TE Bvwg Erkenntnis 2021/4/16 W211 2229796-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 16.04.2021
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Entscheidungsdatum

16.04.2021

Norm

AsylG 2005 §8 Abs1 Z1
AsylG 2005 §8 Abs4
B-VG Art133 Abs4
FPG §88
FPG §88 Abs2a
VwGVG §24 Abs1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch


W211 2229796-1/12E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch Mag.a SIMMA LL.M. als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Syrien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:

A)

Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG iVm. § 88 Abs. 2a FPG stattgegeben, und der bekämpfte Bescheid behoben. Dem Beschwerdeführer ist ein Fremdenpass auszustellen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer stellte am XXXX .2017 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz.

Mit rechtskräftigem Bescheid vom XXXX .2018, Zl. XXXX , wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihm gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt II.) und erteilte ihm gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung (Spruchpunkt III.).

Am XXXX .2019 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß § 88 Abs. 2a FPG. Der Beschwerdeführer führte darin begründend aus, dass er die syrische Botschaft nicht aufsuchen könne, da er verfolgt werde. Obwohl er über syrische Dokumente verfüge, wolle er daher einen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses stellen.

Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.02.2020 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß § 88 Abs. 2a FPG abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer in der Lage sei, sich bei der syrischen Botschaft einen syrischen Reisepass zu besorgen.

Gegen den oben genannten Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben, in welcher im Wesentlichen ausgeführt wurde, dass der Beschwerdeführer sich nunmehr seit drei Jahren in Österreich aufhalte, und nun, da er über subsidiären Schutz verfüge, auch einen Reisepass besitzen wolle. Einen syrischen Reisepass habe er nie besessen. Der Beschwerdeführer habe sich darum bemüht, einen Reisepass seines Herkunftsstaates zu erlangen, und habe sich zu diesem Zweck zur syrischen Botschaft begeben. Dort sei ihm gesagt worden, dass er weitere Dokumente aus Syrien benötige. Diese könne er aber nicht erlangen, da er in Syrien über niemanden mehr verfüge. Weiter stamme der Beschwerdeführer aus XXXX , das unter Kontrolle der syrischen Regierung stehe. Schließlich befürchte der Beschwerdeführer eine Verfolgung in Syrien aufgrund seiner illegalen Ausreise.

Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX .2019 wurde die befristete Aufenthaltsberechtigung des Beschwerdeführers gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 bis zum XXXX 2021 verlängert.

Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorgelegt und langten am XXXX .2020 beim Bundesverwaltungsgericht ein.

Am XXXX .2021 führte das Bundesverwaltungsgericht in Anwesenheit einer Dolmetscherin für die arabische Sprache und in Anwesenheit des Beschwerdeführers eine mündliche Beschwerdeverhandlung durch. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nahm an der Verhandlung nicht teil.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässige Beschwerde erwogen:

1. Feststellungen:

Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX .2018, Zl. XXXX , wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz betreffend die Zuerkennung von Asyl abgewiesen und ihm der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt. Der Bescheid erwuchs in Rechtskraft.

Der Beschwerdeführer beantragte am XXXX .2019 die Ausstellung eines Fremdenpasses.

Die Identität des Beschwerdeführers steht fest, dieser verfügt über einen syrischen Personalausweis und einen Studentenausweis der Universität in XXXX .

Der Wehrdienst des Beschwerdeführers wurde für die Jahre 2007 bis 2012 aufgeschoben. In den Jahren von 2012 bis 2014 war der Beschwerdeführer an der Universität in XXXX inskribiert.

Der Beschwerdeführer hat sich zur syrischen Botschaft begeben, wo ihm mitgeteilt wurde, dass er weitere Dokumente aus Syrien für eine Passausstellung benötige.

Laut dem Country of Origin Information Report Syria – Documents - des Außenministeriums des Königreiches der Niederlande (Ministerie van Buitenlandse) aus Dezember 2019 (Übersetzung aus dem Englischen) reicht eine nationale Identifizierungsnummer (al-raqm al watani) oder ein Eintrag im zentralen Passregister nicht aus, um einen neuen Reisepass zu erlangen. Der Antragsteller muss hierzu zusätzlichen Bedingungen erfüllen. Bei jedem Antrag auf Ausstellung eines Dokuments bei den syrischen Behörden, so auch bei einem Antrag auf Reisepassausstellung, nimmt das syrische Innenministerium eine Sicherheitsüberprüfung vor. Gemäß den Angaben des syrischen Innenministeriums muss jeder Antragsteller einen Personalausweis oder einen Auszug aus dem Zivilregister mit Passfoto und einen Stempel des mukhtar (entspricht Bürgermeister) vorlegen. Auch werden ein ausgefülltes Antragsformular und zwei Passfotos in Farbe verlangt. Der Prozess der Erlangung eines syrischen Reisepasses im Ausland unterscheidet sich hiervon dadurch, dass bei einer Antragstellung bei einer Botschaft der vorgelegte Zivilregisterauszug zusätzlich vom syrischen Außenministerium bestätigt werden muss. Gewisse Personengruppen müssen überdies zusätzliche Dokumente einbringen. Männer müssen eine Bestätigung der Militärbehörde beischaffen, außer sie sind vom Militärdienst ausgenommen. Derzeit ist in Syrien eine Wehrpflicht aller Männer zwischen 18 und 42 Jahren vorgesehen. Folgende Personenkategorien, müssen keine Bestätigung eines Rekrutierungsbüros vorlegen: einzige Söhne, die vom Militärdienst ausgenommen sind; Männer, die aus medizinischen Gründen vom Militärdienst ausgenommen sind; Männer, die aufgrund der Ableistung des Militärdienstes für eine anderen Staat vom Militärdienst ausgenommen sind; Männer, die sich offiziell vom Militärdienst freigekauft haben; alle Männer über 42 Jahre; Mitglieder des Parlaments; Regierungsbeamte, die im Ausland arbeiten; Männer, die im Ausland studieren. Genannte Personen müssen ihr Militärbuch dem Antrag auf Passausstellung beilegen. Ein Wehrpflichtiger, der einen Aufschub des Militärdienstes aufgrund seines Studiums erlangt hat, bekommt einen für zwei Jahre gültigen Reisepass.

Da sich der Beschwerdeführer mit seinen 31 Jahren immer noch im wehrfähigen Alter befindet und überdies seit dem Jahr 2014 nicht mehr an der Universität XXXX eingeschrieben ist, er somit keine für die Passausstellung durch die syrische Vertretung in Österreich notwendige Bestätigung der syrischen Militärbehörden erhalten würde, ist er nicht in der Lage, sich ein nationales Reisedokument seines Herkunftsstaates zu beschaffen.

Es stehen auch keine zwingenden Gründe der nationalen Sicherheit oder der öffentlichen Ordnung gegen die Ausstellung eines Fremdenpasses.

Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafrechtlich unbescholten.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zur Identität und zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers gründen sich auf die diesbezüglich glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers im Verfahren vor der belangten Behörde und in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am XXXX .2021, sowie auf die im Verfahren vorgelegten Dokumente (insbesondere Kopie syrischer Personalausweis und Studentenausweis der Universität in XXXX ). Die Identität und die Staatsangehörigkeit wurden auch bereits vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl festgestellt.

Die Feststellungen, dass dem Beschwerdeführer mit Bescheid vom XXXX .2018 der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, dass dieser Bescheid in Rechtskraft erwuchs, und dass der Beschwerdeführer am XXXX .2019 die Ausstellung eines Fremdenpasses beantragte, ergeben sich aus dem Verwaltungsakt.

Die Feststellungen zum seinerzeitigen Aufschub des Wehrdienstes des Beschwerdeführers und zur Inskription an der Universität in XXXX ergeben sich aus den glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am XXXX 2021.

Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer sich zur syrischen Botschaft begeben hat, wo ihm mitgeteilt wurde, dass er weitere Dokumente aus Syrien für eine Passausstellung benötige, ergibt sich aus dem glaubhaften Vorbringen des Beschwerdeführers in der Beschwerde und in der mündlichen Verhandlung; die Angaben zur Notwendigkeit der Vorlage bestimmter Dokumente deckt sich weiter mit der relevanten Länderinformation.

Die Feststellungen zum Verfahren der Erlangung eines syrischen Reisepasses ergeben sich aus dem Country of Origin Information Report Syria – Documents - des Außenministeriums des Königreiches der Niederlande (Ministerie van Buitenlandse) aus dem Dezember 2019. Das Dokument ist unbeschränkt online abrufbar unter:

https://www.government.nl/documents/reports/2019/12/31/country-of-origin-information-report-syria-december-2019

Die Feststellung zur Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ergibt sich aus dem im Akt befindlichen Auszug aus dem Strafregister.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

§ 88 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG) lautet wie folgt:

„Fremdenpässe und Konventionsreisepässe

Ausstellung von Fremdenpässen

§ 88. (1) Fremdenpässe können, sofern dies im Hinblick auf die Person des Betroffenen im Interesse der Republik gelegen ist, auf Antrag ausgestellt werden für

1. Staatenlose oder Personen ungeklärter Staatsangehörigkeit, die kein gültiges Reisedokument besitzen;

2. ausländische Staatsangehörige, die über ein unbefristetes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet verfügen und nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen;

3. ausländische Staatsangehörige, die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen und bei denen im Übrigen die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ (§ 45 NAG) gegeben sind;

4. ausländische Staatsangehörige, die nicht in der Lage sind, sich das für die Auswanderung aus dem Bundesgebiet erforderliche Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen oder

5. ausländische Staatsangehörige, die seit mindestens vier Jahren ununterbrochen ihren Hauptwohnsitz im Bundesgebiet haben, sofern der zuständige Bundesminister oder die Landesregierung bestätigt, dass die Ausstellung des Fremdenpasses wegen der vom Fremden erbrachten oder zu erwartenden Leistungen im Interesse des Bundes oder des Landes liegt.

(2) Fremdenpässe können auf Antrag weiters ausgestellt werden für Staatenlose, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, oder Personen ungeklärter Staatsangehörigkeit, die kein gültiges Reisedokument besitzen und sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten.

(2a) Fremdenpässe sind Fremden, denen in Österreich der Status des subsidiär Schutzberechtigten zukommt und die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen, auf Antrag auszustellen, es sei denn, dass zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung dem entgegenstehen.

(3) Die Gestaltung der Fremdenpässe wird entsprechend den für solche Reisedokumente international üblichen Anforderungen durch Verordnung des Bundesministers für Inneres bestimmt. Im Übrigen hat die Verordnung den für Reisepässe geltenden Regelungen des Paßgesetzes 1992, BGBl. Nr. 839, zu entsprechen.

(4) Hinsichtlich der weiteren Verfahrensbestimmungen über die Ausstellung eines Fremdenpasses, der Bestimmungen über die Verarbeitung und Löschung von personenbezogenen Daten und der weiteren Bestimmungen über den Dienstleister gelten die Bestimmungen des Paßgesetzes entsprechend.“

Aus den Erläuterungen zur Regierungsvorlage (2144 BlgNR XXIV. GP) geht zu Abs. 2 und Abs. 2a des § 88 FPG Folgendes hervor:

"Die Statusrichtlinie sieht die Angleichung der Rechte von Asylberechtigten und subsidiär Schutzberechtigten, unter anderem in Bezug auf den Anspruch auf Ausstellung von Reisedokumenten durch den schutzgewährenden Mitgliedstaat, vor. Art. 25 Abs. 2 Statusrichtlinie sieht diesbezüglich vor, dass subsidiär Schutzberechtigten, die keine Reisedokumente ihres Herkunftsstaates erhalten können, durch den schutzgewährenden Mitgliedstaat Reisedokumente auszustellen sind, es sei denn, dass zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung dem entgegenstehen. Diese Richtlinienbestimmung wird durch § 88 Abs. 2a umgesetzt, indem subsidiär Schutzberechtigten nunmehr ein Rechtsanspruch auf Ausstellung eines Fremdenpasses eingeräumt wird, der nur aus Gründen der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung beschränkt werden kann. Humanitäre Gründe für die Anwesenheit in einem anderen Staat sind nicht mehr erforderlich."

Subsidiär Schutzberechtigte sind dann nicht in der Lage, sich ein Reisedokument ihres Heimatstaates (Herkunftsstaates) zu beschaffen, wenn dessen Vertretungsbehörde die Ausstellung verweigert; liegen im Falle eines Antrags auf Ausstellung eines Fremdenpasses eine oder mehrere Voraussetzungen hierfür nicht vor, so ist der Antrag abzuweisen (vgl. Szymanski in Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht [2014] § 88 FPG Anm. 2 und 3). Erfüllt der Antragsteller eine der nötigen Voraussetzung nicht, so ist der Antrag abzuweisen (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht [2016] § 88 FPG K11).

Das in § 88 Abs. 2a FPG normierte Erfordernis, dass der Fremde nicht in der Lage ist, sich Reisedokumente seines Herkunftsstaates zu beschaffen, ist vor dem Hintergrund zu sehen, dass die Ausstellung eines Fremdenpasses einen massiven Eingriff in die Hoheitsrechte des Herkunftsstaats bedeutet, weshalb dem Gesetz die Prämisse zu Grunde liegt, dass Fremde sich zuerst an ihre Heimatvertretung hinsichtlich der Ausstellung eines Reisedokuments wenden müssen.

