TE Vwgh Beschluss 2021/7/29 Ra 2020/12/0002

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Veröffentlicht am 29.07.2021
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Index

E1E
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
59/04 EU - EWR

Norm

B-VG Art133 Abs4
B-VG Art135 Abs4
B-VG Art89 Abs2
VwGG §28 Abs3
VwGG §34 Abs1
12010E267 AEUV Art267 Abs3

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Schick sowie Hofrätin Mag.a Nussbaumer-Hinterauer und Hofrat Mag. Cede als Richterin und Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers MMag. Dr. Gotsbacher, in der Revisionssache des A V in W, vertreten durch Mag.Dr. Monika Krause, Rechtsanwältin in 1020 Wien, Praterstraße 25A/19, 1. gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 4. September 2019, Zlen. VGW-171/092/11504/2015-8, VGW-171/V/092/9629/2019 und VGW-171/V/092/9630/2019, betreffend Antrag auf Auszahlung höherer Pensionsbezüge und Säumnis iA. Erlassung von Feststellungsbescheiden, sowie 2. gegen die Beschlüsse des Verwaltungsgerichts Wien vom selben Tag, Zlen. VGW-171/092/3621/2015-19 und VGW-171/V/092/3623/2015, betreffend Antrag auf Wiederaufnahme und Antrag auf Wiedereinsetzung (jeweils belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Magistrat der Stadt Wien), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1        1. Der Revisionswerber stand seit 1. Februar 1959 in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zur Stadt Wien und wurde mit Wirksamkeit vom 1. September 2000 in den Ruhestand versetzt.

2        Mit Bescheid vom 25. Oktober 2000 stellte der Magistrat der Stadt Wien die Gebührlichkeit des dem Revisionswerber gemäß §§ 3 ff Pensionsordnung 1995 ab dem 1. September 2000 monatlich gebührenden Ruhegenusses und der ihm gemäß §§ 3 bis 5 und 9 des Wiener Ruhe- und Versorgungsgenusszulagegesetzes 1995 (RVZG) ab demselben Zeitpunkt gebührenden Ruhegenusszulage jeweils der Höhe nach fest. Eine dagegen erhobene Berufung des Revisionswerbers wies der Dienstrechtssenat der Stadt Wien mit Bescheid vom 29. Jänner 2001 mit einer im Revisionsfall nicht relevanten Maßgabe ab. Eine gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wies der Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 11. Juni 2002, VfSlg. 16.513, ab.

3        Mit Schreiben vom 18. Juli 2009 beantragte der Antragsteller, ihm ab dem Jahr 2001 „höhere als die bisher angewiesenen Beträge“ auszuzahlen. Mit Bescheid vom 31. August 2009 stellte der Magistrat der Stadt Wien die sich auf Grund der jährlichen Pensionsanpassung ergebende Höhe des Ruhegenusses und der Ruhegenusszulage ab 1. Jänner 2001 fest (Spruchpunkt 1.) und wies den Antrag auf Auszahlung höherer Beträge ab (Spruchpunkt 2.) und den Antrag auf Neuberechnung der Ruhegenusszulage bzw. auf geänderte Berechnung der Gutschrift wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkt 3.). Über eine dagegen erhobene Berufung erging ein Berufungsbescheid des Dienstrechtssenats der Stadt Wien vom 5. Mai 2010. Mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 28. Juni 2012, B 826/10, wurde dieser Berufungsbescheid in Ansehung der Bestätigung der Spruchpunkte 1. Und 2. des erstinstanzlichen Bescheides aufgehoben, die Beschwerde gegen die Bestätigung der in Spruchpunkt 3. ausgesprochenen Zurückweisung wurde hingegen abgewiesen. Im fortgesetzten Verfahren erging der Bescheid des Dienstrechtssenats der Stadt Wien vom 26. Februar 2013. Einer gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde des Antragstellers gab der Verfassungsgerichtshof (nach Durchführung eines Gesetzesprüfungsverfahrens, das mit Aufhebung einzelner im Bescheid angewendeter Bestimmungen endete) mit Erkenntnis vom 2. Oktober 2013, B 454/2013, statt. Der im daraufhin fortgesetzten Verfahren erlassene Bescheid des Dienstrechtssenats vom 2. Dezember 2013 stellte seinerseits die Höhe des Ruhegenusses und der Ruhegenusszulage für einzelne Zeiträume (einschließlich des Zeitraums „ab 1. Jänner 2013“) fest und wies den Antrag des Revisionswerbers vom 18. Juli 2009, ihm ab 1. Jänner 2001 höhere als die bisher angewiesenen Beträge auszubezahlen, ab. Der Verfassungsgerichtshof lehnte die Behandlung einer gegen diesen Bescheid vom Revisionswerber erhobenen Beschwerde ab (Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 11. Juni 2014, B 90/2014); der Verwaltungsgerichtshof wies eine gegen den Bescheid gerichtete Eingabe des Revisionswerbers als unzulässig zurück (hg. Beschluss vom 4. September 2014, Ro 2014/12/0044).

