TE Lvwg Erkenntnis 2021/6/22 VGW-031/074/7701/2021

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Veröffentlicht am 22.06.2021
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Entscheidungsdatum

22.06.2021

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VwGVG §9 Abs1
AVG §13 Abs3

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Mag. Mandl über die Beschwerde des Herrn A. B. gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt …, vom 1.4.2021, Zl. …, wegen Übertretung des § 13 Abs. 4 zweiter Satz iVm § 13 Abs. 3 Z 2 iVm § 15 4. Covid-19-Schutzmaßnahmenverordnung (Covid-19-SchuMaV) iVm § 40 Abs. 2 und § 15 Epidemiegesetz (EpiG),

zu Recht e r k a n n t:

I. Gemäß § 13 Absatz 3 AVG iVm § 17 VwGVG wird die Beschwerde zurückgewiesen.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Aus der unstrittigen Aktenlage ergibt sich folgender als erwiesen angenommener Sachverhalt:

Gegen den Beschwerdeführer (BF) erging das gegenständliche Straferkenntnis vom 1.4.2021.

Dagegen brachte der BF zuerst per Mail vor, dass er vergessen habe, sein Attest zu schicken und fügte ein als Attest tituliertes Schreiben von „Dr. C. D., Bildungswissenschafterin Psychosomatik Dozentin/Therapeutin“ samt biblischen Zitaten an. Nach Aufforderung zur Konkretisierung, ob dies als Beschwerde gegen das Straferkenntnis anzusehen sei, gab der BF wörtlich an: „Ja, das ist ein Einspruch!!! Danke LG“ Beigefügt waren die bereits vorgelegten zwei Schreiben von Dr. C. D..

Das Rechtsmittel wurde dem Verwaltungsgericht Wien vorgelegt.

Mit nachweislich zugestelltem Schreiben vom 31.5.2021 erteilte das Verwaltungsgericht Wien dem BF einen auf § 13 Abs. 3 AVG gestützten Verbesserungsauftrag hinsichtlich § 9 Abs. 1 VwGVG.

Dieser Verbesserungsauftrag wurde dem BF nachweislich zugestellt. Der BF verbesserte sein Rechtsmittel nicht im Sinn des Verbesserungsauftrages, es unterblieb jegliche Reaktion.

Rechtlich folgt daraus:

Gemäß § 9 Abs. 1 VwGVG hat eine Beschwerde hat zu enthalten:

1.

die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides,

2.

die Bezeichnung der belangten Behörde,

3.

die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,

4.

das Begehren und

5.

die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig

eingebracht ist.

Diese formalen Voraussetzungen wurden mit gegenständlichem Rechtsmittel nicht erfüllt.

Nach § 13 Abs. 3 AVG, der gemäß § 17 VwGVG im verwaltungsgerichtlichem Verfahren gilt, darf ein mangelhafter Schriftsatz erst nach Aufforderung zur Verbesserung und Nichtverbesserung innerhalb der festgesetzten Frist zurückgewiesen werden. Auf die Rechtsfolge der Zurückweisung für den Fall der Nichtverbesserung ist hinzuweisen.

Da der BF seine mangelhafte Beschwerde trotz Aufforderung und Hinweis auf die Rechtsfolgen nicht fristgerecht verbessert hat, war diese zurückzuweisen und spruchgemäß zu entscheiden.

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Beschwerdevoraussetzungen; Verbesserungsauftrag; Mangel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2021:VGW.031.074.7701.2021

Zuletzt aktualisiert am

11.08.2021
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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