TE Bvwg Erkenntnis 2021/6/2 W222 1252515-3

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 02.06.2021
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Entscheidungsdatum

02.06.2021

Norm

BFA-VG §53 Abs1
B-VG Art133 Abs4

Spruch


W222 1252515-3/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch seine Richterin Mag. Obregon als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Indien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.02.2021, 741149005 / 180423569, zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 53 Abs. 1 BFA-VG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.



Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes (AsylGH) vom 27.10.2010, C12 252.515-0/2008/13E, wurde ein Asylantrag des Beschwerdeführers vom 13.07.2004 abgewiesen, festgestellt, dass seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Indien zulässig ist und er wurde nach Indien ausgewiesen.

Der Beschwerdeführer kam seiner aus dieser Entscheidung resultierenden Ausreiseverpflichtung nicht nach, zog es stattdessen vor, seinen nunmehr illegalen Aufenthalt im österreichischen Bundesgebiet fortzusetzen und stellte am 21.12.2015 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK „Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens“. Dieser wurde mit hg. Erkenntnis vom 07.04.2016, W220 1252515-2, als unzulässig zurückgewiesen, gegen ihn wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen, festgestellt, dass seine Abschiebung nach Indien zulässig sei und die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt. Diese Entscheidung ist rechtskräftig, eine gegen sie erhobene Revision wurde zurückgewiesen (VwGH 17.11.2016, Ra 2016/21/0183).

Am 07.02.2018 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) zum Gegenstand „Einvernahme – Mitteilung über ein Verwaltungsstrafverfahren, welches durch de LPD Wien geführt wird – Neuerliches Befüllen der Formblätter für die Indische Botschaft – Aufforderung zur freiwilligen Ausreise“ unter Beziehung eines Dolmetschers für die Sprache Punjabi niederschriftlich einvernommen.

Einer für den 04.07.2019 anberaumten Einvernahme blieb der Beschwerdeführer unentschuldigt fern, wobei (infolge Nichterscheinens anderer Verfahrensparteien aliquotierte) Dolmetscherkosten iHv € 22,28 entstanden.

Am 09.07.2019 wurde der Beschwerdeführer vor dem BFA zum Gegenstand „Einvernahme – Mitteilung über die Verhängung einer Verwaltungsstrafe durch die Landespolizeidirektion Wien – Befüllen der Formblätter für die Botschaft der Republik Indien – Aufforderung zur freiwilligen Ausreise (unter Inanspruchnahme des VfMÖ) – Ausfolgung der Adresse des VfMÖ – Entlassung aus der Anhaltung“ unter Beziehung eines Dolmetschers für die Sprache Punjabi niederschriftlich einvernommen.

Mit als „Bescheid“ Bezeichneten Mandatsbescheid vom 23.07.2020, 741149005/180423569 / BMI-BFA_WIEN_RD, trug das BFA dem Beschwerdeführer auf, gemäß § 53 Abs. 1 BFA-VG dem Bund die Kosten der Durchsetzung der gegen ihn gesetzten aufenthaltsbeendenden Maßnahme sowie die entstandenen Dolmetscherkosten iHv € 362,65 zu ersetzen.

Rechtlich begründend führte das BFA soweit wesentlich aus, es seien dem Bund in den Einvernahmen vom 09.07.2018, 04.07.2019 und 07.02.2019 Dolmetscherkosten iHv € 362,65 entstanden, die der Beschwerdeführer gem. § 53 ab 1 Z 2 BFA-VG dem Bund zu ersetzen habe.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer durch seine Vertretung mit Schreiben vom 04.08.2020 eine als „Beschwerde“ bezeichnete Vorstellung an das BFA. Darin führt er zunächst aus, die „Ersetzung“ der Kosten sei unverhältnismäßig. Außerdem sei „für eine korrekte Protokollierung, sprich richtige Beweisaufnahme und Verständigung ein Dolmetscher wichtig.“ Das gehöre zu einem fairen Verfahren dazu. Sogleich moniert er, er habe Sprachkurse besucht und wende im täglichen Leben die deutsche Sprache an, sodass sich die Frage stelle, wieso das BFA überhaupt einen Dolmetscher hinzugezogen habe. Der Beschwerdeführer hätte allenfalls auch selbst eine sprachkundige Person beibringen können. Zudem wird mit näherer Begründung gerügt, die Kosten seien nicht aufgeschlüsselt. Das Vorgehen des BFA sei ungeschickt, weil es ohne die Deutschkenntnisse des Beschwerdeführers zu kennen einen Dolmetscher geladen habe. Das BFA habe die Einvernahmen nur mit Dolmetscher durchgeführt, weil dieser bereits geladen gewesen sei. Die überwiegenden Gründe für die Kosten seien dem ungeschickten behördlichen Vorgehen und nicht dem Beschwerdeführer zuzurechnen.

