TE Vwgh Erkenntnis 1997/2/26 96/01/0093

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 26.02.1997
beobachten
merken

Index

41/02 Staatsbürgerschaft;

Norm

StbG 1985 §10 Abs1 Z1;
StbG 1985 §10 Abs3;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Dorner und die Hofräte Dr. Kremla, Dr. Bachler, Dr. Rigler und Dr. Schick als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Klebel, über die Beschwerde der D in B, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in B, gegen den Bescheid der Vorarlberger Landesregierung vom 4. Mai 1995, Zl. Ia 370-340/94, betreffend Verleihung der Staatsbürgerschaft, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Land Vorarlberg Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid der Vorarlberger Landesregierung vom 4. Mai 1995 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft "gemäß §§ 10, 11a, 12, 13 und 14 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG)" abgewiesen.

Über die gegen diesen Bescheid gerichtete Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:

Unbestritten ist, daß die Beschwerdeführerin - eine am 3. September 1969 geborene polnische Staatsangehörige - erst seit (Jänner) 1989 in Österreich lebt und daher die Verleihungsvoraussetzung des § 10 Abs. 1 Z. 1 StbG nicht erfüllt, weil sie noch nicht seit mindestens zehn Jahren ununterbrochen ihren "Hauptwohnsitz" (vor dem 1. Jänner 1995 ihren "ordentlichen Wohnsitz") im Gebiet der Republik Österreich hat. Von der in § 10 Abs. 1 Z. 1 StbG genannten Voraussetzung kann aber gemäß § 10 Abs. 3 leg. cit. abgesehen werden, wenn es sich um einen Minderjährigen handelt oder wenn der Fremde seit mindestens vier Jahren ununterbrochen seinen Hauptwohnsitz im Gebiet der Republik Österreich hat und ein besonders berücksichtigungswürdiger Grund für die Verleihung der Staatsbürgerschaft vorliegt. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. u.a. das Erkenntnis vom 25. September 1996, 96/01/0523, mit weiteren Judikaturhinweisen) handelt es sich bei der Beurteilung der Frage, ob ein "besonders berücksichtigungswürdiger Grund" im Sinne des § 10 Abs. 3 StbG vorliegt, um eine zwingende Verleihungsvoraussetzung.

Die Beschwerdeführerin erblickt einen "besonders berücksichtigungwürdigen Grund" insbesondere darin, daß sie vom 3. März 1989 bis zur Scheidung mit Urteil vom 20. April 1990 mit einem österreichischen Staatsbürger verheiratet gewesen sei und nunmehr die Absicht habe, ihren Verlobten, einen österreichischen Staatsbürger, demnächst zu heiraten.

Gemäß § 11a StbG ist einem Fremden unter den Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Z. 2 bis 8 und Abs. 2 die Staatsbürgerschaft zu verleihen, wenn

1.

sein Ehegatte Staatsbürger ist,

2.

die Ehe weder von Tisch und Bett noch sonst ohne Auflösung des Ehebandes gerichtlich geschieden ist,

3.

er nicht infolge der Entziehung der Staatsbürgerschaft nach § 33 Fremder ist und

4. a)

die Ehe seit mindestens einem Jahr aufrecht ist und er seinen "Hauptwohnsitz" seit mindestens vier Jahren ununterbrochen im Gebiet der Republik hat oder bei einer Ehedauer von mindestens zwei Jahren ein solcher Wohnsitz seit mindestens drei Jahren besteht oder

b)

die Ehe seit mindestens fünf Jahren aufrecht und sein Ehegatte seit mindestens zehn Jahren ununterbrochen Staatsbürger ist.

Daraus ergibt sich, daß der Gesetzgeber den aufrechten Bestand einer Ehe mit einem österreichischen Staatsbürger bei Hinzutreten einer bestimmten Mindestdauer des Bestandes der Ehe und des inländischen Hauptwohnsitzes des Fremden als positiven Aspekt für die Verleihung der Staatsbürgerschaft angesehen hat. Bei einem mit einem österreichischen Staatsbürger verheirateten Fremden, der die Kriterien des § 11a StbG nicht zur Gänze erfüllt, bei dem aber doch im Hinblick auf die Dauer und den Bestand seiner Ehe und seines inländischen Hauptwohnsitzes ähnliche oder vergleichbare Voraussetzungen vorliegen, könnte daher ein "besonders berücksichtigungswürdiger Grund" für die Verleihung der Staatsbürgerschaft vorliegen (vgl. das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 4. Dezember 1995, G 68/95-7 u.a. Zahlen).

Da die Ehe der Beschwerdeführerin mit einem österreichischen Staatsbürger schon zwei Monate nach deren Einreise in das Bundesgebiet geschlossen und bereits nach etwas mehr als einem Jahr wieder geschieden wurde und die Beschwerdeführerin derzeit nicht verheiratet ist, sondern lediglich die Absicht hat, in naher Zukunft einen österreichischen Staatsbürger zu heiraten, kann jedoch keine Rede davon sein, daß sie sich in einer ähnlichen oder vergleichbaren Situation befindet wie ein Fremder, dem ein Rechtsanspruch gemäß § 11a StbG zukommt.

Dem mit der Rüge, die belangte Behörde habe den als Zeugen für die beabsichtigte Eheschließung namhaft gemachten Verlobten der Beschwerdeführerin nicht vernommen, geltend gemachten Verfahrensmangel fehlt es im Hinblick auf diese Ausführungen jedenfalls an der Relevanz.

Da auch die Berufstätigkeit der Beschwerdeführerin - bei wechselnden Dienstgebern -, ihre guten Deutschkenntnisse, ihre gerichtliche Unbescholtenheit sowie der inländische Aufenthalt ihrer Schwester und ihrer Freunde nicht geeignet sind, eine derart starke Integration der Beschwerdeführerin darzutun, daß bei ihr von dem grundsätzlichen Einbürgerungserfordernis des ununterbrochenen mindestens zehnjährigen Hauptwohnsitzes in Österreich gemäß § 10 Abs. 1 Z. 1 StbG abgesehen werden könnte, begegnet die Ansicht der belangten Behörde, daß kein "besonders berücksichtigungswürdiger Grund" für die Verleihung der Staatsbürgerschaft gegeben ist, keinen Bedenken.

Es sei noch hinzugefügt, daß die Beschwerdeführerin daraus, daß bei der "Einbürgerung von Sportlern" nach dem Beschwerdevorbringen die "Anforderungen an die besonders berücksichtigungswürdigen Gründe nicht besonders hoch" angesetzt worden seien, keine vom Verwaltungsgerichtshof wahrzunehmende Verletzung eigener subjektiver Rechte ableiten kann.

Die Beschwerde erweist sich somit insgesamt als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1996010093.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten