verbesserungsauftrag hat die Behörde konkret anzugeben, welche vom Gesetz geforderten Eigenschaften dem Anbringen fehlen. Die Behörde kann auch nur die Vorlage von Unterlagen verlangen, die für die Entscheidung des Parteibegehrens notwendig sind.

Es war daher vorab zu erwägen, ob der Verbesserungsauftrag vom 29.10.2020 in seinen Punkten 1 und 3 den inhaltlichen Anforderungen an einen ordnungsgemäßen Verbesserungsauftrag gerecht wurde, welcher die Behörde damit bei Nichtbeachtung auch sodann zur Zurückweisung berechtigte.

Zum Plansatz „Grundriss DG“:

Punkt 1 des Verbesserungsauftrags vom 29.10.2020 fordert die Nachreichung eines den Vorgaben der Planunterlagenverordnung 1998 entsprechenden Plansatzes Grundriss DG.

Der Verbessersauftrag bezog sich hinsichtlich der eingeforderten Planunterlage damit ausdrücklich ausschließlich auf den Plansatz Grundriss DG. Einzig dieser Grundrissplan ist damit entscheidungs-und auch prüfungsgegenständlich. Zu prüfen gilt es, ob hinsichtlich dieser Planunterlage mit dem allgemeinen formulierten Auftrag, den Vorgaben der Planunterlagenverordnung 1998 zu entsprechen, der notwendigen Bestimmtheit eines Verbesserungsauftrages Genüge getan wurde.

In notwendiger Einzelfallbetrachtung sind folgende Überlegungen anzustellen:

Der Bauwille des Beschwerdeführers umfasst ausdrücklich ein Änderungsbauvorhaben des bestehenden und bereits bewilligten Dachgeschoßes Adresse 3. Dieses Änderungsbauansuchen wurde vom Beschwerdeführer aktenkundig als Folge von im Vorfeld festgestellten und behördlich verfolgten baulichen Abweichungen von den für das Objekt erteilten Baubewilligungen eingebracht. Entsprechende Unterlagen zum einschlägigen Vorgeschehen sind auch im vorgelegten Privatakt ausgewiesen. In der Baubeschreibung zur Eingabe vom 25.09.2020 gibt der Beschwerdeführer ausdrücklich an, dass der Grundriss geändert wird und die Ausführung in Massiv- bzw Trockenbauweise durchgeführt wird. Eigener Bauwille des Beschwerdeführers war es somit, ein bewilligungspflichtiges Änderungsbauvorhaben zu einem bewilligten Bestand genehmigt zu erhalten.

Zum Zeitpunkt des Verbesserungsauftrages galt die von der belangten Behörde bezogene Planunterlagenverordnung 1998. In Einordnung des beantragten Bauvorhabens als ein bewilligungspflichtiges Änderungsbauvorhaben konnten damit bezogen auf die zur Verbesserung verwiesene Planunterlagenverordnung 1998 lediglich deren § 2 lit b (Umbauten und sonstige Änderungen von Gebäuden) sowie in zeichentechnischer Umsetzung dazu die Vorschrift des § 5 Abs 2 (farbliche Darstellung der Baumaßnahmen) zur Anwendung kommen und schränkte bereits schon das eigene Parteibegehren gerichtet auf eine bewilligungspflichtige Änderung zu einem bereits bewilligten Bauvorhaben den Verbesserungsauftrag bezüglich der maßgeblichen Bestimmungen der Planunterlagenverordnung 1998 in inhaltlicher Weise ein. Die seit dem 18.12.2020 geltende Bauunterlagenverordnung 2020 enthält unter gleichen Paragrafenbezeichnungen idente Regelungen.

Das Verbesserungsschreiben war zwar an den Beschwerdeführer gerichtet. Für diesen trat jedoch BB im Bauverfahren von Beginn an sowohl in verfahrenstechnischer Hinsicht (Einbringung des Bauansuchens namens des Beschwerdeführers als Auftraggebers/Schreiben vom 24.09.2020; zum Verfahren berufene Vollmacht, Abwicklung des schriftlichen, telefonischen Verkehrs mit der Behörde bzw auch deren Sachverständigem) als auch in planungstechnischer Sicht (Erstellung, Überarbeitung und Einbringung der Planunterlagen) auf. Kenntnis der einschlägigen planungs- und zeichentechnischen Richtlinien und Vorschriften und damit die fachgerechte Erstellung von Planunterlagen (hier im Sinne der maßgeblichen Vorschriften der §§ 2 lit b und 5 Abs 2) sind einem einschlägigen Fachmann vorausgesetzt bzw dessen notwendiges Rüstzeug.