Das BFA lud den Beschwerdeführer zu einer Überprüfung seiner Deutschkenntnisse für den 14.10.2020. Der Beschwerdeführer erschien und legte ein Deutschzertifikat Niveau B2 vor. Ein handschriftlicher Aktenvermerk vom 14.10.2020 sagt: „Partei war in Begleitung einer Vertrterin des Vereins Legal Focus zum LD-Termin anwesend. Es konnte bei einer mündlichen Befragung festgestellt werden, dass die Deutschkenntnisse für eine Einvernahme ohne Dolmetsch zu gering sind!“

Mit Schreiben vom 19.10.2020 verständigte das BFA den Beschwerdeführer vom Ergebnis der Beweisaufnahme. Darin wurden – nach Wiedergabe des Verfahrensverlaufes – die dem Beschwerdeführer vorgeschriebenen Kosten im Detail aufgeschlüsselt sowie mit näherer Begründung die Notwendigkeit der Einvernahmen dargetan. Der Beschwerdeführer spreche „maximal mittelmäßig gut Deutsch“ und seine niederschriftliche Einvernahme ohne Dolmetscher sei nicht möglich. Darüber hinaus sei die Zahlungsunfähigkeit des Beschwerdeführers bei der Vorschreibung von Kosten unerheblich.

Mit Schreiben vom 02.11.2020 erstattete der Verein durch seine Vertretung eine Stellungnahme. Darin finden sich insbesondere Ausführungen zur Mitwirkung des Beschwerdeführers im Verfahren, seiner Integration sowie zur COVID-19-Pandemie in Indien und ein Link zu einer Reisewarnung des Bundesministeriums für europäische und internationale Angelegenheiten.

Mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid vom 05.02.2021 trug das BFA dem Beschwerdeführer auf, gemäß § 53 Abs. 1 BFA-VG dem Bund die Kosten der Durchsetzung der gegen ihn gesetzten aufenthaltsbeendenden Maßnahme sowie die entstandenen Dolmetscherkosten iHv € 362,65 zu ersetzen.

Unter der Überschrift „Feststellungen und Beweiswürdigung“ führte das BFA aus (Sprache und Zeichensetzung im Original):

„Nach Durchführung des ordentlichen Ermittlungsverfahrens gelangt die Behörde zu folgenden Feststellungen:

Die Kostenvorschreibung erfolgte gemäß § 53 Abs. 1 BFA-VG. Wie bereits im Mandatsbescheid vom 23.07.2020 angeführt, ist seit 1.1.2014 das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl für die Vollziehung des BFA-VG, des Asylgesetzes, des 7., 8. u. 11. Hauptstückes des FPG, des GVG-b und der Dublin VO zuständig. Die angeführten Gesetze traten mit 1.1.2014 in Kraft. Das Bundesamt hat dabei die neue, ab 1. Jänner gültige, Rechtslage anzuwenden. Gemäß Art. I Abs. 2. Z 1 EGVG wendet das BFA das AVG an.

Gemäß § 53 Abs. 1 BFA-VG sind folgende Kosten, die dem Bund entstehen, von dem Fremden – soweit dem nicht Art. 30 Dublin-Verordnung entgegensteht - zu ersetzen:

1.       Die Kosten, die bei der Durchsetzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück des FPG entstehen,

2.       Dolmetschkosten im Rahmen von Verfahrenshandlungen gemäß dem 7. und 8. Hauptstück des FPG.

Das BFA hat Ihnen als zuständige Behörde den Ersatz der Dolmetschkosten gem. § 53 Abs. 1 Ziffer. 2 BFA-VG vorgeschrieben. Es wurden keine Durchsetzungskosten vorgeschrieben, da Sie aufgrund eines fehlenden Heimreisezertifikates bis dato nicht abgeschoben werden konnten.

Ihr Asylverfahren in Österreich wurde bereits mit 02.11.2010 in 2. Instanz rechtskräftig negativ beschieden und gegen Sie besteht seit 11.04.2016 eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung. Da Sie nicht freiwillig aus dem Bundesgebiet ausgereist sind wurden Sie am 07.02.2018 in der Zeit von 09.06 bis 10.15 Uhr (laut Niederschriftenprotokoll) von der Fremdenreferentin XXXX niederschriftlich einvernommen. Grund der Einvernahme war die Aufforderung zur freiwilligen Ausreise und die Befragung zwecks Erlangung eines Heimreisezertifikates. Da Sie der deutschen Sprache nicht ausreichend mächtig sind bzw. waren, wurde zu der Einvernahme der nichtamtliche, allgemein beeidete Dolmetscher für die Sprache Punjabi, Herr Dr. XXXX , beigezogen. Dabei entstanden die im Kostenbescheid angeführten Dolmetschkosten als Aufwendungen der Behörde. In § 53 Abs 1 BFA-VG sind die zu ersetzenden Aufwendungen eindeutig geregelt und zwingend gesetzlich vorgeschrieben.

Als Endzeit der Einvernahme laut Gebührennote des Dolmetschers scheint 10.10 Uhr auf. Daher wurde Ihnen die Einvernahmezeit nur von 09.06 bis 10.10 Uhr berechnet.

Gemäß § 32 Abs. 1 und § 27 ff des Gebührenanspruchsgesetzes (Geb.Anspr.G) verrechnete der Dolmetscher € 45,40 für 2 Std. Zeitversäumnis (An- und Nachhausefahrt) und € 9,60 Reisekosten (4 Straßenbahntickets zu je € 2,40, da Anreise aus NÖ). Das ergibt zusammen den Teilbetrag von € 55.-. Gemäß § 54 Absatz 1 Geb.Anspr.G. ist für Sie die Übersetzung von 5597 Zeichen mit dem gedeckelten Höchstbetrag von € 20.- zu berechnen (1000 Zeichen zu € 7,60, jedoch höchstens € 20.-). Während sich aus der Anwesenheit des Dolmetschers während Ihrer Vernehmung von 1 Stunde und 4 Minuten (1 erste halbe Stunden zu € 24,50 und 2 weitere zumindest begonnene halbe Stunden zu je € 12,40) der Betrag von € 49,30 ergibt. Die 3 Teilbeträge zusammengerechnet plus 20 % Umsatzsteuer ergibt einen auf 10 Cent aufgerundeten Gesamtbetrag von € 149,20.

Da von der indischen Botschaft auf Ihre Daten kein Heimreisezertifikat ausgestellt wurde, mussten Sie noch einmal zwecks Befragung im Hinblick auf die Erlangung eines Passersatzdokumentes am 04.07.2019, 08.00 Uhr ins hs. Amt vorgeladen werden. Die Ladung wurde Ihrem damaligen Bevollmächtigten, der Österreichischen Flüchtlings- und Migrantinnenhilfe, zugestellt. Zum Ladungstermin sind Sie allerdings unentschuldigt nicht erschienen. Ihr Bevollmächtigter hat der Behörde mitgeteilt, dass er Sie bezüglich der Vorladung nicht erreichen konnte und es wurde daraufhin das Vollmachtsverhältnis aufgelöst. Damit liegt das Verschulden am Nichterscheinen eindeutig bei Ihnen und können Ihnen die entstandenen Dolmetscherkosten (An- und Nachhausefahrt und Wartezeit des Dolmetschers Dr. XXXX ) auch vorgeschrieben werden. Die Wartezeit des Dolmetschers war bezüglich Ihrer geplanten Einvernahme am 04.07.2019 von 08.00 bis 08.40 Uhr. Da an diesem Tag 2 weitere Parteien nach Ihnen einvernommen werden sollten und ebenfalls unentschuldigt nicht erschienen waren, wurden die Kosten für die Gesamtwartezeit des Dolmetschers an diesem Tag von € 27,24 (€ 22,70 plus 20 % Umsatzsteuer für 1 Stunde) durch 3 geteilt und Ihnen wurde der Teilbetrag von € 9,08 zum Ersatz vorgeschrieben Weiters sind die Zeit der An- und Abreise und die Reisekosten des Dolmetschers vorzuschreiben (€ 45,40 (2 Stunden) + € 9,60 -Straßenbahntickets). Dies ergibt einen Betrag von € 55.-; plus 20 % USt sind das € 66.-. Da an diesem Tag insgesamt 5 Parteien einvernommen wurden bzw. einvernommen werden sollten ergibt das einen Teilbetrag bzgl. Ihrer Person von € 13.20. Die 2 Teilbeträge zusammengerechnet ergeben einen Gesamtbetrag von € 22,28.-. Bemerkt wird, dass Ihnen aufgrund eines Rechenfehlers im Kostenmandatsbescheid nur € 18,65 vorgeschrieben wurden.

