TE Lvwg Beschluss 2021/6/25 VGW-105/079/3178/2020, VGW-105/079/3179/2020

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Veröffentlicht am 25.06.2021
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Entscheidungsdatum

25.06.2021

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
22/02 Zivilprozessordnung

Norm

AVG §8a
ZPO §64 Abs1 Z1

Text

BESCHLUSS

gemäß §§ 31 iVm 8a Abs. 1 und 2 VwGVG

I. Die Anträge des Dipl.-Ing. A. B., C.-straße, Wien, auf Bewilligung der Verfahrenshilfe für die Beschwerdeerhebung und das Beschwerdeverfahren gegen die Bescheide des Magistrats der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den ... Bezirk

1. vom 29.1.2020, ...1-2020, betreffend die Entziehung der Gewerbeberechtigung Namhaftmachung von Personen, die an Finanzdienstleistungen interessiert sind, an zur Erbringung derartiger Leistungen befugten [sic] Unternehmer unter Ausschluss jeder den Finanzdienstleistern, Wertpapierdienstleistern oder den Vermögensberatern vorbehaltenen Beratungs-, Vermittlungs- und Verwaltungstätigkeit, GISA-Zahl: ...2, im Standort Wien, C.-straße

2. vom 29.1.2020, ...3-2020, betreffend die Entziehung der Gewerbeberechtigung Gewerbliche Vermögensberatung ausgenommen die Vermittlung von Personalkrediten mit den Berechtigungen nach § 2 Abs. 1 Z 15 WAG als Wertpapiervermittler und zur Vermittlung von Lebens- und Unfallversicherungen in der Form Versicherungsmakler und Berater in Versicherungsangelegenheiten, GISA-Zahl: ...4, im Standort Wien, C.-straße

jeweils nach Eintritt des Gewerbeausschlussgrundes der rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilung (§ 87 Abs. 1 Z 1 in Verbindung mit § 13 Abs. 1 Gewerbeordnung 1994 - GewO 1994)

werden abgewiesen.

II. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Mit den im Spruch bezeichneten Bescheiden wurden dem Antragsteller (AST) die seit den Jahren 2012 bzw. 2004 aufrechten Gewerbeberechtigungen aufgrund zweier seit den Jahren 2016 und 2017 rechtskräftiger strafgerichtlicher Verurteilungen entzogen. In den betreffenden Strafverfahren wurden ihm wegen mehrerer unterschiedlicher Sexualverbrechen und –vergehen gegen Unmündige und wegen zweifach versuchter Bestimmung zur falschen Zeugenaussage vor dem Strafgericht eine (gemäß § 13 Abs. 1 Z 1 lit. b GewO 1994 gewerbeausschlussbegründende) Freiheitsstrafe von 36 Monaten mit Zusatzstrafe von 18 Monaten auferlegt.

Nach Zustellung der Entziehungsbescheide durch postalische Hinterlegung zur Abholung ab 6.2.2020 brachte der AST mit einer am 26.2.2020 zur Post gegebenen Eingabe bei der belangten Behörde fristgerecht die gegenständlichen Verfahrenshilfeanträge ein. Begründend führte er unter Beischluss von Urkunden aus, er sei ledig, wohne in einer 82 m² großen Mietwohnung mit einem monatlichen Aufwand von 1.165,91 Euro und verfüge zusätzlich zu seinem Reineinkommen aus selbständiger Tätigkeit von jährlich 12.000 Euro (2018) über ein jährliches Zusatzeinkommen von ca. 6.655 Euro (2018) aus Vermietung/Miteigentumsanteilen an einer Liegenschaft. Darüber hinaus verfüge er über Bankeinlagen von ca. 1.200 bzw. 2.000 Euro und vinkulierte Lebensversicherungen. Er habe auch eine Rechtsschutzversicherung, welche die Deckung der Verfahrenskosten jedoch abgelehnt habe. Ein (namentlich genannter) Rechtsanwalt habe bereits die Übernahme des Falles zugesagt. Da er aber selbst die Verfahrenskosten nicht abdecken könne, beantrage er in vollem Umfang Verfahrenshilfe.

 

Rechtliche Beurteilung:

Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ist einer Partei gemäß § 8a Abs. 1 erster Satz VwGVG Verfahrenshilfe zu bewilligen, soweit dies auf Grund des Art. 6 Abs. 1 EMRK oder des Art. 47 GRC geboten ist, die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Gemäß Abs. 2 sind, soweit in § 8a nicht anderes bestimmt ist, die Voraussetzungen und die Wirkungen der Bewilligung der Verfahrenshilfe nach den Vorschriften der ZPO zu beurteilen. Die Bewilligung der Verfahrenshilfe schließt das Recht ein, dass der Partei ohne weiteres Begehren zur Abfassung und Einbringung der Beschwerde, des Vorlageantrags, des Antrags auf Wiederaufnahme des Verfahrens oder des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand oder zur Vertretung bei der Verhandlung ein Rechtsanwalt beigegeben wird.