4        Einen daraufhin an den Verfassungsgerichtshof gerichteten Antrag des Revisionswerbers, der Verfassungsgerichtshof möge in dem (nach Ansicht des Revisionswerbers) durch die Beschlüsse des Verfassungsgerichtshofes vom 11. Juni 2014 und des Verwaltungsgerichtshofes vom 4. September 2014 entstandenen negativen Kompetenzkonflikt entscheiden, wies der Verfassungsgerichtshof mit Beschluss vom 23. Februar 2015, K I 3/2014, zurück.

5        Mit Schreiben vom 2. März 2015 beantragte der Revisionswerber, ihm „(zunächst) ab dem Jahr 2014 höhere als die bisher ausgewiesenen Beträge auszuzahlen“. Nach Aufforderung der Dienstbehörde zur Konkretisierung seines Antrags stellte er das Begehren,

„- daß über meine Ansprüche inhaltlich entschieden wird, ohne dabei von einer ‚Sperrwirkung‘ der erstmaligen Festsetzung auszugehen, daß dabei also nicht bloß die jeweilige Pensionsanpassung berücksichtigt wird, sondern die Ansprüche von Anfang an neu durchgerechnet werden, um so die Auswirkung für die Jahre ab 2014 zu ermitteln;

- daß mangels Nachweise der Voraussetzungen keine Gutschrift berechnet wird;

- daß eine Gutschrift nicht auch für das Kalenderjahr 1956 berechnet wird:

- daß die eigentliche Ruhegenußzulage (also neben der Gutschrift) auch für die Zeit vor dem Jahr 1967 (mindestens für die Jahre 1965 und 1966) berechnet wird;

- daß bei der Anwendung der Wahrungsklausel die besten 300 Nebengebührenbezugsmonate in die Vergleichsrechnung einbezogen werden;

- daß nach der Aufhebung von Gesetzesstellen durch den VfGH im Anlassfall die Vorläuferbestimmungen der aufgehobenen Gesetzesstellen angewendet werden;

- daß im Widerspruch zum Unionsrecht stehende Vorschrift[en] nationalen Rechts (Gesetze und Bescheide) wegen des Anwendungsvorrangs des Unionsrechts nicht angewendet werden, konkret: daß wegen der Altersdiskriminierung die Ruhegenußzulage mit dem Prozentsatz von 3,2 berechnet wird und daß wegen der Diskriminierung nach dem Geschlecht die nach der Höhe des Einkommens vorgesehene Verminderung (oder der Entfall) der Pensionsanpassung nicht angewendet wird“.

6        Mit einem (mit 24. März 2015 datierten und) am 25. März 2015 beim Verwaltungsgericht Wien eingebrachten Schreiben nahm der Revisionswerber auf die Bescheide des Dienstrechtssenats der Stadt Wien vom 26. Februar 2013 und vom 2. Dezember 2013 Bezug und beantragte gestützt auf § 32 Abs. 1 Z 1 VwGVG „die Wiederaufnahme der mit den zitierten Berufungsbescheiden abgeschlossenen Verfahren“. Zur Frage der Rechtzeitigkeit seines Antrags auf Wiederaufnahme vertrat der Revisionswerber die Ansicht, dass der Wiederaufnahmegrund mit dem Erfordernis „gekoppelt“ sei, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichthof nicht mehr zulässig sei, und Gleiches für eine allfällige Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof gelten müsse. In seinem Fall sei auch noch zu berücksichtigen, dass beide Gerichtshöfe nicht in der Sache entschieden hätten, weshalb er versucht habe, „den Weg für eine Sachentscheidung frei zu machen“ und dazu einen „Kompetenzfeststellungsantrag“ an den Verfassungsgerichtshof eingebracht habe. Das darüber geführte Verfahren müsse ebenfalls „als vom Sinn der Bestimmung über den Beginn der Frist für die Einbringung des Wiederaufnahmeantrages mitumfaßt“ betrachtet werden. Für den Fall, dass das Verwaltungsgericht den Antrag auf Wiederaufnahme als verspätet qualifiziere, stellte der Revisionswerber den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist für die Einbringung des Antrags auf Wiederaufnahme.

