TE Vwgh Erkenntnis 1997/2/25 95/14/0126

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Veröffentlicht am 25.02.1997
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Index

32/04 Steuern vom Umsatz;

Norm

UStG 1972 §6 Z11;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Weiss und die Hofräte Dr. Karger, Dr. Graf, Mag. Heinzl und Dr. Zorn als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Hajicek, über die Beschwerde des J in O, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in T, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Tirol (Berufungssenat II) vom 31. Juli 1995, Zl. 70.539-7/95, betreffend Umsatzsteuer 1991, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von 4.565 S binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

In der Umsatzsteuererklärung 1991 bezeichnet der Beschwerdeführer die Art seines Unternehmens mit "Lehrer, Übersetzer"; die Umsätze aus der Unterrichtstätigkeit wies er als gemäß § 6 Z 11 UStG 1972 unecht steuerbefreit aus.

Gegen den Umsatzsteuerbescheid, mit welchem das Finanzamt die Umsätze als steuerpflichtig behandelte, brachte er Berufung ein. Er betreibe eine Sprachschule, die besonders von Bediensteten der heimischen Banken in Anspruch genommen werde. Die Lehrpläne würden den Voraussetzungen entsprechen, wie sie für öffentliche Schulen bestehen. Es liege daher ein Anwendungsfall der Steuerbefreiung nach § 6 Z 11 UStG 1972 vor.

Auf Vorhalt teilte der Beschwerdeführer mit, der von ihm vorgetragene Unterrichtsstoff sei mit dem von praktisch allen öffentlichen Schulen vergleichbar; er lehre das, was in den Schulen im Fach "Fremdsprache Englisch" unterrichtet werde. Er gehe zu den Kursteilnehmern ins Haus. Die Gruppenseminare fänden in einem Schulungsseminar der auftraggebenden Bank statt. Der Beschwerdeführer bereite die Kurse allein vor und unterrichte allein. Als materielle Einrichtung stünden ihm ein Büro mit Ausstattung sowie zahlreiche Bücher und Zeitschriften zur Verfügung.

In der abweisenden Berufungsvorentscheidung führte das Finanzamt aus, die Voraussetzungen der Steuerbefreiung nach § 6 Z 11 UStG lägen nicht vor. Es fehle an organisatorischen Einrichtungen für eine Schule bzw Bildungseinrichtung (Schulräume, Lehrkörper, etc). Weiters umfasse der vom Beschwerdeführer vermittelte Lehrstoff nur einen geringen Teil jener Lehrinhalte, wie sie an öffentlichen Schulen vermittelt würden.

Mit dem Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz legte der Beschwerdeführer je einen Auszug aus dem Lehrplan der Handelsakademien für 1988 und aus dem Entwurf für den Lehrplan der Handelsakademien für 1992 vor.

