RS Vwgh 1967/2/16 1256/66

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Veröffentlicht am 16.02.1967
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Index

Grundverkehr
L67005 Ausländergrunderwerb Grundverkehr Salzburg
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8
GVG Slbg 1964 §13 Abs1

Rechtssatz

Wenn sich bei einer Zwangsversteigerung Bedenken ergeben, ob die Übertragung des Eigentums an den Meistbietenden den Vorschriften der §§ 4 bis 6 Salzburger GrVG entspricht, hat das Exekutionsgericht gem § 13 Abs 1 GrVG vor Ausfertigung des Beschlusses über die Erteilung des Zuschlages und vor dessen Verlautbarung die Entscheidung der Grundverkehrsbehörde einzuholen. An einem solchen Verfahren ist der Meistbietende kraft seines rechtlichen Interesses am Erwerb der ersteigerten Liegenschaft als Partei beteiligt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1967:1966001256.X00

Im RIS seit

11.08.2021

Zuletzt aktualisiert am

11.08.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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