TE Bvwg Erkenntnis 2021/2/5 W110 2237117-1

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Veröffentlicht am 05.02.2021
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Entscheidungsdatum

05.02.2021

Norm

AVG §13 Abs3
B-VG Art133 Abs4
FMGebO §47 Abs1
FMGebO §48
FMGebO §49
FMGebO §50 Abs1 Z1
FMGebO §50 Abs4
FMGebO §51 Abs1
RGG §2
RGG §3 Abs1
RGG §3 Abs5
RGG §4 Abs1
RGG §6 Abs1
RGG §6 Abs2
VwGG §25a Abs1
VwGVG §24 Abs1
VwGVG §24 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch


W110 2237117-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Peter CHVOSTA als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX gegen den Bescheid der GIS Gebühren Info Service GmbH vom 15.09.2020, GZ: XXXX , Teilnehmernummer XXXX , zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 5 und § 6 Abs. 2 Rundfunkgebührengesetz i.V.m. §§ 47 ff. Fernmeldegebührenordnung als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß § 25a Abs. 1 VwGG i.V.m. Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Mit dem am 24.07.2020 bei der belangten Behörde eingelangten formularmäßigen Antrag begehrte die Beschwerdeführerin die Befreiung von der Rundfunkgebühr für Fernseh- und Radioempfangseinrichtungen.

2. Mit Eingabe vom 01.08.2020 übermittelte die Beschwerdeführerin weitere Unterlagen.

3. Am 04.08.2020 erging eine Aufforderung der belangten Behörde an die Beschwerdeführerin zur Nachreichung näher bezeichneter Unterlagen binnen einer Frist von zwei Wochen.

4. Die Beschwerdeführerin reichte daraufhin keine weiteren Unterlagen nach.

5. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin zurück und führte begründend u.a. aus, dass die Beschwerdeführerin schriftlich dazu aufgefordert worden sei, bestimmte fehlende Unterlagen nachzureichen, dieser Aufforderung jedoch nicht nachgekommen sei. Die Beschwerdeführerin sei darauf hingewiesen worden, dass der Antrag zurückgewiesen werden müsse, falls die geforderten Unterlagen nicht innerhalb von zwei Wochen nachgereicht würden.

6. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht die vorliegende Beschwerde. Gemeinsam mit dieser legte sie weitere Unterlagen vor.

7. Am 17.11.2020 legte die belangte Behörde die gegenständliche Beschwerde samt Verwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht vor.

8. Mit Mängelbehebungsauftrag vom 27.11.2020 forderte das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerdeführerin auf, binnen zwei Wochen ab Zustellung die Beschwerdemängel, nämlich das Fehlen von Gründen, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt sowie das Fehlen eines Beschwerdebegehrens, zu verbessern. Die Beschwerdeführerin wurde darauf hingewiesen, dass die Beschwerde nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen werden müsse.

9. Mittels Eingabe vom 17.12.2020 teilte die Beschwerdeführerin mit, dass sie wisse, dass sie von der Entrichtung der Rundfunkgebühren, wie jedes Jahr zuvor befreit werden müsse, weil sie von den Rezeptgebühren befreit sei.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Die Beschwerdeführerin legte ihrem Antrag vom 24.07.2020 auf Befreiung von der Rundfunkgebühr für Fernseh- und Radioempfangseinrichtungen keine Unterlagen bei.

1.2. Mittels Eingabe vom 01.08.2020 übermittelte die Beschwerdeführerin eine bis 12.08.2020 gültige Rezeptgebührenbefreiung.