Mit dem angefochtenen Bescheid versagte die belangte Behörde die Anwendung der Steuerbefreiung. Der Beschwerdeführer habe im Streitjahr 1991 in drei Banken (in I) Englisch-Kurse für Bankbedienstete abgehalten. Er habe dabei Gruppen von fünf bis achtzehn Personen unterrichtet, die nach Leistungskriterien untergliedert gewesen seien. Zusätzlich habe er Bediensteten der S-Bank Einzelunterricht erteilt. Der Unterricht sei stets in Räumen, welche die jeweilige Bank zur Verfügung gestellt habe, abgehalten worden. Der Beschwerdeführer erfülle nicht die organisatorischen Voraussetzungen für die Annahme eines schulähnlichen Betriebes. Es fehle an einem über längere Zeit feststehenden gleichbleibenden Bildungsangebot. Der Beschwerdeführer arbeite nicht mit Angestellten bzw Mitarbeitern in Form eines Lehrkörpers. Es stehe ihm kein Sekretariat zur Verfügung. Er verfüge auch nicht über Schulräume, sondern entfalte die Lehrtätigkeit in den Räumen seiner Auftraggeber. Eine schulähnliche Einrichtung, wie sie § 6 Z 11 UStG 1972 voraussetze, liege daher nicht vor. Diese Befreiungsbestimmung erfordere weiters den Nachweis, daß eine öffentlichen Schulen vergleichbare Tätigkeit ausgeübt werde. Eine solche Tätigkeit liege nicht schon vor, wenn eine Einrichtung einzelne Gegenstände unterrichte, die zum Lehrstoff öffentlicher Schulen gehörten. Der Beschwerdeführer unterrichte ausschließlich das Fach Englisch. Dieser Gegenstand bilde an öffentlichen Schulen nur einen unter zahlreichen Unterrichtsfächern. Öffentliche Schulen, die ausschließlich Englischkenntnisse vermittelten, bestünden nicht. Ein Institut, das nur Englischkurse für Bankbedienstete veranstalte, biete sohin nicht den umfassenden Lehrstoff einer öffentlichen Schule. Auch aus diesem Grunde sei die Befreiungsbestimmung des § 6 Z 11 UStG 1972 nicht anwendbar. Es werde aber auch darauf verwiesen, daß die vom Beschwerdeführer angebotene Ausbildung - auch wenn sie im Durchlaufen von drei "Klassen" bestehe - nur insgesamt zehn Monate umfasse. Der Lehrstoff könne daher vom Umfang her nicht mit dem an öffentlichen Schulen angebotenen vergleichbar sein.

Gegen diesen Bescheid wendet sich die Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und beantragt in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 6 Z 11 UStG 1972 sind die Umsätze von privaten Schulen und anderen allgemeinbildenden oder berufsbildenden Einrichtungen, soweit es sich um die Vermittlung von Kenntnissen allgemeinbildender oder berufsbildender Art oder der Berufsausübung dienenden Fertigkeiten handelt und nachgewiesen werden kann, daß eine den öffentlichen Schulen vergleichbare Tätigkeit ausgeübt wird, steuerfrei.

Die Befreiung setzt somit voraus, daß

1. die Umsätze von privaten Schulen oder von anderen allgemeinbildenden oder berufsbildenden Einrichtungen erzielt werden,

2. die Tätigkeit dieser Schulen (Einrichtungen) der Vermittlung von Kenntnissen allgemeinbildender oder berufsbildender Art oder der Berufsausübung dienender Fertigkeiten dient, und

3. nachgewiesen werden kann, daß eine den öffentlichen Schulen vergleichbare Tätigkeit ausgeübt wird (vgl. das hg Erkenntnis vom 21. Mai 1990, 89/15/0040)

Im Beschwerdefall hat die belangte Behörde wegen des Fehlens der oben unter 1. und 3. erwähnten Voraussetzung nicht gewährt.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl etwa das genannte Erkenntnis 89/15/0040) wird als Einrichtung im Sinne des § 6 Z 11 UStG 1972 ein schulähnlicher Betrieb angesehen, der über die organisatorischen Voraussetzungen (wie Schulräume, ein über längere Zeit feststehendes Bildungsangebot, idR auch das erforderliche Personal nach der Art eines Lehrkörpers und ein Sekretariat) verfügt, um laufend gegenüber einer größeren Zahl von Interessenten eine Tätigkeit im Sinne des § 6 Z 11 UStG 1972 auszuüben.

Der Beschwerdeführer bringt vor, es sei für drei ortsansässige Banken (je Bank bis zu 20 Mitarbeiter "je Unterrichtsklasse") der Gemeinschaftsunterricht abgehalten worden. Es seien sohin drei Klassenzüge geführt worden. Daher liege eine Einrichtung iSd § 6 Z 11 UStG 1972 vor.

