RS Vfgh 2021/6/7 E3852/2020

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Veröffentlicht am 07.06.2021
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Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Norm

EMRK Art8
AsylG 2005 §10, §57
FremdenpolizeiG 2005 §46, §52, §55
VfGG §7 Abs2

Leitsatz

Verletzung im Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens durch Erlassung einer Rückkehrentscheidung betreffend einen Staatsangehörigen der Russischen Föderation wegen Aufhebung der Entscheidung betreffend seine Mutter

Rechtssatz

Wie das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) ausführt, besteht zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Mutter (VfGH 07.06.2021, E 3850/2020) ein Abhängigkeitsverhältnis. Da der VfGH das Erkenntnis des BVwG betreffend die Mutter des Beschwerdeführers hinsichtlich der Nichtzuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten, der Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen, der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung bzw der Abschiebung in den Herkunftsstaat Russische Föderation unter Setzung einer Frist zur freiwilligen Ausreise aufgehoben hat, verletzt die vorliegende Rückkehrentscheidung den Beschwerdeführer in seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Asylrecht, Privat- und Familienleben, Rückkehrentscheidung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2021:E3852.2020

Zuletzt aktualisiert am

11.08.2021
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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