TE Vwgh Beschluss 1964/10/29 0865/64

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 29.10.1964
beobachten
merken

Index

Grundverkehr
L67002 Ausländergrunderwerb Grundverkehr Kärnten
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8
B-VG Art131 Abs1 Z1
GVG Krnt 1963 §8 Abs3
VwGG §34 Abs1
  1. B-VG Art. 131 heute
  2. B-VG Art. 131 gültig ab 27.02.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2024
  3. B-VG Art. 131 gültig von 01.02.2019 bis 26.02.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  4. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.2019 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  5. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  6. B-VG Art. 131 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2002
  9. B-VG Art. 131 gültig von 04.09.1999 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 194/1999
  10. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.1998 bis 03.09.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  11. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  12. B-VG Art. 131 gültig von 28.04.1975 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 316/1975
  13. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.1975 bis 27.04.1975 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  14. B-VG Art. 131 gültig von 18.07.1962 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 215/1962
  15. B-VG Art. 131 gültig von 25.12.1946 bis 17.07.1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  16. B-VG Art. 131 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  17. B-VG Art. 131 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat beschlossen, die Beschwerde des TK und der MK in G, gegen den Bescheid der Grundverkehrs-Landeskommission beim Amte der Kärntner Landesregierung. vom 10. März 1964, Zl. GVLK - 21/64, betreffend Nichtzulassung einer Liegenschaftsübertragung nach dem Kärntner Grundverkehrsgesetze, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

In der Zwangsversteigerungssache der betreibenden Partei K m.b.H. in W gegen die verpflichteten Parteien TK und MK wegen S 13.198,29 s.A., GZ. E 3007/63 des Bezirksgerichtes Bleiburg, wurde vom Grundverkehrsreferenten des Bergbauernhilfsfonds für das Bundesland Kärnten mit Schreiben vom 23. Juli 1963 unter Bezugnahme auf das Versteigerungsedikt vom 15. Juli 1963 gemäß § 8 Abs. 3 des Grundverkehrsgesetzes, LGBl. für Kärnten Nr. 122/1963 (kurz: „Kärntner Grundverkehrsgesetz“), das Ersuchen gestellt, im Falle der Durchführung der Versteigerung der Liegenschaften EZ. 9 und 43 der Katastralgemeinde G vor Ausfertigung des Beschlusses über die Erteilung des Zuschlages und vor dessen Verlautbarung die Entscheidung der zuständigen Grundverkehrskommission einzuholen, Das Bezirksgericht Bleiburg teilte hierauf mit Schreiben vom 2. Oktober 1963 der Grundverkehrskommission Völkermarkt mit, daß die angeführten Liegenschaften beim Versteigerungstermin am 2. Oktober 1963 versteigert und um das Meistbot von S 355.130,-- an KP in U zugeschlagen wurden. Gleichzeitig ersuchte das Bezirksgericht gemäß § 8 Abs. 3 des Kärntner Grundverkehrsgesetzes um die Entscheidung der. Grundverkehrskommission. Von der Grundverkehrskommission Völkermarkt wurde daraufhin mit Bescheid vom 16. Dezember 1963 der Übertragung des Eigentums an den Ersteher KP gemäß § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 Z. 1 des Kärntner Grundverkehrsgesetzes die Zustimmung im wesentlichen mit der Begründung versagt, daß der Ersteher KP von Beruf Magazineur und kriegsversehrt sei und daher weder aus beruflichen noch gesundheitlichen Gründen die vlg. K-Liegenschaft (Bergbauernhof) in einer ihrer Beschaffenheit entsprechenden Weise bewirtschaften könneIn der Zwangsversteigerungssache der betreibenden Partei K m.b.H. in W gegen die verpflichteten Parteien TK und MK wegen S 13.198,29 s.A., GZ. E 3007/63 des Bezirksgerichtes Bleiburg, wurde vom Grundverkehrsreferenten des Bergbauernhilfsfonds für das Bundesland Kärnten mit Schreiben vom 23. Juli 1963 unter Bezugnahme auf das Versteigerungsedikt vom 15. Juli 1963 gemäß Paragraph 8, Absatz 3, des Grundverkehrsgesetzes, LGBl. für Kärnten Nr. 122/1963 (kurz: „Kärntner Grundverkehrsgesetz“), das Ersuchen gestellt, im Falle der Durchführung der Versteigerung der Liegenschaften EZ. 9 und 43 der Katastralgemeinde G vor Ausfertigung des Beschlusses über die Erteilung des Zuschlages und vor dessen Verlautbarung die Entscheidung der zuständigen Grundverkehrskommission einzuholen, Das Bezirksgericht Bleiburg teilte hierauf mit Schreiben vom 2. Oktober 1963 der Grundverkehrskommission Völkermarkt mit, daß die angeführten Liegenschaften beim Versteigerungstermin am 2. Oktober 1963 versteigert und um das Meistbot von S 355.130,-- an KP in U zugeschlagen wurden. Gleichzeitig ersuchte das Bezirksgericht gemäß Paragraph 8, Absatz 3, des Kärntner Grundverkehrsgesetzes um die Entscheidung der. Grundverkehrskommission. Von der Grundverkehrskommission Völkermarkt wurde daraufhin mit Bescheid vom 16. Dezember 1963 der Übertragung des Eigentums an den Ersteher KP gemäß Paragraph 3, Absatz eins und Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, des Kärntner Grundverkehrsgesetzes die Zustimmung im wesentlichen mit der Begründung versagt, daß der Ersteher KP von Beruf Magazineur und kriegsversehrt sei und daher weder aus beruflichen noch gesundheitlichen Gründen die vlg. K-Liegenschaft (Bergbauernhof) in einer ihrer Beschaffenheit entsprechenden Weise bewirtschaften könne