Am 09.07.2019 wurden Sie nach erfolgter vorläufiger Festnahme wiederum in der Zeit von 13.35 bis 14.50 Uhr von der Fremdenreferentin XXXX unter Beiziehung des Dolmetschers Dr. XXXX für die Sprache Punjabi niederschriftlich einvernommen. Grund der Einvernahme war die Aufforderung zur freiwilligen Ausreise über den Verein Menschenrechte Österreich und die Befragung zwecks Erlangung eines Heimreisezertifikates bzw. das neuerliche Befüllen von Formblättern diesbezüglich. Da Sie der deutschen Sprache nicht ausreichend mächtig sind bzw. waren, wurde zu der Einvernahme der nichtamtliche, allgemein beeidete Dolmetscher für die Sprache Punjabi, Herr Dr. XXXX , beigezogen. Dabei entstanden die im Kostenbescheid angeführten Dolmetschkosten als Aufwendungen der Behörde. In § 53 Abs 1 BFA-VG sind die zu ersetzenden Aufwendungen eindeutig geregelt und zwingend gesetzlich vorgeschrieben.

Gemäß § 32 Abs. 1 und § 27 ff des Gebührenanspruchsgesetzes (Geb.Anspr.G) verrechnete der Dolmetscher € 45,40 für 2 Std. Zeitversäumnis (An- und Nachhausefahrt) und € 9,60 Reisekosten (4 Straßenbahntickets zu je € 2,40, da Anreise aus NÖ). Das ergibt zusammen den Teilbetrag von € 55.-. Gemäß § 54 Absatz 1 Geb.Anspr.G. ist für Sie die Übersetzung von 8696 Zeichen mit dem gedeckelten Höchstbetrag von € 20.- zu berechnen (1000 Zeichen zu € 7,60, jedoch höchstens € 20.-). Weiters wurden vom Dolmetscher mit Ihnen HZ-Formblätter (insgesamt 8 Seiten) ausgefüllt, wofür der Dolmetscher € 38.- verrechnete (aufgrund der wenigen Zeichen sind laut hs. Vorschrift nur 5 Seiten zu je € 7,60 zu berechnen). Während sich aus der Anwesenheit des Dolmetschers während Ihrer Vernehmung von 1 Stunde und 15 Minuten (1 erste halbe Stunden zu € 24,50 und 2 weitere zumindest begonnene halbe Stunden zu je € 12,40) der Betrag von € 49,30 ergibt. Die 4 Teilbeträge zusammengerechnet plus 20 % Umsatzsteuer ergeben einen auf 10 Cent aufgerundeten Gesamtbetrag von € 194,80.

Die Gebührennoten und die Summenblätter des Dolmetschers wurden von mir kontrolliert und für richtig befunden. Die erlassenen Gebührenbestimmungsbescheide an den Dolmetscher erwuchsen in Rechtskraft und die Gebühren wurden auch bereits an den Dolmetscher überwiesen. Die Gebührennoten des Dolmetschers wurden auch fristgerecht (14-Tagesfrist) an die Behörde übermittelt.

Von der Behörde wird festgehalten, dass der Leiter bzw. die Leiterin der Amtshandlung über die Beiziehung eines Dolmetschers entscheidet Daher gilt gemäß § 39a Abs. 1 AVG: Es sind der Behörde beigegebene oder zur Verfügung stehende Dolmetscher (Amtsdolmetscher) hinzuzuziehen, wenn die einzuvernehmende Partei der deutschen Sprache nicht hinreichend mächtig ist. Bemerkt wird, dass dem BFA keine Amtsdolmetscher zur Verfügung stehen.

Es ist daher unerheblich, ob Sie die Beiziehung eines Dolmetschers selbst beantragen oder für notwendig erachten. Die Behörde hat die Entscheidung zu treffen, ob die Beiziehung eines beeideten Dolmetschers zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgabe erforderlich ist. Es handelt sich dabei um einen unabhängigen und von der Behörde allgemein beeideten Dolmetscher. In den Niederschriften, welche durch den anwesenden Dolmetscher übersetzt wurden, findet sich kein Einwand gegen die Beiziehung eines Dolmetschers.

Eine Nachfrage bei der Leiterin der Amtshandlung ergab, dass die Beiziehung eines Dolmetschers erforderlich war, da Sie der deutschen Sprache zum Einvernahmezeitpunkt nicht hinreichend mächtig waren.

Zur Überprüfung Ihrer Deutschkenntnisse wurden Sie für 14.10.2020, 09.00 Uhr ins hs. Amt vorgeladen. Am 14.10.2020 legten Sie ha. lediglich ein Sprachzertifikat B1 vor und es konnte bei einem Gespräch festgestellt werden, dass Sie maximal mittelmäßig gut Deutsch sprechen und keinesfalls eine niederschriftliche Einvernahme Ihrerseits ohne Dolmetscher möglich ist.

Im ordentlichen Verfahren werden Ihnen nunmehr insgesamt € 366,28 (Dolmetscherkosten vom 07.02.2018: € 149,20, vom 04.07.2019: € 22,28, vom 09.07.2019: € 194,80) vorgeschrieben.

Ihre Einvernahmen erfolgten im fremdenpolizeilichen Verfahren und nicht im Asylverfahren und somit besteht keine Gebührenbefreiung.

Hinsichtlich Ihrer allfälligen Zahlungsunfähigkeit werden Sie darüber informiert, dass die Zulässigkeit einer Kostenvorschreibung nichts damit zu tun hat, wie sich Ihre Vermögens- und Einkommenssituation darstellt. Bei der Vorschreibung der Kosten ist die finanzielle Situation des Verpflichteten unerheblich. Diese Frage stellt sich erst im Verfahren zur Einhebung der Kosten, also bei der Vollstreckung des Kostenbescheides. Diese erfolgt nach Rechtskraft des Bescheides durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien, Wirtschaftsstelle. Sollten Sie nicht in der Lage sein, den Betrag auf einmal zu begleichen, so teilen Sie der Behörde schriftlich Ihre Gründe mit. Allenfalls ist eine Ratenvereinbarung möglich, damit Sie den Betrag begleichen können.

Sie konnten bis jetzt nicht abgeschoben werden, da aufgrund Ihrer Angaben bis dato kein Heimreisezertifikat von Ihrer Vertretungsbehörde in Österreich ausgestellt wurde. Daher entstanden noch keine Durchsetzungskosten. Sie gaben gegenüber der Behörde einen falschen Namen an und haben zum Teil am HZ-Verfahren nicht mitgewirkt, indem Sie einen Interviewtermin zwecks Feststellung Ihrer Identität bei der Indischen Botschaft in Wien unentschuldigt nicht wahrgenommen haben. Weiters haben Sie Vorladungen zur Behörde nicht befolgt und waren untergetaucht bzw. im Bundesgebiet nicht aufrecht gemeldet.

Der Mandatskostenbescheid vom 23.07.2020 entspricht punkto Inhalt den gesetzlichen Vorschriften und Sie haben trotz Angebotes der Behörde keine Einsicht in den hs. Fremden- bzw. Kostenakt genommen. Die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung im gegenständlichen Kostenverfahren ist im erstinstanzlichen Verfahren nicht vorgesehen!

Die in Ihrer Stellungnahme zum Ergebnis der Beweisaufnahme gemachten Ausführungen über Ihre gute Integration und die derzeitige Corona-Pandemie haben mit dem gegenständlichen Kostenverfahren in keiner Weise zu tun. Die Kosten sind bereits im Jahre 2018 und 2019 entstanden.

Es steht aufgrund des dargelegten Sachverhaltes aus Sicht der Behörde fest, dass die Kosten rechtmäßig entstanden sind. Aufgrund Ihres Verschuldens (jahrelanger illegaler Aufenthalt in Österreich, keine selbständige Beschaffung eines Reisedokumentes) musste von der Behörde ein aufenthaltsbeendendes Verfahren eingeleitet werden. Sie haben keinerlei Schritte punkto freiwilliger Ausreise gesetzt und somit musste die Behörde eine Verfahrenshandlung gemäß dem 7 bzw. 8 Hauptstück des FPG setzen. Der Ersatz der Kosten ist im § 53 BFA-VG eindeutig geregelt und auch gesetzlich zwingend vorgeschrieben. Bemerkt wird, dass kein dublinrelevanter Sachverhalt in Ihrem Fall vorliegt.