1.3. Die belangte Behörde richtete an die Beschwerdeführerin ein mit 04.08.2020 datiertes Schreiben, in dem sie die Beschwerdeführerin aufforderte, die Kopie des Nachweises über eine im Gesetz genannte Anspruchsgrundlage i.S.e. sozialen Transferleistung der öffentlichen Hand („Rezeptgebührenbefreiung nach dem 12.08.2020, AMS, Mindestsicherung“) sowie Nachweise über alle Bezüge der Beschwerdeführerin und der mit ihr im gemeinsamen Haushalt lebenden Person zu übermitteln. Zur Vorlage wurde eine zweiwöchige Frist eingeräumt und angekündigt, den Antrag zurückzuweisen, wenn die erwähnten Unterlagen nicht vorgelegt würden.

1.4. Die Beschwerdeführerin übermittelte daraufhin keine weiteren Unterlagen.

1.5. Gemeinsam mit ihrer Beschwerde vom 02.10.2020 legte sie eine Bezugsbestätigung des Arbeitsmarktservice vom 01.10.2020 über den Bezug der Notstandshilfe von zuletzt 01.10.2020 bis 06.10.2020 sowie eine weitere Bezugsbestätigung des Arbeitsmarktservice vom 01.10.2020 über den Bezug der Notstandshilfe von zuletzt 01.10.2020 bis 31.12.2020 und 01.01.2021 bis 30.06.2021 für ihren Haushaltsangehörigen vor.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen beruhen auf den von der belangten Behörde vorgelegten Unterlagen. Der Sachverhalt konnte auf Grund der vorliegenden Aktenlage zweifelsfrei und vollständig festgestellt werden und ist nicht strittig.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Das Rundfunkgebührengesetz, BGBl. I 159/1999 i.d.F. BGBl. I 70/2016 (im Folgenden: RGG), lautet auszugsweise folgendermaßen:

„§ 2. (1) Wer eine Rundfunkempfangseinrichtung im Sinne des § 1 Abs. 1 in Gebäuden betreibt (Rundfunkteilnehmer), hat Gebühren nach § 3 zu entrichten. Dem Betrieb einer Rundfunkempfangseinrichtung ist deren Betriebsbereitschaft gleichzuhalten.

[…]

§ 3. (1) Die Gebühren sind für jeden Standort (§ 2 Abs. 2) zu entrichten und betragen für

Radio-Empfangseinrichtungen .................................. 0,36 Euro

Fernseh-Empfangseinrichtungen ...............................1,16 Euro

monatlich.

[…]

(5) Von den Gebühren nach Abs. 1 sind auf Antrag jene Rundfunkteilnehmer zu befreien, bei denen die in §§ 47 bis 49 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970, genannten Voraussetzungen für eine Befreiung von der Rundfunkgebühr vorliegen.

[…]“

3.2. Gemäß § 6 Abs. 2 RGG sind im Verfahren über Befreiungen überdies die §§ 50, 51 und 53 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. 170/1970, anzuwenden. Die im Beschwerdefall insoweit maßgebenden §§ 47 bis 51 der Fernmeldegebührenordnung lauten (auszugsweise):

„Befreiungsbestimmungen

§ 47. (1) Über Antrag sind von der Entrichtung

- der Rundfunkgebühr für Radio-Empfangseinrichtungen […],

- der Rundfunkgebühr für Fernseh-Empfangseinrichtungen […]

zu befreien:

1. Bezieher von Pflegegeld oder einer vergleichbaren Leistung;

2. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz, BGBl. Nr. 313/1994;

3. Bezieher von Leistungen nach pensionsrechtlichen Bestimmungen oder diesen Zuwendungen vergleichbare sonstige wiederkehrende Leistungen versorgungsrechtlicher Art der öffentlichen Hand,

4. Bezieher von Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977,

5. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz,

6. Bezieher von Beihilfen nach dem Studienförderungsgesetz 1992,

7. Bezieher von Leistungen und Unterstützungen aus der Sozialhilfe oder der freien Wohlfahrtspflege oder aus sonstigen öffentlichen Mitteln wegen sozialer Hilfsbedürftigkeit.