7        Mit Bescheid vom 19. August 2015 wies der Magistrat der Stadt Wien den Antrag des Revisionswerbers, ihm ab dem Jahr 2014 höhere als die bisher angewiesenen Beträge auszubezahlen, ab (Spruchpunkt I) und seine Anträge auf Neudurchrechnung seiner Ansprüche, auf Nichtberechnung einer Gutschrift, auf Nichtberechnung einer Gutschrift für das Kalenderjahr 1959, auf Berechnung einer Ruhegenusszulage auch für die Zeit vor dem Jahr 1967, auf Einbeziehung der besten 300 Nebengebührenbezugsmonate, auf Berechnung des Ruhegenusses von der Dienstalterszulage und auf Anwendung der Vorläuferbestimmungen der durch den VfGH aufgehobenen Gesetzesbestimmungen wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkt II).

8        Gegen diesen Bescheid erhob der Revisionswerber Beschwerde an das Verwaltungsgericht Wien. Weiters erhob er Säumnisbeschwerden, in denen er geltend machte, die Behörde sei säumig gewesen „weil der rechtlich notwendige Feststellungsbescheid nicht erlassen wurde“ und „weil eine Entscheidung über ... auf das Unionsrecht gegründete Ansprüche“ unterblieben sei.

9        Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Verwaltungsgericht Wien die Bescheidbeschwerde mit der Maßgabe ab, dass der verfahrenseinleitende Antrag „als unzulässig“ (statt „wegen entschiedener Sache“) zurückgewiesen werde (Spruchpunkt I.). Die Säumnisbeschwerden wies das Verwaltungsgericht als unzulässig zurück (Spruchpunkt II.).

10       Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Verwaltungsgericht Wien den Antrag des Revisionswerbers auf Wiederaufnahme des mit den Bescheiden des Dienstrechtssenats der Stadt Wien vom 26. Februar 2013 und vom 2. Dezember 2013 abgeschlossenen Verfahrens als verspätet zurück (Spruchpunkt I.). Den damit verbundenen Antrag des Revisionswerbers auf Wiedereinsetzung (wegen Versäumung der Frist zur Einbringung des Antrags auf Wiederaufnahme des mit den genannten Bescheiden abgeschlossenen Verfahrens) wies das Verwaltungsgericht ab (Spruchpunkt II).

11       Die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG erklärte das Verwaltungsgericht jeweils für unzulässig.

12       Gegen das Erkenntnis und den Beschluss richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.

13       2.1. Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG).

14       Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

15       Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

16       Eine wesentliche Rechtsfrage gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG liegt nur dann vor, wenn die Beurteilung der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes von der Lösung dieser Rechtsfrage „abhängt“. In der Zulässigkeitsbegründung ist daher konkret darzutun, warum das rechtliche Schicksal der Revision von der behaupteten Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt (vgl. VwGH 7.7.2016, Ro 2016/09/0006; 27.5.2019, Ra 2019/12/0020; 29.1.2020, Ra 2019/09/0162).

