TE Vwgh Beschluss 2021/7/30 Ra 2021/02/0054

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Veröffentlicht am 30.07.2021
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §26 Abs3
VwGG §33 Abs1
VwGG §34 Abs2
  1. VwGG § 26 heute
  2. VwGG § 26 gültig ab 06.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 26 gültig von 01.01.2017 bis 05.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 26 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 26 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 26 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 33 heute
  2. VwGG § 33 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 33 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 33 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 33 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 33 gültig von 05.01.1985 bis 30.06.2008
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr.in Sporrer, den Hofrat Mag. Straßegger sowie die Hofrätin Dr. Koprivnikar als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Schörner, über die Revision des F in S, vertreten durch Mag. Daniela Kriechbaum, Rechtsanwältin in 5020 Salzburg, Hellbrunnerstraße 11, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Salzburg vom 22. Dezember 2020, 405-4/3095/1/6-2020, betreffend Übertretung des KFG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landespolizeidirektion Salzburg), den Beschluss gefasst:

Spruch

Das Verfahren wird eingestellt.

Begründung

1        Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 22. Dezember 2020 wies das Landesverwaltungsgericht Salzburg die Beschwerde des Revisionswerbers betreffend eine Übertretung des KFG als unbegründet ab und erklärte gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig.Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 22. Dezember 2020 wies das Landesverwaltungsgericht Salzburg die Beschwerde des Revisionswerbers betreffend eine Übertretung des KFG als unbegründet ab und erklärte gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG für nicht zulässig.

2        Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vom Revisionswerber selbst verfasste Revision vom 20. Jänner 2021.

3        Mit verfahrensleitender Anordnung vom 2. März 2021, Ra 2021/02/0054-3, stellte der Verwaltungsgerichtshof dem Revisionswerber diesen Schriftsatz zur Behebung diverser Mängel binnen zweier Wochen zurück und wies ihn darauf hin, dass die Versäumung dieser Frist als Zurückziehung der Revision gelte.

4        Mit Schreiben vom 14. März 2021 stellte der Revisionswerber einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe.

5        Der Verwaltungsgerichtshof bewilligte dem Revisionswerber die begehrte Verfahrenshilfe mit hg. Beschluss vom 2. April 2021, Ra 2021/02/0054-6, und gewährte die Beigebung eines Rechtsanwaltes sowie die einstweilige Befreiung von der Entrichtung der Kommissionsgebühren und der Eingabengebühr nach § 24a VwGG. Unter Einem wurde er angewiesen, sich mit dem zur Verfahrenshilfe bestellten Rechtsanwalt unverzüglich in Verbindung zu setzen und ihm alle seine Rechtsangelegenheiten betreffenden Schriftstücke zur Verfügung zu stellen.Der Verwaltungsgerichtshof bewilligte dem Revisionswerber die begehrte Verfahrenshilfe mit hg. Beschluss vom 2. April 2021, Ra 2021/02/0054-6, und gewährte die Beigebung eines Rechtsanwaltes sowie die einstweilige Befreiung von der Entrichtung der Kommissionsgebühren und der Eingabengebühr nach Paragraph 24 a, VwGG. Unter Einem wurde er angewiesen, sich mit dem zur Verfahrenshilfe bestellten Rechtsanwalt unverzüglich in Verbindung zu setzen und ihm alle seine Rechtsangelegenheiten betreffenden Schriftstücke zur Verfügung zu stellen.

6        Zwar wurde der Lauf der zweiwöchigen Frist zur Behebung der Mängel der außerordentlichen Revision durch den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe unterbrochen, sodass sie mit der Zustellung des Bescheides über die Bestellung der Verfahrenshelferin am 15. April 2021 neu zu laufen begonnen hat (VwGH 24.5.1995, 95/03/0086).

7        Diese Mängelbehebungsfrist ist aber verstrichen, ohne dass eine Mängelbehebung vorgenommen worden wäre.

8        Die Revision gilt daher gemäß § 34 Abs. 2 VwGG als zurückgezogen, weshalb das Verfahren in sinngemäßer Anwendung der §§ 34 Abs. 2 und 33 Abs. 1 VwGG einzustellen war.Die Revision gilt daher gemäß Paragraph 34, Absatz 2, VwGG als zurückgezogen, weshalb das Verfahren in sinngemäßer Anwendung der Paragraphen 34, Absatz 2, und 33 Absatz eins, VwGG einzustellen war.

Wien, am 30. Juli 2021

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021020054.L00

Im RIS seit

18.08.2021

Zuletzt aktualisiert am

15.09.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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