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GrundverkehrNorm
AVG §8Rechtssatz
Wenn sich bei einer Zwangsversteigerung Bedenken ergeben, ob die Übertragung des Eigentums an den Meistbietenden den Vorschriften der §§ 4 bis 6 Salzburger GrVG entspricht, hat das Exekutionsgericht gem § 13 Abs 1 GrVG vor Ausfertigung des Beschlusses über die Erteilung des Zuschlages und vor dessen Verlautbarung die Entscheidung der Grundverkehrsbehörde einzuholen. An einem solchen Verfahren ist der Meistbietende kraft seines rechtlichen Interesses am Erwerb der ersteigerten Liegenschaft als Partei beteiligt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1967:1966001256.X00Im RIS seit
11.08.2021Zuletzt aktualisiert am
11.08.2021