Gemäß § 63 Abs. 1 zweiter Satz ZPO ist als notwendiger Unterhalt derjenige Unterhalt anzusehen, den die Partei für sich und ihre Familie, für deren Unterhalt sie zu sorgen hat, zu einer einfachen Lebensführung benötigt. Als mutwillig ist die Rechtsverfolgung besonders anzusehen, wenn eine nicht die Verfahrenshilfe beanspruchende Partei bei verständiger Würdigung aller Umstände des Falles, besonders auch der für die Eintreibung ihres Anspruchs bestehenden Aussichten, von der Führung des Verfahrens absehen oder nur einen Teil des Anspruchs geltend machen würde.

Gemäß § 64 Abs. 1 Z 1 ZPO kann die Verfahrenshilfe für einen bestimmten Rechtsstreit die einstweilige Befreiung von der Entrichtung folgender Gebühren bzw. Kosten umfassen:

a) der Gerichtsgebühren und anderen bundesgesetzlich geregelten staatlichen Gebühren;

b) der Kosten von Amtshandlungen außerhalb des Gerichtes;

c) der Gebühren der Zeugen, Sachverständigen, Dolmetscher, Übersetzer und Beisitzer;

d) der Kosten der notwendigen Verlautbarungen;

e) der Kosten eines Kurators, die die Partei nach § 10 zu bestreiten hätte;

f) der notwendigen Barauslagen, die von dem vom Gericht bestellten gesetzlichen Vertreter oder von dem der Partei beigegebenen Rechtsanwalt oder Vertreter gemacht worden sind; diese umfassen jedenfalls auch notwendige Übersetzungs- und Dolmetschkosten; die unter den Buchstaben b bis f genannten Kosten, Gebühren und Auslagen werden vorläufig aus Amtsgeldern berichtigt.

Die GewO 1994 enthält keine besonderen Vorschriften zur Verfahrenshilfe. Schon nach dem Wortlaut des § 8a Abs. 1 erster Satz VwGVG wie auch nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung ist einem solchen Antrag nur dann zu entsprechen, wenn alle dort genannten Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind. Der in Art. 6 Abs. 1 EMRK festgelegte Anspruch, dass die in Rede stehende Sache „in billiger Weise“ gehört wird, unterliegt einer Prüfung im Einzelfall. Nach der ständigen höchstgerichtlichen Rechtsprechung, welche auch ausführlich auf die einschlägige Rechtsprechung des EGMR Bezug nimmt, ist neben einer allfälligen durch die Verteidigungskosten bedingten Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts (bei deren Verneinung die Gewährung von Verfahrenshilfe von vornherein ausscheidet) zu prüfen, ob die Beigebung eines Rechtsanwalts für einen „effektiven“ Zugang zum Gericht unentbehrlich ist, wobei vor allem die Komplexität des Falles (Schwierigkeiten der Sach- oder Rechtslage) in Verbindung mit den persönlichen Umständen der Partei, deren Fähigkeiten im Verkehr mit Behörden/Gerichten, die Bedeutung des Rechtsstreits für die Partei und die Erfolgsaussichten zu berücksichtigen sind (vgl. zuletzt ausführlich VwGH 11.9.2019, Ro 2018/08/0008; VfGH 25.6.2015, G7/2015; RV 1255 BlgNR 25. GP, zu § 8a VwGVG, S. 2 sowie sg. VwGH 25.9.2018, Ra 2018/05/0227, zu § 40 VwGVG und dessen Vorgängerbestimmung).