17       2.2.1. Die Revision bringt in ihrer Zulässigkeitsbegründung vor, dass „die Frage der Altersdiskriminierung bei der Erreichung höherer Bezüge und damit der Einstufung beim Pensionsantritt ... für den Bundesbereich bereits geklärt“ worden sei, demnach „kein Zweifel“ mehr bestehe, dass die „frühere Rechtslage“ diskriminierend sei, „die Rechtslage in Wien ... mit der beim Bund insoweit durchaus vergleichbar“ sei, weshalb „die Rechtslage in Wien gegen das Unionsrecht verstoße“. Weiters stützt der Revisionswerber die Zulässigkeit der Revision auf „die Frage nach der Altersdiskriminierung bei der Ruhegenusszulage durch Verringerung des Prozentsatzes bei mehr als 300 Nebengebührenbezugsmonaten“ sowie eine „Diskriminierung nach dem Geschlecht bei der jeweiligen Pensionsanpassung und wegen eines Verstoßes gegen das Sachlichkeitsgebot durch die Streichung der Pensionsautomatik“. Dieses allgemein gehaltene Vorbringen der Unionsrechtswidrigkeit von (in der Zulässigkeitsbegründung nicht näher spezifizierten) Bestimmungen des Wiener Landesrechts stellt weder eine Verbindung zum konkreten Sachverhalt her noch zeigt es auf, inwiefern und gegenüber welchen Personen bestimmte Rechtsvorschriften den Revisionswerber in ungerechtfertigter Weise auf Grund seines Alters oder seines Geschlechts benachteiligten, noch legt er dar, inwiefern das Verwaltungsgericht eine konkrete Rechtsfrage unrichtig beantwortet hätte. Damit wird dem Erfordernis, gesondert die Gründe über das Vorliegen der Voraussetzungen nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zu benennen, nicht Rechnung getragen. Es wird nicht konkret für die vorliegende Revisionssache aufgezeigt, welche Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung der Verwaltungsgerichtshof in einer Entscheidung über die Revision zu lösen hätte (vgl. VwGH 15.12.2017, Ra 2017/17/0663).

18       2.2.2. Mit dem Vorbringen, das Verwaltungsgericht habe es unterlassen, ein Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Union zu stellen, zeigt die Revision eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung in diesem Zusammenhang schon deshalb nicht auf, weil ein Verwaltungsgericht nicht als letztinstanzliches Gericht im Sinn des Art. 267 Abs. 3 AEUV anzusehen ist, wenn seine Entscheidungen zulässigerweise noch mit Rechtsmitteln des innerstaatlichen Rechts angefochten werden können, sodass das Verwaltungsgericht schon aus diesem Grund nicht vorlagepflichtig gewesen wäre. Für den Verwaltungsgerichtshof besteht zwar grundsätzlich die Möglichkeit (und gegebenenfalls die Verpflichtung), eine Revision zuzulassen, um dem Gerichtshof der Europäischen Union eine entscheidungsrelevante unionsrechtliche Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen, indem er (vom Verwaltungsgericht nicht berücksichtigte) Zweifel über die Auslegung von Unionsrecht als Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung qualifiziert (vgl. VwGH 3.2.2020, Ra 2019/02/0254, mwN), doch lässt sich dem Zulässigkeitsvorbringen der Revision eine solche konkret formulierte Rechtsfrage nicht entnehmen.

19       2.2.3. Nach Art. 89 Abs. 2 und Art. 135 Abs. 4 B-VG ist das Verwaltungsgericht gehalten, die von ihm anzuwendenden Gesetzesvorschriften bei Vorliegen verfassungsrechtlicher Bedenken beim Verfassungsgerichtshof anzufechten. Mit der Behauptung, dass dazu Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes fehle (vgl. zB VwGH 24.10.2016, Ro 2016/17/0002; 27.3.2019, Ro 2017/10/0004), vermag die Zulässigkeitsbegründung der Revision, in der nicht näher konkretisiert wird, inwiefern das Verwaltungsgericht verfassungsrechtliche Bedenken hätte haben müssen, eine Rechtsfrage im Sinne von Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht aufzuzeigen.

20       2.2.4. Wenn sich das Vorbringen zur Revisionszulässigkeit darauf bezieht, dass sich das angefochtene Erkenntnis unzulässigerweise auf die „Sperrwirkung“ eines dem Revisionswerber gegenüber ergangenen Bescheides stütze, geht es von einer unzutreffenden Prämisse aus, weil das Verwaltungsgericht sein Erkenntnis nicht mit einer solchen Sperrwirkung, sondern tragend damit begründet hat, dass das Beschwerdevorbringen, mit dem der Revisionswerber die Gebührlichkeit höherer Beträge zu begründen versuchte, aus im Erkenntnis näher angeführten Gründen inhaltlich nicht zutreffe.

21       2.2.5. Soweit die Zulässigkeitsbegründung der Revision als Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung

- die Frage, ob nach § 9 Abs. 2 RVZG 1995 „das Dienstverhältnis das ganze Jahr bestanden haben muss oder ob es reicht, wenn das Dienstverhältnis in einem Kalenderjahr nur einen beliebigen Teil des Jahres bestanden hat“,

- die Frage, ob gemäß § 9 Abs. 6 RVZG 1955 und § 4 leg.cit. „die Summe der vor dem 1. Jänner 1967 bezogenen anrechenbaren Nebengebühren in die Gesamtsumme der Nebengebühren und damit in die Bemessungsgrundlage für die Ruhegenusszulage fließt“,

- die Frage, „welche 300 Nebengebührenbezugsmonate“ gemäß „der Wahrungsklausel des § 5 Abs. 2 2. Halbsatz RVZG 1995 ... in die Vergleichsrechnung einzubeziehen sind“,

sowie

- die Frage „der Anlassfallwirkung in Fällen, in denen der VfGH bei der Aufhebung von Gesetzen verfügt, dass frühere gesetzliche Bestimmungen nicht wieder in Kraft treten“,

geltend macht, vermag sie schon deshalb nicht aufzuzeigen, dass die Revision von der Lösung dieser Rechtsfragen im Sinne von Art. 133 Abs. 4 B-VG abhängt, weil auf diese Rechtsfragen in den Revisionsgründen nicht mehr zurückgekommen wird (vgl. zB VwGH 18.5.2020, Ro 2019/12/0007, mwN).

22       2.2.6. In Bezug auf die mit dem angefochtenen Beschluss ausgesprochene Abweisung des Antrags auf Wiederaufnahme und des Antrags auf Wiedereinsetzung wendet sich das Zulässigkeitsvorbringen der Revision - erkennbar - gegen die Auffassung des Verwaltungsgerichts, wonach die zweiwöchige Frist zur Einbringung von Anträgen auf Wiederaufnahme der mit den Bescheiden des Dienstrechtssenats der Stadt Wien vom 5. März 2013 und vom 6. Dezember 2013 abgeschlossenen Verfahren im Zeitpunkt der Einbringung dieser Anträge (am 25. März 2015) bereits verstrichen gewesen sei, weil die Frist zur Antragstellung mit der ab Zustellung der genannten Bescheide anzunehmenden Kenntnis von deren Inhalt durch den Revisionswerber zu laufen begonnen habe und nicht erst - wie vom Revisionswerber vertreten - mit Abschluss der beim Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshof dagegen initiierten Verfahren. Die Revision begründet ihre - auch dem Zulässigkeitsvorbringen zugrunde liegende - Rechtsansicht mit dem Wortlaut des § 32 VwGVG in der Fassung, die bis zur Aufhebung von Teilen dieser Bestimmung durch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 13. Dezember 2016, VfSlg. 20.131, gegolten hat, aus dem sie ableitet, dass der Ausgang der verfassungs- und verwaltungsgerichtlichen Verfahren abzuwarten gewesen wäre, und die Frist zur Einbringung von Anträgen auf Wiederaufnahme erst danach zu laufen begonnen habe. Dass die Revision von einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt, zeigt das Zulässigkeitsvorbringen damit jedoch nicht auf, weil die der Revision zugrunde gelegte Rechtsansicht sowohl nach der zu der aufgehobenen Fassung des § 32 Abs. 1 VwGVG ergangenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.4.2016, Ro 2016/12/0007) als auch nach dem insofern eindeutigen Wortlaut in der durch das verfassungsgerichtliche Erkenntnis bereinigten Fassung dieser Bestimmung (wonach die Bewilligung der Wiederaufnahme nicht mehr davon abhängig ist, dass „eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof gegen das Erkenntnis nicht mehr zulässig ist“) unzutreffend ist.

23       2.3. In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.

Wien, am 29. Juli 2021

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020120002.L00

Im RIS seit

18.08.2021

Zuletzt aktualisiert am

20.09.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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