Gegen diesen Bescheid erhob der Ersteher KP Berufung, in der er vorbrachte, daß er die von ihm ersteigerte Liegenschaft zusammen mit Anverwandten selbst bewirtschaften wolle. Es treffe insbesondere nicht zu, daß seine Absicht nur auf eine gewinnbringende Verwertung der Holzbestände gerichtet sei, da diese Liegenschaften derzeit ausgeschlägert seien.

Die Grundverkehrs-Landeskommission beim Amte der Kärntner Landesregierung gab mit dem Bescheide vom 10. März 1964 der Berufung dahin Folge, daß sie in Abänderung des erstbehördlichen Bescheides den vom Bezirksgerichte Bleiburg am 2. Oktober 1963 gestellten Antrag gemäß § 66 Abs. 4 AVG zurückwies; dies aus nachstehenden Erwägungen:Die Grundverkehrs-Landeskommission beim Amte der Kärntner Landesregierung gab mit dem Bescheide vom 10. März 1964 der Berufung dahin Folge, daß sie in Abänderung des erstbehördlichen Bescheides den vom Bezirksgerichte Bleiburg am 2. Oktober 1963 gestellten Antrag gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG zurückwies; dies aus nachstehenden Erwägungen:

§ 8 des Kärntner Grundverkehrsgesetzes regle bei einer Zwangsversteigerung von Liegenschaften die Erlangung eines geeigneten Erstehers. Demnach könne das Exekutionsgericht über einen gemäß § 8 Abs. 2 des Kärntner Grundverkehrsgesetzes gestellten Antrag des Grundverkehrsreferenten im Sinne des Abs. 3 vor Ausfertigung des Beschlusses über die Erteilung des Zuschlages und vor dessen Verlautbarung die Entscheidung der Grundverkehrskommission über die Zulässigkeit der Übertragung des Eigentums an den Ersteher einholen. Das Bezirksgericht Bleiburg als Exekutionsgericht habe die Entscheidung der Grundverkehrskommission über die Zulässigkeit der Eigentumsübertragung erst nach Zustellung des Beschlusses über die Erteilung des Zuschlages beantragt, weshalb dieser Antrag zu einem Zeitpunkte gestellt worden sei, zu welchem dem Exekutionsgerichte hiezu auf Grund ausdrücklich anders lautender Bestimmungen keine Legitimation eingeräumt war. Das Exekutionsgericht hätte einen solchen Antrag vielmehr vor Ausfertigung des Beschlusses zu stellen gehabt. Auch aus den Bestimmungen des § 8 Abs. 5 des Kärntner Grundverkehrsgesetzes könne eine Legitimation zur Antragstellung nach erfolgter Zustellung des Beschlusses nicht abgeleitet werden, da sich der Abs. 5 des § 8 des Kärntner Grundverkehrsgesetzes auf den chronologisch vorangehenden Abs. 4 der gleichen Gesetzesstelle beziehe. Somit sei der Antrag des Bezirksgerichtes Bleiburg als Exekutionsgericht vom 2. Oktober 1963 ohne Eingehen in die Sache als unzulässig zurückzuweisen gewesen.Paragraph 8, des Kärntner Grundverkehrsgesetzes regle bei einer Zwangsversteigerung von Liegenschaften die Erlangung eines geeigneten Erstehers. Demnach könne das Exekutionsgericht über einen gemäß Paragraph 8, Absatz 2, des Kärntner Grundverkehrsgesetzes gestellten Antrag des Grundverkehrsreferenten im Sinne des Absatz 3, vor Ausfertigung des Beschlusses über die Erteilung des Zuschlages und vor dessen Verlautbarung die Entscheidung der Grundverkehrskommission über die Zulässigkeit der Übertragung des Eigentums an den Ersteher einholen. Das Bezirksgericht Bleiburg als Exekutionsgericht habe die Entscheidung der Grundverkehrskommission über die Zulässigkeit der Eigentumsübertragung erst nach Zustellung des Beschlusses über die Erteilung des Zuschlages beantragt, weshalb