TE Bvwg Erkenntnis 2021/6/28 W117 2243133-1

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Veröffentlicht am 28.06.2021
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Entscheidungsdatum

28.06.2021

Norm

AVG §60
BFA-VG §22a Abs1 Z3
BFA-VG §22a Abs3
Dublin III-VO Art28 Abs1
Dublin III-VO Art28 Abs2
FPG §76 Abs2 Z3
FPG §76 Abs3 Z1
FPG §76 Abs3 Z6
FPG §76 Abs3 Z9
VwGVG §29 Abs5
VwGVG §35 Abs1
VwGVG §8a Abs1

Spruch


W117 2243133-1/15E

Gekürzte Ausfertigung des in der Verhandlung am 11.06.2021 mündlich verkündeten Erkenntnisses

Im Namen der Republik!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. DRUCKENTHANER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. AFGHANISTAN, vertreten durch die BBU, gegen den Bescheid des BFA, Regionaldirektion Steiermark (BFA-St) vom 12.05.2021, Zl. URB-18459, 1277161208-210525081, sowie die Anhaltung in Schubhaft seit 12.05.2021 zu Recht erkannt:

I. Der Beschwerde wird gemäß § 22a Abs. 1 Z 3 BFA-VG idgF, Art 28 Abs. 2 Dublin VO § 76 Abs. 2 Z. 3 FPG idgF iVm § 60 AVG stattgegeben und die Anhaltung in Schubhaft vom 12.05.2021 bis 11.06.2021 für rechtswidrig erklärt.

II. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG idgF, Art 28 Abs. 1 und 2 Dublin VO § 76 Abs. 2 Z. 3 FPG, §76 Abs. 3 Z 1, 6 und Z 9 FPG idgF wird festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft vorliegen.

III. Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG idgF werden die Anträge auf Kostenersatz abgewiesen.

IV. Dem Antrag auf Erstattung der Eingabengebühr im Wege der Verfahrenshilfe wird gemäß §8a Abs. 1 VwGVG stattgegeben.

V. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird.

Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.

Der Verfahrensparteien wurde die Niederschrift in der Verhandlung vom 11.06.2021 ausgefolgt.

Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 11.06.2021 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß §29 Abs. 4 VwGVG durch die hierzu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.

Schlagworte

Eingabengebühr Fortsetzung der Schubhaft gekürzte Ausfertigung Kostenersatz Rechtswidrigkeit Schubhaft Verfahrenshilfe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:W117.2243133.1.00

Im RIS seit

11.08.2021

Zuletzt aktualisiert am

11.08.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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