(2) Über Antrag sind ferner zu befreien:

1. Von der Rundfunkgebühr für Radio- und Fernseh-Empfangseinrichtungen

a) Blindenheime, Blindenvereine,

b) Pflegeheime für hilflose Personen,

wenn der Rundfunk- oder Fernsehempfang diesen Personen zugute kommt.

2. Von der Rundfunkgebühr für Fernseh-Empfangseinrichtungen

a) Gehörlose und schwer hörbehinderte Personen;

b) Heime für solche Personen,

wenn der Fernsehempfang diesen Personen zugute kommt.

§ 48. (1) Die Zuerkennung einer Gebührenbefreiung an Personen nach § 47 ist jedoch dann unzulässig, wenn das Haushalts-Nettoeinkommen den für die Gewährung einer Ausgleichszulage für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt festgesetzten Richtsatz um mehr als 12% übersteigt.

(2) Die Bestimmungen des Abs. 1 finden auf die nach § 47 Abs. 2 Z 1 und Z 2 lit. b anspruchsberechtigte Personengruppe keine Anwendung.

(3) Nettoeinkommen im Sinne des Abs. 1 ist die Summe sämtlicher Einkünfte in Geld oder Geldeswert nach Ausgleich mit Verlusten und vermindert um die gesetzlich geregelten Abzüge.

(4) Bei Ermittlung des Nettoeinkommens sind Leistungen auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, Kriegsopferrenten, Heeresversorgungsrenten, Opferfürsorgerenten, Verbrechensopferrenten sowie Unfallrenten und das Pflegegeld nicht anzurechnen. Nicht anzurechnen sind außerdem die Einkünfte der am Standort einer zu pflegenden Person lebenden Pflegeperson, die aus den Einkünften anderer im Haushalt lebender Personen bestritten werden.

(5) Übersteigt das Nettoeinkommen die für eine Gebührenbefreiung maßgebliche Betragsgrenze nach Abs. 1, kann der Befreiungswerber als abzugsfähige Ausgaben geltend machen:

1. den Hauptmietzins einschließlich der Betriebskosten im Sinne des Mietrechtsgesetzes, des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes und anderer vergleichbarer mieterschützender Gesetze, wobei eine gewährte Mietzinsbeihilfe anzurechnen ist; besteht kein Rechtsverhältnis nach dem Mietrechtsgesetz, dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz oder anderen vergleichbaren mieterschützenden Gesetzen, so ist ein monatlicher Pauschalbetrag in der Höhe von 140,00 Euro als Wohnaufwand anzurechnen,

2. anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der §§ 34 und 35 des Einkommensteuergesetzes 1988, Ausgaben im Zusammenhang mit einer 24-Stunden-Betreuung können auch geltend gemacht werden, wenn der Bezug eines Zuschusses des Sozialministeriumservice zur Unterstützung der 24-Stunden Betreuung nachgewiesen wird.

§ 49. Eine Gebührenbefreiung setzt ferner voraus:

1. Der Antragsteller muss an dem Standort, für welchen er die Befreiung von der Rundfunkgebühr beantragt, seinen Hauptwohnsitz haben,

2. der Antragsteller muss volljährig sein,

3. der Antragsteller darf nicht von anderen Personen zur Erlangung der Gebührenbefreiung vorgeschoben sein,

4. eine Befreiung darf nur für die Wohnung des Antragstellers ausgesprochen werden. In Heimen oder Vereinen gemäß § 47 Abs. 2 eingerichtete Gemeinschaftsräume gelten für Zwecke der Befreiung als Wohnung.

§ 50. (1) Das Vorliegen des Befreiungsgrundes ist vom Antragsteller nachzuweisen, und zwar:

1. in den Fällen des § 47 Abs. 1 durch den Bezug einer der dort genannten Leistungen,

2. im Falle der Gehörlosigkeit oder schweren Hörbehinderung durch eine ärztliche Bescheinigung oder durch einen vergleichbaren Nachweis über den Verlust des Gehörvermögens.

[…]

(4) Die GIS Gebühren Info Service GmbH ist berechtigt, den Antragsteller zur Vorlage sämtlicher für die Berechnung des Haushalts-Nettoeinkommens erforderlichen Urkunden aufzufordern.

(5) Die GIS Gebühren Info Service GmbH kann die in Betracht kommenden Träger der Sozialversicherung um Auskunft über das Bestehen der für die Befreiung maßgeblichen Voraussetzungen ersuchen, wenn berechtigte Zweifel an der Richtigkeit der Angaben des Antragstellers bestehen; diese sind ihrerseits zur kostenfreien Auskunft verpflichtet.

[…]

§ 51. (1) Befreiungsanträge sind unter Verwendung des hiefür aufgelegten Formulars bei der GIS Gebühren Info Service GmbH einzubringen. Dem Antrag sind die gemäß § 50 erforderlichen Nachweise anzuschließen.

(2) Die Gebührenbefreiung ist mit höchstens fünf Jahren zu befristen. Bei Festsetzen der Befristung ist insbesondere Bedacht auf die Art, die Dauer und den Überprüfungszeitraum der in § 47 genannten Anspruchsberechtigung zu nehmen. […]“

3.3. Die Fernmeldegebührenordnung enthält also die Verpflichtung des Antragstellers, den Grund für die Befreiung von der Rundfunkgebühr durch den Bezug einer der in § 47 Abs. 1 leg. cit. genannten Leistungen nachzuweisen. Die erforderlichen Nachweise sind gemäß § 51 Abs. 1 zweiter Satz leg. cit. dem Antrag anzuschließen.

3.4. Gegenstand des bekämpften Bescheides ist die Zurückweisung eines Antrags auf Befreiung von der Entrichtung der Rundfunkgebühr: Wie der Verwaltungsgerichtshof – zur Rechtslage vor Inkrafttreten der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle, BGBl. I 51/2012, – in seinem auch das RGG und die Fernmeldegebührenordnung betreffenden Erkenntnis vom 29.05.2006, Zl. 2005/17/0242, ausgeführt hat, ist im Falle einer Berufung gegen einen Bescheid, mit dem ein Antrag gemäß § 13 Abs. 3 AVG zurückgewiesen wurde, Gegenstand der Berufungsentscheidung allein die Frage, ob der angefochtene (unterinstanzliche) Bescheid dieser Gesetzesbestimmung entspricht, d.h. ob die sachliche Behandlung des Antrags mangels Befolgung des Verbesserungsauftrages zu Recht verweigert wurde. Damit ist aber auch eine Behebung des Mangels, der zur Zurückweisung des Antrags geführt hatte, im Stadium des Berufungsverfahrens nicht mehr zulässig (vgl. auch VwGH 21.03.2013, 2012/09/0120).

Es ist daher allein entscheidungswesentlich, ob die Zurückweisung des Antrags durch die belangte Behörde wegen Nichterbringung des gemäß § 50 Abs. 1 Z 1 i.V.m. § 47 Abs. 1 Fernmeldegebührenordnung geforderten Nachweises zu Recht erfolgt ist.

3.5. Gemäß § 13 Abs. 3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb angemessener Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.

Anders als beim Fehlen des Nachweises der Einkommenshöhe (dazu VwGH 9.6.2010, 2006/17/0161) lag im vorliegenden Fall beim Fehlen eines Nachweises des Bezugs einer Leistung gemäß § 47 Abs. 1 Fernmeldegebührenordnung ein Mangel iSd § 13 Abs. 3 AVG vor, der die belangte Behörde zur Erteilung eines Mängelbehebungsauftrages berechtigt hat (vgl. idS VwGH 12.9.2007, 2005/03/0205, zur wortidenten Regelung des FEZG, wonach sich der Bezugsnachweis offenkundig hinreichend konkret aus dem Gesetz ergibt).

3.6. Von der Beschwerdeführerin wurden im Zeitpunkt der Antragstellung die gemäß Fernmeldegebührenordnung geforderten Nachweise nicht erbracht. Mit Schriftsatz der belangten Behörde vom 04.08.2020 wurde die Beschwerdeführerin deshalb u.a. aufgefordert, einen Nachweis über den aktuellen Bezug einer der in § 47 Abs. 1 Fernmeldegebührenordnung genannten Leistungen im Sinne einer sozialen Transferleistung der öffentlichen Hand, wie etwa eine über den 12.08.2020 hinausgehende Rezeptgebührenbefreiung oder einen aktuellen Bezug einer Leistung des Arbeitsmarktservice oder der Mindestsicherung vorzulegen. Die Beschwerdeführerin machte von ihrer Möglichkeit zur Stellungnahme jedoch keinen Gebrauch.

Da von der Beschwerdeführerin die bis zur Bescheiderlassung erforderlichen Nachweise nicht vollständig erbracht wurden, wurde der verfahrenseinleitende Antrag von der belangten Behörde zurückgewiesen.

3.7. Gemeinsam mit der Beschwerde legte die Beschwerdeführerin zwar weitere Unterlagen vor. Eine Verbesserung des verfahrenseinleitenden Antrages nach Erlassung des Zurückweisungsbescheides ist jedoch in Bezug auf das ursprüngliche Ansuchen wirkungslos und bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit des Zurückweisungsbescheides außer Acht zu lassen (vgl. VwGH 3.3.2011, 2009/22/0080; 3.12.1987, 87/07/0115). Folglich kann – da im vorliegenden Verfahren ausschließlich von Relevanz ist, ob der notwendige Nachweis eines aktuellen Bezuges einer der im Gesetz genannten Leistungen im Sinne einer Transferleistung der öffentlichen Hand im Verfahren vor der belangten Behörde vorlag – die von der Beschwerdeführerin mit der Beschwerde vorgelegte Bezugsbestätigung über die Notstandshilfe nicht in die Beurteilung miteinbezogen werden. Ein solcher Umstand kann bzw. konnte daher nur im Wege eines neuen Antrags bei der belangten Behörde geltend gemacht werden (vgl. BVwG 2.1.2018, W120 2134462-1; 11.1.2019, W110 2197137-1). Die erforderlichen Nachweise wären gemäß § 51 Abs. 1 Fernmeldegebührenordnung bereits dem verfahrenseinleitenden Antrag anzuschließen gewesen.

Da die Zurückweisung daher zu Recht erfolgt ist, war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

Das Bundesverwaltungsgericht sieht sich jedoch veranlasst festzuhalten, dass die vorliegende abschlägige Entscheidung einer neuerlichen Antragstellung bei der GIS Gebühren Info Service GmbH hinsichtlich der Befreiung von der Rundfunkgebühr nicht entgegensteht.

3.8. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 1 i.V.m. Abs. 4 VwGVG entfallen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Die Revision ist gemäß § 25a Abs. 1 VwGG i.V.m. Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die vorliegende Entscheidung folgt – wie dargelegt – der zitierten (und als solcher einheitlichen) Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 29.05.2006, 2005/17/0242; 21.03.2013, 2012/09/0120; zuletzt ferner VwGH 18.12.2014, Ra 2014/07/0002; vgl. auch VwGH 22.01.2015, Ra 2014/06/0055; 26.02.2015, Ra 2014/22/0152 und 0153; 23.06.2015, Ra 2015/22/0040).

Schlagworte

angemessene Frist Berechnung Einkommensnachweis Mängelbehebung mangelhafter Antrag Mangelhaftigkeit Mitwirkungspflicht Nachreichung von Unterlagen Nachweismangel Nettoeinkommen neuerliche Antragstellung Rundfunkgebührenbefreiung Verbesserungsauftrag Vorlagepflicht Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:W110.2237117.1.00

Im RIS seit

18.08.2021

Zuletzt aktualisiert am

18.08.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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