RS Vfgh 2021/6/8 E575/2021

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Veröffentlicht am 08.06.2021
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Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Norm

EMRK Art8 Abs2
AsylG 2005 §10, §57
FremdenpolizeiG 2005 §46, §52, §55
VfGG §7 Abs2

Leitsatz

Verletzung im Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens durch eine Rückkehrentscheidung betreffend einen Staatsangehörigen von Afghanistan; Verneinung des Bestehens eines Familienlebens zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Sohn; mangelhafte Interessenabwägung

Rechtssatz

Das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) führt aus, dass der Beschwerdeführer einen im Juli 2019 geborenen Sohn in Österreich habe und zum Entscheidungszeitpunkt mit der Kindesmutter nicht im gemeinsamen Haushalt lebe. Der Beschwerdeführer besuche zwar seinen Sohn alle 14 Tage und zahle Alimente, eine engere Beziehung und auch eine Verantwortung des Beschwerdeführers liege jedoch bei den drei Kindern und seiner Ehefrau in Afghanistan.

Aus diesen Umständen schließt das BVwG zunächst darauf, dass zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Kind in Österreich kein Familienleben im Sinne des Art8 EMRK bestehe, es wohl zu einer Verletzung des Art8 Abs1 EMRK hinsichtlich des Privatlebens des Beschwerdeführers komme, diese Verletzung jedoch im öffentlichen Interesse notwendig sei.

Zwar wurde eine mündliche Verhandlung durchgeführt und es finden sich auch ansatzweise Erörterungen der Auswirkungen der aufenthaltsbeendenden Maßnahme auf die Beziehung zwischen Beschwerdeführer und Kind, es fehlt allerdings in der Entscheidung eine hinreichende Auseinandersetzung mit der Frage, aus welchen Gründen ein nur alle 14 Tage stattfindender Kontakt zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Kind erfolgt.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Asylrecht, Privat- und Familienleben, Entscheidungsbegründung, Rückkehrentscheidung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2021:E575.2021

Zuletzt aktualisiert am

13.08.2021
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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