Mit diesem Vorbringen zeigt der Beschwerdeführer keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf. Nach dem unbestrittenen Sachverhalt hat er in den von den Banken zur Verfügung gestellten Räumlichkeiten an die Bediensteten der Banken Unterricht erteilt. Auch wenn diese Bediensteten in mehrere "Klassen" eingeteilt worden sind, ergibt sich bei diesem Sachverhalt nicht, daß die erforderlichen organisatorischen Voraussetzungen einer Einrichtung iSd § 6 Z 11 UStG 1972 vorlägen. Zu Recht hat die belangte Behörde aufgezeigt, daß es an in der Verfügungsmacht des unterrichtenden Unternehmens liegenden Schulräumlichkeiten fehlt. Es kann daher dahingestellt bleiben, ob die belangte Behörde die Voraussetzung eines festen Bildungsangebotes zu Recht verneint hat.

Ob eine Bildungseinrichtung iSd § 6 Z 11 UStG eine einer öffentlichen Schule vergleichbare Tätigkeit ausübt, ist anhand des Lehrstoffes zu beurteilen (vgl zB das hg Erkenntnis vom 17. März 1986, 84/15/0001). Eine den öffentlichen Schulen vergleichbare Tätigkeit liegt allerdings nicht schon vor, wenn eine Einrichtung iSd § 6 Z 11 UStG der Art nach EINZELNE GEGENSTÄNDE unterrichtet, die zum Lehrstoff öffentlicher Schulen gehören. Voraussetzung ist, daß der Lehrstoff in den unterrichteten Gegenständen auch dem UMFANG UND DEM LEHRZIEL NACH wenigstens annähernd dem von öffentlichen Schulen Gebotenen entspricht (vgl zB das hg Erkenntnis vom 21. Juni 1993, 91/15/0151). Den Nachweis, daß eine den öffentlichen Schulen vergleichbare Tätigkeit ausgeübt wird, hat nach dem Gesetz der Steuerpflichtige zu führen (vgl das hg Erkenntnis vom 4. Dezember 1989, 87/15/0139).

Der Beschwerdeführer bringt vor, Ziel seiner Sprachschule sei es, die Fremdsprache im Sinne der Lehrpläne der öffentlichen Schulen unter Einbeziehung der vorgesehenen Zwischenziele zu vermitteln. Er habe durch Vorlage entsprechender Lehrpläne (insbesondere der Bundeshandelsakademie) den Nachweis erbracht, daß er eine den öffentlichen Schulen vergleichbare Tätigkeit ausübe.

Der Feststellung der belangten Behörde, es gebe keine öffentliche Schule, in welcher ausschließlich das Fach Englisch - in dem vom Beschwerdeführer dargebotenen Niveau - unterrichtet werde, tritt der Beschwerdeführer nicht entgegen. Solcherart kann es aber nicht als rechtswidrig erkannt werden, wenn die belangte Behörde die Tätigkeit als nicht jener einer öffentlichen Schule vergleichbar angesehen hat. Wird bloß ein einzelnes Fach aus dem von öffentlichen Schulen gebotenen umfassenden Gesamtunterricht angeboten, dann ist diese Vergleichbarkeit nicht gegeben.

Der Beschwerdeführer rügt als Verletzung von Verfahrensvorschriften, daß die belangte Behörde den von ihm angebotenen Zeugen (Professor an der Bundeshandelsakademie) nicht vernommen habe. Er hat diesen Zeugen in der Berufungsschrift zum Beweisthema angeboten, daß sein Lehrplan im Fach Englisch jenem der Bundeshandelsakademie entspreche. Da aber - wie oben ausgeführt - eine Übereinstimmung in einem einzigen aus einer Vielzahl von an der öffentlichen Schule angebotenen Fächern nicht ausreicht, um das Merkmal der Vergleichbarkeit mit dem Unterricht einer öffentlichen Schule zu erfüllen, erweist sich das von diesem Beweisthema umfaßte Vorbringen für das gegenständliche Verfahren als nicht wesentlich. Im Unterbleiben der Zeugeneinvernahme ist daher kein Verfahrensfehler zu erblicken.

Die Beschwerde erweist sich sohin als unbegründet und war daher gemäß § 42 Abs 1 VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VO BGBl 416/1994.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1995140126.X00

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

04.11.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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