Der Mandatsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien, vom 23.07.2020, mit welchem Ihnen gemäß § 53 Absatz 1 BFA-VG i.V.m § 57 Abs. 1 AVG Dolmetscherkostenkosten in der Höhe von insgesamt Euro 362,65 vorgeschrieben wurden, wird auf Grund des vorliegenden Sachverhaltes gemäß § 57 Absatz 3 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) mit der Maßgabe bestätigt, dass Ihnen nunmehr im ordentlichen Verfahren insgesamt € 366,28 zum Ersatz vorgeschrieben werden.“

Rechtlich folgerte das BFA daraus, durch die genannten Maßnahmen seien dem Bund Kosten für Dolmetscherleistungen iHv € 366,28 entstanden. Diese würden ihm daher im ordentlichen Verfahren vorgeschrieben und er habe diese nach Rechtskraft der Entscheidung einzuzahlen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Verfahrensgang wird zur Feststellung erhoben. Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer bisher seiner seit 2010 bestehenden Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen ist und aufgrund seines bisherigen Verhaltens (beharrliches Nichtbefolgen fremdenrechtlicher Entscheidungen) die vom BFA durchgeführten Einvernahmen zum Befüllen von Formblättern und zur Aufforderung zur freiwilligen Ausreise geboten waren.

Die dem BFA durch das Beiziehen eines Dolmetschers entstandenen Kosten belaufen sich auf € 366,28. Festgestellt wird, dass die Beiziehung des Dolmetschers erforderlich war.

2. Beweiswürdigung:

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch Einsichtnahme in den vorliegenden Verwaltungs- und Gerichtsakt Beweis erhoben.

Dolmetscherkosten sind den dem Verwaltungsakt einliegenden Abrechnungen zu entnehmen.

Das beharrliche Ignorieren des Beschwerdeführers einer bestehenden, rechtskräftigen Ausweisung seit 2010, der seit 2016 rechtskräftigen Rückkehrentscheidung und dem damit verbundenen rechtswidrigen Aufenthalt in Österreich lassen darauf schließen, dass der Beschwerdeführer nicht zu einer freiwilligen Ausreise bereit ist.

Soweit der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vorgebracht hat, dass für die am 07.02.2018, 04.07.2019 und am 09.07.2019 erfolgten Einvernahmen des Beschwerdeführers kein Dolmetscher erforderlich gewesen sei, weil der Beschwerdeführer über ausreichende Deutschkenntnisse verfüge, ist dem BFA darin beizupflichten, dass der Beschwerdeführer zwar ein Deutschzertifikat Niveau A2 vorgelegt hat, er aber über ausreichende Deutschkenntnisse für eine behördliche Vernehmung in einer für ihn fremden Sprache nicht verfügt. Zudem ist unabhängig von dem vorgelegten Sprachzertifikat entscheidend, ob der Beschwerdeführer in der Lage ist, der Einvernahme in ausreichendem Ausmaß zu folgen. Diese Beurteilung obliegt alleine dem Leiter der Einvernahme. Dass der Beschwerdeführer im Rahmen der Einvernahme lieber auf einen Dolmetscher verzichtet hätte, geht nicht aus dem Protokoll der Einvernahme hervor. Der Beschwerdeführer hat der Einvernahme in der Sprache Punjabi nicht widersprochen und gab es daher keinen Grund zu der Annahme, dass der Beschwerdeführer keine Übersetzung der Einvernahme benötigt hätte. Zudem wurde bereits im Verfahren vor dem BFA durch Ladung vor einen anderen Referenten, als jenem, der den Mandatsbescheid unterfertigt hatte, überprüft, ob er der Deutschen Sprache für eine Amtshandlung hinreichend gut Deutsch spricht und dies wurde verneint und mit dem zitierten Aktenvermerk vom 14.10.2020 festgehalten. Zur Sicherstellung einer erfolgreichen Konversation mit dem Beschwerdeführer hat das BFA daher zu Recht einen Dolmetscher zugezogen.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zu Spruchpunkt A:

3.1.1. Maßgebliche gesetzliche Bestimmungen:

Gemäß § 46 Abs. 1 FPG sind Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung), wenn

1. die Überwachung ihrer Ausreise aus Gründen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit notwendig scheint,

2. sie ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen sind,

3. auf Grund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist, sie würden ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen, oder

4. sie einem Einreiseverbot oder Aufenthaltsverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt sind.

Gemäß § 53 Abs. 1 BFA-VG sind folgende Kosten, die dem Bund entstehen, von dem Fremden – soweit dem nicht Art. 30 Dublin-Verordnung entgegensteht – zu ersetzen:

1. Kosten, die bei der Durchsetzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück des FPG entstehen,

2. Dolmetschkosten im Rahmen von Verfahrenshandlungen gemäß dem 7. und 8. Hauptstück des FPG.

Gemäß § 53 Abs. 4 BFA-VG ist § 79 AVG sinngemäß anzuwenden. Kosten gemäß § 53 Abs. 1 BFA-VG, die uneinbringlich sind, trägt der Bund.

§ 53 BFA-VG entspricht im Wesentlichen dem geltenden § 113 FPG (Szymanski in Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht § 53 BFA-VG).

§ 113 Abs. 1 FPG 2005 normiert – inhaltlich ebenso wie davor § 103 Abs. 1 FrG 1997 und vor diesem § 79 Abs. 1 FrG 1993 – eine Pflicht des Fremden zum Ersatz der bei der Durchsetzung eines gegen ihn bestehenden und nicht befolgten Aufenthaltsverbotes entstandenen Kosten. Es kann kein Zweifel bestehen, dass nur „notwendige Kosten“ zu ersetzen sind. Bei Beurteilung der Frage, welche Maßnahmen zur Durchführung einer Abschiebung erforderlich sind, sodass sich die dabei angefallenen Kosten in diesem Sinn als „notwendig“ erweisen, kommt der Behörde aber ein weiter Spielraum zu (VwGH 20.11.2008, 2007/21/0488).

Die §§ 53a und 53b AVG lauten:

„Gebühren der nichtamtlichen Sachverständigen

§ 53a. (1) Nichtamtliche Sachverständige haben für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren, die durch Verordnung der Bundesregierung in Pauschalbeträgen (nach Tarifen) festzusetzen sind. Soweit keine solchen Pauschalbeträge (Tarife) festgesetzt sind, sind auf den Umfang der Gebühr die §§ 24 bis 37, 43 bis 49 und 51 des Gebührenanspruchsgesetzes – GebAG, BGBl. Nr. 136/1975, sinngemäß anzuwenden. Die Gebühr ist gemäß § 38 des Gebührenanspruchsgesetzes 1975 bei der Behörde geltend zu machen, die den Sachverständigen herangezogen hat.

(2) Die Gebühr ist von der Behörde, die den Sachverständigen herangezogen hat, mit Bescheid zu bestimmen. Vor der Gebührenbestimmung kann der Sachverständige aufgefordert werden, sich über Umstände, die für die Gebührenberechnung bedeutsam sind, zu äußern und, unter Setzung einer bestimmten Frist, noch fehlende Bestätigungen vorzulegen. Die Gebührenbeträge sind auf volle 10 Cent aufzurunden.

(3) Die Gebühr ist dem nichtamtlichen Sachverständigen kostenfrei zu zahlen. Bestimmt die Behörde eine höhere Gebühr, als dem nichtamtlichen Sachverständigen gezahlt wurde, so ist der Mehrbetrag dem nichtamtlichen Sachverständigen kostenfrei nachzuzahlen. Bestimmt die Behörde eine niedrigere Gebühr oder übersteigt der dem nichtamtlichen Sachverständigen gezahlte Vorschuss die von ihr bestimmte Gebühr, so ist der nichtamtliche Sachverständige zur Rückzahlung des zu viel gezahlten Betrages zu verpflichten.

(4) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 33/2013)

Gebühren der nichtamtlichen Dolmetscher

§ 53b. Nichtamtliche Dolmetscher haben für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren, die durch Verordnung der Bundesregierung in Pauschalbeträgen (nach Tarifen) festzusetzen sind. Soweit keine solchen Pauschalbeträge (Tarife) festgesetzt sind, sind auf den Umfang der Gebühr die §§ 24 bis 34, 36 und 37 Abs. 2 des Gebührenanspruchsgesetzes – GebAG, BGBl. Nr. 136/1975, mit den in § 53 Abs. 1 GebAG genannten Besonderheiten und § 54 GebAG sinngemäß anzuwenden. Unter nichtamtlichen Dolmetschern im Sinne dieses Bundesgesetzes sind auch die nichtamtlichen Übersetzer zu verstehen. § 53a Abs. 1 letzter Satz und Abs. 2 und 3 ist sinngemäß anzuwenden.“

Der Beschwerdeführer hält sich aufgrund seines negativ abgeschlossenen Asylverfahrens seit dem 2010 illegal in Österreich auf. 2016 wurde darüber hinaus gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen. Der Beschwerdeführer hat durch das beharrliche Verweilen in Österreich zum Ausdruck gebracht, das Bundesgebiet nicht freiwillig verlassen zu wollen.