Die Planeingabe vom 25.09.2020 selbst, auf welche sich der Verbesserungsauftrag vom 01.10.2020 bezog, wurde aktenkundig nicht durch die zur Verbesserung nachgeforderten zwei weiteren Ausfertigungen im Sinne der Vorschrift des § 29 Abs 2 TBO 2018 sowie auch nicht durch die eingeforderte Unterschrift des Bauwerbers im Sinne der Vorschrift des § 31 Abs 5 TBO 2018 ergänzt, blieb als solche also jedenfalls für sich weiterhin in formeller Hinsicht mangelhaft. Daneben sei auch zusätzlich vermerkt, dass ein Vergleich mit der vom Beschwerdeführer laut seiner Beschwerde letztlich als zutreffend vorgehaltenen Planerstellung vom 06.11.2020 eine Widersprüchlichkeit in der Darstellung der Zugangs- bzw Eingangssituation im Westen und Norden zum Dachgeschoß zutage bringt. Der Einreichplan DG vom 25.09.2020 wurde nicht verbessert, sondern wurde vielmehr durch die Nachreichung vom 21.10.2020 ersetzt.

Die Planeingabe vom 21.10.2020 besteht aktenkundig aus einer Grundrissdarstellung, welche schon in ihrer Bezeichnung widersprüchlich die Darstellung gleichzeitig sowohl als „Obergeschoß“ als auch als „Grundriss DG“, Okt. 2020, M 1:100, A3, ausweist. Die Plandarstellung des Grundrisses ist bis auf eingetragene rote Kettellinien (übernommene Bebauungsfestlegungen) südlich und westlich um den Grundriss verlaufend gänzlich in grauer Bestandsfarbe ohne jegliche weitere farbliche Ausweisungen ausgeführt. Dass die Ausweisung des Geschoßes zur Gänze als Bestand aber in einem offenkundigen Widerspruch zum Inhalt des beantragten Bauvorhabens steht, ergibt sich schon unmittelbar aus der Baubeschreibung zum Bauansuchen, worin ausdrücklich Baumaßnahmen, ausgeführt in Massiv- und Trockenbauweise, zur Änderung im Dachgeschoß angeführt sind. Damit entspricht diese Planeingabe aber offenkundig ebenfalls nicht den Vorgaben des § 5 lit b der Planunterlagenverordnung 1998 (Bauunterlagenverordnung 2020) über die geforderten farblichen Ausweisungen zum Bauvorhaben. Darüber hinaus würde auch hier ein weiterer Vergleich mit der nachfolgend eingebrachten Grundrissdarstellung des DG vom 06.11.2020, mit deren gesetzeskonformer Darstellung in der Beschwerde argumentiert wird, zumindest geringfügige Differenzen im Bereich der westlichen Zugangstreppengestaltung zu diesem Geschoß zeigen.

Auf den Auftrag vom 29.10.2020, mit dem die Fehlerhaftigkeit der Planeingabe vom 21.10.2020 zur Verbesserung beauftragt wurde, und dessen Nichtbefolgung nach den Begründungsausführungen mit dem Zurückweisungsbescheid sanktioniert wird, reagierte der Vertreter des Beschwerdeführers mit dem unmittelbar an den behördlichen Sachverständigen gerichteten Planungsentwurf vom 06.11.2020, wozu der Sachverständige weiterhin Unzulänglichkeit in zeichentechnischer Sicht monierte. Eine Einschau in den behördlichen Bauakt sowie auch in den Privatakt zeigt, dass die Planunterlage vom 06.11.2020 das Dachgeschoß über seine gesamte Grundfläche – ausgenommen sämtliche Außenwände bzw Zwischenwände – in einer durchgehenden roten Färbelung ausweist, was aber nach der Bedeutung der zeichentechnischen Planungsrichtlinien einer gänzlichen Neuerrichtung dieser Flächen gleichkäme. Dass eine gänzliche Neuerrichtung aber nicht zutrifft, vielmehr das Dachgeschoß bereits Gegenstand baurechtlicher Genehmigungen und damit Bestand war, in deren Abänderung nun nachträglich diverse (bereits gesetzte) Baumaßnahmen zur Bewilligung beantragt sind, zeigt neben dem angegebenen Bauansuchensgegenstand selbst (Änderungen im Dachgeschoß) schon die aktenkundige Konsenslage (Bescheid vom 18.04.1996, Zl ***, und nachfolgende). Sind von den beantragten, in Massiv- und Trockenbauweise auszuführenden Baumaßnahmen auch – was auch deren rote Färbelung noch in der Ursprungseinreichung vom 25.09.2020 vermuten ließe – die Zwischenwände im Dachgeschoß erfasst, sind diese nun aber unzutreffend als Bestand (grau) ausgewiesen. Daneben finden sich im Plan vom 06.11.2020 auch nicht jene Angaben nach § 2 Abs 3 lit e Planunterlagenverordnung (§ 2 Abs 2 lit g Bauunterlagenverordnung 2020), nämlich Maße der Öffnungen, wie sie aber zur Beurteilung der notwendigen Belichtung vom Räumen – der Sachverständige bezeichnet im Hinblick auf das Erfordernis der Belichtung den projektierten Bereich Essen/Diele als Aufenthaltsraum – darzustellen sind.

Da somit dem in Bezug auf den Grundriss DG erteilten Verbesserungsauftrag vom 29.10.2020, die Vorgaben der Planunterlagenverordnung 1998 (Bauunterlagenverordnung 2020) einzuhalten, hinsichtlich der gebotenen Farbgebung sowie auch der Bemaßungen, letztlich auch nicht mit der Planunterlage vom 06.11.2020, entsprochen wurde, erging im Ergebnis schon aus diesen Gründen der Zurückweisungsbescheid zu Recht.

Eine abschließende Klärung der vom Sachverständigen am 29.01.2021 beanstandeten weiteren mangelhaften Darstellung des Zugangs zur westlichen Wohnung brauchte in Anbetracht schon dieser aufgezeigten Sachlage nicht weiter erfolgen.

Bezogen auf die Planunterlage vom 06.11.2020 gälte es aber darüber hinaus schon grundsätzlich zu hinterfragen, ob diesbezüglich überhaupt eine gesetzeskonforme Einreichung bei der (behördlich kundgemachten) zuständigen Einlaufstelle getätigt wurde. Entsprechenden Aufklärungsbedarf legt etwa der Umstand nahe, dass laut Aktenlage der auf diese Planunterlage bezogene Schriftverkehr direkt mit dem Sachverständigen über dessen E-Mailadresse geführt wurde, und auch der im vorgelegten Privatakt einliegende Plan Grundriss DG vom 06.11.2020 im Gegensatz zu den dort ebenfalls archivierten Eingaben vom 25.09.2020, 19.10.2020 und vom 21.10.2020 keinen Eingangsstempel der Einlaufstelle der belangten Behörde aufweist.

Grundsätzlich auszuführen ist – der Beschwerdeführer beruft sich im Verfahren mehrfach auf die Bestandsnatur bestimmter Bauteile -, dass nicht der in der Natur vorhandene tatsächliche Bestand, sondern einzig der rechtliche Bestand maßgeblich ist. Es ist damit unter Zugrundelegung sämtlicher bisheriger Baubewilligungen die (aktuelle) Konsenslage des Bauobjektes zu ermitteln und sind am so ermittelten rechtlichen Bestand (auszuweisen in grauer Färbelung) die davon abweichend vorgenommenen Bauführungen zeichentechnisch durch entsprechende Farbgebungen (§ 5 lit b; Abbruch gelb; neu rot) darzustellen.

Zum nachgeforderten Formblatt „Baubeschreibung“:

Da bereits aus den oben angeführten Gründen der Verbesserungsauftrag zu Recht erging, konnte eine Auseinandersetzung im Detail mit den zu Punkt 3 des Verbesserungsauftrages vom 19.10.2020 vorgehaltenen Einwendungen unterbleiben.

Im Grundsatz ist jedoch festzuhalten, dass weder in der Planunterlagenverordnung 1998 (Bauunterlagenverordnung 2020) noch auch in der Tiroler Bauordnung 2018 selbst die Einbringung eines „Formulars Baubeschreibung“ – wie in vorliegender Form gefordert - verankert ist. Vielmehr benennt § 2 Abs 5 Planunterlagenverordnung 1998 (der Bauunterlagenverordnung 2020) jene Angaben, die baubeschreibend einzubringen sind, wobei dazu (jeweils) § 2 Abs 6 die Einschränkung aufstellt, dass die Angaben nach Abs 5 lit. b bis h bzw b bis l nur insoweit erforderlich sind, als diese auf das Bauvorhaben von Einfluss sind.

Die baubeschreibend nachzufordernden Unterlagen und Angaben sind somit am konkreten Bauvorhaben zu messen.

Abschließend wird festgehalten, dass aufgrund einer gegen die Zurückweisung erhobenen Beschwerde das Landesverwaltungsgericht (die Berufungsbehörde) nur über die Rechtmäßigkeit des Zurückweisungsbescheides entscheiden darf, nicht hingegen über den Antrag selbst. „Sache“ ist allein die Frage, ob die Entscheidung der (Unter)Behörde mit § 13 Abs 3 AVG im Einklang steht (vgl. etwa VwGH 17.05.1984, 81/06/0127; 16.12.1996, 93/10/0165). Durch die Zurückweisung eines Antrages wird nur dieser, nicht aber sein Thema erledigt. Einem neuerlichen (vollständigen) Antrag steht daher nicht die Unwiederholbarkeit des Verfahrens entgegen.

V.       Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die unter Punkt IV zitierte höchstgerichtliche Judikatur wird verwiesen.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr.in Mair

(Richterin)

Schlagworte

Verbesserungsauftrag; Planunterlagenverordnung 1998; Bauunterlagenverordnung 2020; Darstellung Grundriss; Baubeschreibung;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGTI:2021:LVwG.2021.39.1343.3

Zuletzt aktualisiert am

18.08.2021
Quelle: Landesverwaltungsgericht Tirol LVwg Tirol, https://www.lvwg-tirol.gv.at
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