dieser Antrag zu einem Zeitpunkte gestellt worden sei, zu welchem dem Exekutionsgerichte hiezu auf Grund ausdrücklich anders lautender Bestimmungen keine Legitimation eingeräumt war. Das Exekutionsgericht hätte einen solchen Antrag vielmehr vor Ausfertigung des Beschlusses zu stellen gehabt. Auch aus den Bestimmungen des Paragraph 8, Absatz 5, des Kärntner Grundverkehrsgesetzes könne eine Legitimation zur Antragstellung nach erfolgter Zustellung des Beschlusses nicht abgeleitet werden, da sich der Absatz 5, des Paragraph 8, des Kärntner Grundverkehrsgesetzes auf den chronologisch vorangehenden Absatz 4, der gleichen Gesetzesstelle beziehe. Somit sei der Antrag des Bezirksgerichtes Bleiburg als Exekutionsgericht vom 2. Oktober 1963 ohne Eingehen in die Sache als unzulässig zurückzuweisen gewesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Vorfahrensvorschriften erhobene Beschwerde, die indes aus folgenden Gründen als unzulässig zurückzuweisen war:

Nach Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG 1929 kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde nach Erschöpfung des Instanzenzuges wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet. Die Beschwerdeführer führen hiezu lediglich aus, sie seien je zur Hälfte Eigentümer der EZ. 9 und 43, Katastralgemeinde G. Das Bezirksgericht Bleiburg hebe nach der Aktenlage den Beschluß über die Erteilung des Zuschlage ausgefertigt und dem Beschwerdeführer TK, nicht aber auch der Beschwerdeführerin MK zugefertigt. Als unrichtig und aktenwidrig werde daher die Feststellung des angefochtenen Bescheides bekämpft, daß die Beschwerdeführerin MK eine Ausfertigung des Beschlusses über die Zuschlagerteilung zugestellt erhalten habe. Von diesem unrichtigen Sachverhalt ausgehend, sei die belangte Behörde zu der rechtlichen Beurteilung gekommen, daß der Antrag des Exekutionsgerichtes zu einem Zeitpunkte gestellt worden sei, zu welchem diesem Gericht auf Grund ausdrücklich anders lauten-der Bestimmungen eine Legitimation zu einer derartigen Antragstellung fehlte. Diese Beurteilung des Sachverhaltes sei rechtswidrig und geeignet, Rechte der Beschwerdeführer zu beschneiden.Nach Artikel 131, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG 1929 kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde nach Erschöpfung des Instanzenzuges wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet. Die Beschwerdeführer führen hiezu lediglich aus, sie seien je zur Hälfte Eigentümer der EZ. 9 und 43, Katastralgemeinde G. Das Bezirksgericht Bleiburg hebe nach der Aktenlage den Beschluß über die Erteilung des Zuschlage ausgefertigt und dem Beschwerdeführer TK, nicht aber auch der Beschwerdeführerin MK zugefertigt. Als unrichtig und aktenwidrig werde daher die Feststellung des angefochtenen Bescheides bekämpft, daß die Beschwerdeführerin MK eine Ausfertigung des Beschlusses über die Zuschlagerteilung zugestellt erhalten habe. Von diesem unrichtigen Sachverhalt ausgehend, sei die belangte Behörde zu der rechtlichen Beurteilung gekommen, daß der Antrag des Exekutionsgerichtes zu einem Zeitpunkte gestellt worden sei, zu welchem diesem Gericht auf Grund ausdrücklich anders lauten-der Bestimmungen eine Legitimation zu einer derartigen Antragstellung fehlte. Diese Beurteilung des Sachverhaltes sei rechtswidrig und geeignet, Rechte der Beschwerdeführer zu beschneiden.