Inwiefern daher die gegen den Beschwerdeführer versuchte aufenthaltsbeendende Maßnahme nicht aus seinem Verschulden entstanden sei, wie vom Beschwerdeführer in seiner Beschwerde argumentiert wurde, ist nicht nachvollziehbar. Eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einer zulässigen Abschiebung des Beschwerdeführers nach Indien lag auf Grund des rechtskräftigen hg. Erkenntnis vom 07.04.2016, W220 1252515-2 vor.

Der Beschwerdeführer zeigte keinerlei Bereitschaft, Österreich freiwillig zu verlassen. Dafür spricht die über zehnjährige illegale Verweildauer. Es gibt keine Indizien für eine Bereitschaft des Beschwerdeführers zur freiwilligen Ausreise. Daher sind die Amtshandlungen zum Befüllen der Formblätter für die Republik Indien und Aufforderung zur freiwilligen Ausreise rechtmäßig erfolgt.

Ob eine Partei oder eine zu vernehmende Person ausreichend sprachkundig ist, hängt von den Anforderungen des konkreten Einzelfalls ab. Es ist daher nicht erforderlich, dass die betreffende Person einwandfrei Deutsch spricht (VwGH 11.05. 1990, 89/18/0163; 02.09.1992, 92/02/0162). Die Annahme hinreichender Sprachkenntnisse einer zu vernehmenden Person ist allerdings nur dann gerechtfertigt, wenn Gewissheit besteht, dass sie alle Fragen verstehen und daher zweckentsprechend beantworten kann, die für die rechtliche Beurteilung der Sache von Bedeutung sind (VwGH 19.02.2003, 99/08/0146; 19.03.2003, 98/08/0028). Daher berechtigt der Umstand, dass sich eine Partei im normalen Leben hinreichend verständigen kann, noch nicht zu dem Schluss, sie sei auch in der Lage, ihr gegenüber mündlich gebrauchte (verfahrens)rechtliche Ausdrücke (z.B. Auskunftsbegehren nach § 26 AuslBG) zu verstehen und die Auswirkungen ihrer Handlungen und Unterlassungen auf ihre künftige prozessrechtliche Situation zu begreifen (VwGH 22.10.2003, 2000/09/0115; vgl auch Kolonovits, Sprachenrecht [1999] 419; ferner Rz 4; Hengstschläger/Leeb, AVG § 39a Rz 7 [Stand 1.7.2005, rdb.at]).

Soweit in der Beschwerdeschrift die Notwendigkeit der Beiziehung eines Dolmetschers zur Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl bestritten wird, so ist dem BFA nicht entgegenzutreten, wenn es aufgrund der unterbliebenen freiwilligen Ausreise des Beschwerdeführers binnen der gesetzten Frist eine Einvernahme als notwendig erachtete. Selbst wenn sich der Beschwerdeführer im normalen Leben hinreichend verständigen kann, reicht das nicht zur Annahme, er sei auch in der Lage, ihm gegenüber mündlich gebrauchte (verfahrens)rechtliche Ausdrücke zu verstehen und die Auswirkungen seiner Handlungen und Unterlassungen zu begreifen. Ein einseitiger „Verzicht“ des Beschwerdeführers auf die Beiziehung eines Dolmetschers ist schon insofern nicht zu erwägen, als die Behörde die Erforderlichkeit der Beiziehung eines Dolmetschers (insb. zur Vermeidung von Verfahrensmängeln) zu beurteilen hat.

Das BFA hat daher zu Recht gemäß § 53 Abs. 1 BFA-VG die Kosten der Durchsetzung der gegen den Beschwerdeführer gesetzten aufenthaltsbeendenden Maßnahmen in der Höhe von insgesamt € 366,28 mit Bescheid vom Beschwerdeführer eingefordert. Die veranschlagte Summe ist dem Verwaltungsakt einliegenden Abrechnungen des Dolmetschers zu entnehmen und nachvollziehbar. Die Beschwerde ist als unbegründet abzuweisen.

Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-Verfahrensgesetz kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.

Im gegenständlichen Fall ist der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen (vgl. § 27 VwGVG), wobei eine mündliche Erörterung auch keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lässt. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte sohin gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben.

Zu Spruchpunkt B:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. die oben im Rahmen der rechtlichen Beurteilung zu Spruchteil A angeführten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

Schlagworte

Ausreisewilligkeit Dolmetschgebühren Einvernahme Kostenersatz

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:W222.1252515.3.00

Im RIS seit

17.08.2021

Zuletzt aktualisiert am

17.08.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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