Das Verfahren betreffend die Entziehung der Gewerbeberechtigung nach ausschlussbegründender strafgerichtlicher Verurteilung stellt aus der verfahrensrechtlichen Perspektive des Gewerbeinhabers keineswegs eine komplexe Angelegenheit dar, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung eine anwaltliche Vertretung erfordert. Vielmehr obliegt bereits die Beischaffung der entscheidenden Beweismittel (insbesondere der gerichtlichen Strafakten) nach dem Amtswegigkeitsgrundsatz und gegenständlich schon aus faktischen und organisatorischen Gründen der Gewerbebehörde bzw. nunmehr dem Verwaltungsgericht, das dieses Material sodann auszuwerten und darauf aufbauend eine umfassende amtswegige Würdigung und Prognose vorzunehmen hat. Relevant ist hier insbesondere auch der Umstand, dass das Verwaltungsgericht bei seiner Entscheidung an die den strafgerichtlichen Verurteilungen zugrundeliegenden Tatumstände sowie an die Entscheidung über die Schuldfrage gebunden ist. Diese Umstände sind daher im Entziehungsverfahren nicht mehr neu aufzurollen oder in Frage zu stellen (vgl. VwGH 12.6.2013, 2013/04/0064; 28.9.2011, 2010/04/0134, mwV). Der von der Entziehung betroffene Gewerbeinhaber kann daher zur Entscheidungsfindung des Verwaltungsgerichts nur in untergeordnetem Ausmaß beitragen, und zwar insbesondere nicht durch rechtliche oder taktische Ausführungen, sondern hauptsächlich durch Mitwirkung bei der Gewinnung eines persönlichen Eindrucks von seiner Person, seiner Gesinnung und seinem Wohlverhalten, sofern diesen Umständen im Zusammenhalt mit der übrigen Aktenlage konkret ausschlaggebende Bedeutung beigemessen werden kann.

Im Bescheidbeschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht besteht ferner kein Anwaltszwang, sondern gegenüber nicht rechtskundig vertretenen Beschwerdeführern vielmehr (jedenfalls in verfahrensrechtlicher Hinsicht) richterliche Manuduktionspflicht. Da ein nicht rechtskundiger Bürger ein solches Verfahren folglich in der Regel alleine bewältigen kann, kommt der Beigebung eines Rechtsanwalts hier eher Ausnahmecharakter zu (vgl. VwGH 11.9.2019, Ro 2018/08/0008, Rz 27). Der bisherige Verfahrensverlauf lässt auch keinerlei Anhaltspunkte erkennen, dass der AST die in Verhandlung stehende Angelegenheit nicht hinreichend verstanden hätte oder nicht in der Lage wäre, diesbezüglich mit Behörden (bzw. dem Verwaltungsgericht) zu kommunizieren. Vielmehr hat er seinen Standpunkt bereits in einer im Rahmen des Parteiengehörs erstatteten Stellungnahme vom 19.9.2019 wie auch (wenngleich an unpassender Stelle) im Verfahrenshilfeantrag deutlich und schlüssig zum Ausdruck gebracht. Auch im Hinblick auf seine im GISA ersichtliche langjährige Tätigkeit als mehrfacher Gewerbetreibender ist eine Unfähigkeit zur konstruktiven Kommunikation in einem Verwaltungsverfahren nicht anzunehmen, da andernfalls bereits eine Eignung und Fähigkeit zur Gewerbeausübung im Finanzdienstleistungsbereich grundlegend in Frage gestellt werden müsste. Der Umstand, dass die Ausführungen des AST in der Sache bislang erfolglos geblieben sind und die Frage ihres weiteren Erfolgspotenzials sind von einer grundlegenden (persönlichen oder sachlichen Umständen geschuldeten) Beeinträchtigung der Verfahrenspartei zu unterscheiden und rechtfertigen als solche jedenfalls nicht die Beigebung eines Rechtsanwalts.

Aus allen vorerörterten Gründen (amtswegige Ermittlungen, verfahrensrechtliche Manuduktionspflicht, bindende Inhalte der Strafurteile, aktenkundig einwandfreie Kommunikationsfähigkeit und erforderliches sachliches Verständnis des AST, Funktion des AST als Inhaber von Gewerben mit inhaltlich qualifizierten kaufmännischen Tätigkeiten) ist im vorliegenden Fall – trotz unbestritten hoher Bedeutung der Angelegenheit für den AST und zu verneinender Mutwilligkeit der Verfahrensführung – die Beigebung eines Rechtsanwalts für einen effektiven Zugang zum Gericht nicht iSd Art. 6 Abs. 1 EMRK oder Art. 47 GRC geboten.

Ergänzend sei noch erwähnt, dass nach den bisher vorliegenden Akteninhalten auch die Erfolgsaussichten der angestrebten Beschwerdeverfahren als schlecht anzusehen sind: Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH ist (bei der Beurteilung der „Eigenart“ der strafbaren Handlung) unerheblich, ob die ausschlussbegründenden Straftaten bei oder im Zusammenhang mit der Ausübung des verfahrensgegenständlichen oder überhaupt eines Gewerbes gestanden haben, ob der strafgegenständliche Sachverhalt in gleicher Weise auch bei der Gewerbeausübung verwirklicht werden kann oder ob das Gewerbe klassisch für die Begehung solcher Straftaten geeignet ist und diesbezüglich eine offenkundig erhöhte Gefahrensituation besteht (vgl. VwGH 18.5.2016, Ra 2016/04/0046, 29.4.2014, 2013/04/0026; 8.5.2002, 2001/04/0043). Relevant ist lediglich, ob und in welchem Ausmaß das in Rede stehende Gewerbe grundsätzlich Gelegenheiten für gegen das gleiche Rechtsgut gerichtete Straftaten bietet. Jegliches Gewerbe, zu dessen Kernbereich wie im vorliegenden Fall (insbesondere längerfristige und auf einem persönlichen Vertrauensverhältnis beruhende) Kundenkontakte und die Vermittlung zwischen Personen zählen, eröffnet grundsätzlich Möglichkeiten für die Begehung von Sexualstraftaten an Kontaktpersonen und deren Familienmitgliedern; ebenso zu bejahen ist die Eignung eines bürotechnischen Equipments für den Umgang mit Kinderpornografie. Möglichkeiten für falsche Zeugenaussagen bzw. entsprechende Beteiligungshandlungen bieten sich in jedem Behörden- oder Gerichtsverfahren, so auch dann, wenn ein Gewerbe involviert ist. Da die (in den Entziehungsbescheiden und einem weiteren Bescheid vom 25.11.2019 über die Verweigerung einer Nachsicht nach § 26 Abs. 1 GewO 1994 festgehaltenen) Tatumstände für eine besonders ausgeprägte und nachhaltige Neigung des AST zu strafrechtswidrigen sexuellen Handlungen an und mit Unmündigen sprechen, die Verurteilung wegen versuchter Bestimmung zur falschen Zeugenaussage vor Gericht mit den Sexualstraftaten in einem unmittelbaren sachlichen Zusammenhang stand und nach der bedingten Entlassung des AST aus einer faktisch 20-monatigen Strafhaft Ende März 2019 die fünfjährige Probezeit noch nicht einmal zur Hälfte abgelaufen ist, erscheint (trotz ausgewiesenem Tatende im Jahr 2014) eine positive Persönlichkeitsprognose aktuell und in nächster Zeit sehr unwahrscheinlich.

Die pauschale Eingabegebühr für Bescheidbeschwerden einschließlich allfälliger Beilagen (§ 2 Abs. 1 BuLVwG-Eingabengebührverordnung) findet gemäß § 333a GewO 1994 auf die Beschwerde betreffend ein Verfahren nach der GewO 1994 keine Anwendung. Sonstige Aufwandspositionen iSd § 64 Abs. 1 ZPO kommen im vorliegenden Fall nicht in Betracht.

Im Ergebnis waren die Verfahrenshilfeanträge, ohne auf die wirtschaftliche Lage des AST näher eingehen zu müssen, zur Gänze abzuweisen.

Auch wenn der AST neben Angaben zu seiner wirtschaftlichen Situation bereits Beschwerdegründe angeführt hat, ist im konkreten Fall nach dem objektiven Erklärungswert, insbesondere im Hinblick auf die Integration der Ausführungen in ein Feld des amtlichen Vordrucks für den Verfahrenshilfeantrag mit anfänglichem Hinweis auf die Unterscheidung von der Beschwerde (und das folglich fehlende Beschwerdebegehren), davon auszugehen, dass das Beschwerderecht als solches noch nicht konsumiert wurde und die Beschwerdefrist gemäß § 8a Abs. 7 VwGVG mit der Zustellung dieser Entscheidung erneut zu laufen beginnt.

Zu II (§ 25a Abs. 1 VwGG):

Die Unzulässigkeit der Revision war auszusprechen, da sich bei der Entscheidung keine materiellen oder verfahrensbezogenen Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung iSd Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG stellten: Bei der Bewilligung von Verfahrenshilfe handelt es sich um eine Entscheidung im Einzelfall, die gegenständlich den Leitlinien der höchstgerichtlichen Rechtsprechung entspricht (vgl. insbesondere VwGH 11.9.2019, Ro 2018/08/0008). Die Beurteilung der Voraussetzungen unterliegt nur dann der Korrektur im Revisionsweg, wenn sie in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden unvertretbaren Weise erfolgt (vgl. sg. VwGH 25.9.2018, Ra 2018/05/0227 mwV).

Schlagworte

Verfahrenshilfe; Entziehung der Gewerbeberechtigung; strafgerichtliche Verurteilung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2021:VGW.105.079.3178.2020

Zuletzt aktualisiert am

13.08.2021
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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