RS Vfgh 2021/6/7 E322/2020 ua

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Veröffentlicht am 07.06.2021
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Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Norm

BVG-Rassendiskriminierung ArtI Abs1
VwGVG §29
AsylG 2005 §8, §9, §10, §57
FremdenpolizeiG 2005 §46, §52, §55
VfGG §7 Abs1

Leitsatz

Verletzung im Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander durch Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten bzw des subsidiär Schutzberechtigten betreffend eine Familie von Staatsangehörigen von Nigeria mangels zeitnaher schriftlicher Ausfertigung der mehr als 20 Monate vorher mündlich verkündeten und nicht begründeten Entscheidung

Rechtssatz

Ein mündlich verkündetes Erkenntnis, dessen wesentliche Begründung nicht aus der Niederschrift der mündlichen Verhandlung hervorgeht, ist mangels Gelegenheit zur nachprüfenden Kontrolle durch den VfGH schon aus diesem Grund mit Willkür belastet; dies trotz Vorliegens einer schriftlichen Ausfertigung dann, wenn das mündlich verkündete Erkenntnis - wie hier - überhaupt nicht begründet ist.

Entscheidungstexte

  • E322/2020 ua
    Entscheidungstext VfGH Erkenntnis 07.06.2021 E322/2020 ua

Schlagworte

Asylrecht, Verhandlung mündliche, Entscheidungsverkündung, Rechtsschutz, Rechtsstaatsprinzip, Entscheidungsbegründung, Rückkehrentscheidung, Verwaltungsgerichtsverfahren

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2021:E322.2020

Zuletzt aktualisiert am

11.08.2021
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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