Nun enthält § 8 des Kärntner Grundverkehrsgesetzes Maßnahmen, die zur Erlangung eines geeigneten Erstehers bei Zwangsversteigerungen unter Mitwirkung des Grundverkehrsreferenten (§ 3 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 233/1937) zur Erhaltung des bergbäuerlichen Besitzstandes zu treffen sind. In dem darüber abzuführenden Verwaltungsverfahren kommt der verpflichteten Partei des Exekutionsverfahrens jedoch weder eine Parteistellung gemäß § 8 AVG 1950 noch das Recht der Beschwerdeführung vor dem Verwaltungsgerichtshof zu. Denn es handelt sich bei diesem Verfahren um die Wahrnehmung öffentlicher Interessen, wodurch die Rechtssphäre der verpflichteten Partei nicht berührt und beeinträchtigt werden kann. Ihr stehen nur die im Exekutionsverfahren Vorgesehenen Rechtsmittel zur Bekämpfung der Zuschlagerteilung zu. Im § 12 des Kärntner Grundverkehrsgesetzes ist gegen die Versagung der Zustimmung den Vertragsparteien die Berechtigung zur Einbringung eines Rechtsmittels eingeräumt. Ebenso ist im § 16 Abs. 2 eine Verpflichtung der Vertragsteile zur Einbringung eines Antrages auf grundverkehrsbehördliche Genehmigung normiert. Diese Bestimmungen können auf die verpflichtete Partei eines Zwangsversteigerungsverfahrens, da es sich hiebei um keine rechtsgeschäftliche Verfügung handelt, nicht ausgedehnt werden.Nun enthält Paragraph 8, des Kärntner Grundverkehrsgesetzes Maßnahmen, die zur Erlangung eines geeigneten Erstehers bei Zwangsversteigerungen unter Mitwirkung des Grundverkehrsreferenten (Paragraph 3, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 233 aus 1937,) zur Erhaltung des bergbäuerlichen Besitzstandes zu treffen sind. In dem darüber abzuführenden Verwaltungsverfahren kommt der verpflichteten Partei des Exekutionsverfahrens jedoch weder eine Parteistellung gemäß Paragraph 8, AVG 1950 noch das Recht der Beschwerdeführung vor dem Verwaltungsgerichtshof zu. Denn es handelt sich bei diesem Verfahren um die Wahrnehmung öffentlicher Interessen, wodurch die Rechtssphäre der verpflichteten Partei nicht berührt und beeinträchtigt werden kann. Ihr stehen nur die im Exekutionsverfahren Vorgesehenen Rechtsmittel zur Bekämpfung der Zuschlagerteilung zu. Im Paragraph 12, des Kärntner Grundverkehrsgesetzes ist gegen die Versagung der Zustimmung den Vertragsparteien die Berechtigung zur Einbringung eines Rechtsmittels eingeräumt. Ebenso ist im Paragraph 16, Absatz 2, eine Verpflichtung der Vertragsteile zur Einbringung eines Antrages auf grundverkehrsbehördliche Genehmigung normiert. Diese Bestimmungen können auf die verpflichtete Partei eines Zwangsversteigerungsverfahrens, da es sich hiebei um keine rechtsgeschäftliche Verfügung handelt, nicht ausgedehnt werden.

Aus all diesen Erwägungen steht der vorliegenden Beschwerde der Mangel der Berechtigung zu ihrer Erhebung entgegen, weshalb sie gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG. 1952 zurückzuweisen war, ohne daß es erforderlich erschien, sich mit dem Beschwerdevorbringen im einzelnen auseinanderzusetzen.Aus all diesen Erwägungen steht der vorliegenden Beschwerde der Mangel der Berechtigung zu ihrer Erhebung entgegen, weshalb sie gemäß Paragraph 34, Absatz eins, und 3 VwGG. 1952 zurückzuweisen war, ohne daß es erforderlich erschien, sich mit dem Beschwerdevorbringen im einzelnen auseinanderzusetzen.

Wien, am 29. Oktober 1964

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1964:1964000865.X00

Im RIS seit

11.08.2021

Zuletzt aktualisiert am

11.08.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten