TE Bvwg Erkenntnis 2021/4/27 W285 2226698-1

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Veröffentlicht am 27.04.2021
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Entscheidungsdatum

27.04.2021

Norm

FPG §67 Abs1
FPG §67 Abs2
FPG §70
VwGVG §29 Abs5

Spruch



W285 2226698-1/14E

GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DES AM 08.04.2021 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Eva WENDLER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit: Rumänien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.11.2019, Zahl 1229062404-190401325, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 08.04.2021, zu Recht erkannt:

A) Der Beschwerde wird mit der Maßgabe stattgegeben, dass die Dauer des Aufenthaltsverbotes gemäß § 67 Abs. 1 und 2 FPG auf acht (8) Jahre herabgesetzt wird. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.

Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 08.04.2021 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.

Schlagworte

Aufenthaltsverbot gekürzte Ausfertigung Herabsetzung Teilstattgebung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:W285.2226698.1.00

Im RIS seit

13.08.2021

Zuletzt aktualisiert am

13.08.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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