Dem Fremden muss es konkret (tatsächlich) möglich sein, ein Reisedokument seines Herkunftsstaates zu erlangen. Dies ist jedenfalls dann nicht möglich, wenn dem Antragsteller die Ausstellung eines Reisedokuments seitens der Vertretungsbehörde tatsächlich verweigert wird (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht [2016] §°88 FPG K8 f).

Die bloß abstrakte Möglichkeit im Falle der Vorlage geeigneter Dokumente grundsätzlich willens zu sein, dem Beschwerdeführer ein Reisedokument auszustellen, reicht für die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Fremdenpasses nicht aus, vielmehr muss für den Antragsteller die konkrete Möglichkeit bestehen, sich Reisedokumente seines Heimatstaates zu beschaffen (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht § 88 FPG E7).

Mit der Ausstellung eines Fremdenpasses an den Betroffenen übernimmt Österreich die völkerrechtliche Rücknahmeverpflichtung. Die "zwingenden Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung" müssen sich auf die den Betroffenen mit dem Fremdenpass eröffnete Reisefreiheit beziehen (Schrefler-König/Szymanski [Hrsg], Fremdenpolizei und Asylrecht zu § 88 FPG Anm 2).

Der Beschwerdeführer fällt offensichtlich weder unter die Fälle des § 88 Abs. 1 FPG noch des § 88 Abs. 2 FPG. Allerdings ist diesem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden, sodass ihm ein Fremdenpass auf Antrag auszustellen ist, wenn der Beschwerdeführer nicht in der Lage ist, sich ein gültiges Reisedokument seines Heimatstaates - also Syriens - zu beschaffen, und dem zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung nicht entgegenstehen.

Der Beschwerdeführer verfügt nun einerseits über einen syrischen Personalausweis und Studentenausweis der Universität in XXXX . Zwar handelt es sich hierbei nicht um genau die Dokumente, die nach der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zur Erlangung eines Reisepasses notwendig sind, die Dokumente sind aber geeignet, die Identität und Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers nachzuweisen.

Allerdings befindet sich der Beschwerdeführer noch immer im wehrfähigen Alter und hat seinen Militärdienst in Syrien noch nicht abgeleistet. Es ergibt sich, wie zuvor dargestellt wurde, aus dem Country of Origin Information Report Syria – Documents - des Außenministeriums des Königreiches der Niederlande (Ministerie van Buitenlandse) aus Dezember 2019, dass wehrfähige Männer bei Passantragstellung eine Bestätigung der Militärbehörde vorlegen müssen. Da der Beschwerdeführer unter keine der darin genannten Personenkategorien fällt, die von der Vorlage einer solche Bestätigung ausgenommen sind (der Aufschub seines Wehrdienstes endete im Jahr 2012, bzw. endete seine Inskription an der Universität in XXXX im Jahr 2014), und er somit keine Bestätigung der syrischen Militärbehörden erhalten würde, ist der Beschwerdeführer daher in weiterer Folge nicht in der Lage, sich ein gültiges Reisedokument seines Heimatstaates zu besorgen.

Außerdem wurden von der belangten Behörde zum Entscheidungszeitpunkt keine zwingenden Gründe der nationalen Sicherheit oder der öffentlichen Ordnung festgestellt, die gegen die Ausstellung eines Reisedokumentes sprechen würden. Solche sind auch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht hervorgekommen. Auch im aktuell eingeholten Strafregisterauszug scheinen keine strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers auf.

Aus den dargelegten Gründen war daher spruchgemäß zu entscheiden, und der angefochtene Bescheid zu beheben. Dem Beschwerdeführer ist demnach ein Fremdenpass auszustellen (vgl. dazu VwGH, 25.02.2016, Ra 2016/21/0052).

Gemäß § 5 Abs. 1a Z 3 FPG obliegt die Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die gegenständliche Entscheidung beruht auf einer Prüfung der Umstände im Einzelfall.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Behebung der Entscheidung Fremdenpass Identität Kassation mündliche Verhandlung öffentliche Ordnung Reisedokument Strafregisterauszug subsidiärer Schutz

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:W211.2229796.1.00

Im RIS seit

16.08.2021

Zuletzt aktualisiert am

16.08.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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