RS Vwgh 2021/6/29 Ra 2021/17/0088

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Veröffentlicht am 29.06.2021
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34 Monopole
40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Im vorliegenden Fall werden dem Revisionswerber im Spruch des angefochtenen Erkenntnisses zwei Verwaltungsübertretungen des § 52 Abs. 1 Z 1 GSpG angelastet; in der Begründung ist u.a. davon die Rede, dass es im "Beschwerdefall [...] um ein Beschlagnahmeverfahren sowie illegales Glücksspiel" geht. Die Tatsache, dass zusätzlich zum Beschwerdegegenstand des "illegale[n] Glücksspiel[s]" auch das Wort "Beschlagnahmeverfahren" vorkommt, bewirkt jedoch noch keinen solchen Widerspruch zwischen Spruch und Begründung (vgl. dazu z.B. VwGH 24.1.2019, Ra 2018/09/0141; VwGH 9.8.2017, Ra 2017/09/0028).Im vorliegenden Fall werden dem Revisionswerber im Spruch des angefochtenen Erkenntnisses zwei Verwaltungsübertretungen des Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, GSpG angelastet; in der Begründung ist u.a. davon die Rede, dass es im "Beschwerdefall [...] um ein Beschlagnahmeverfahren sowie illegales Glücksspiel" geht. Die Tatsache, dass zusätzlich zum Beschwerdegegenstand des "illegale[n] Glücksspiel[s]" auch das Wort "Beschlagnahmeverfahren" vorkommt, bewirkt jedoch noch keinen solchen Widerspruch zwischen Spruch und Begründung vergleiche dazu z.B. VwGH 24.1.2019, Ra 2018/09/0141; VwGH 9.8.2017, Ra 2017/09/0028).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021170088.L03

Im RIS seit

19.08.2021

Zuletzt aktualisiert am

19.08.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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