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GrundverkehrNorm
AVG §8Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden, Präsidenten Dr. Guggenbichler, sowie die Hofräte Dr. Krzizek, Penzinger, Dr. Knoll und Dr. Leibrecht als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Bily, über die Beschwerde des H in P, vertreten durch Dr. Josef Georg Schnirch, Rechtsanwalt in 5580 Tamsweg, gegen den Bescheid der Grundverkehrslandeskommission beim Amte der Salzburger Landesregierung vom 10. Juni 1966, Zl. GVLK-321/1-1966, betreffend Zulässigkeit eines Eigentumsüberganges nach dem Salzburger Landesgrundverkehrsgesetz 1964, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Begründung
Anläßlich der vom Beschwerdeführer betriebenen Zwangsversteigerung der Liegenschaft EZ. 27 der Katastralgemeinde M, erteilte das Bezirksgericht Tamsweg in der Versteigerungstagsatzung vom 2. März 1965 dem Beschwerdeführer als Meistbietenden den Zuschlag. Mit Beschluß vom 29. Juli 1965 stellte dasselbe Gericht an die Grundverkehrskommission bei der Bezirkshauptmannschaft Tamsweg gemäß § 13 Abs. 1 des Salzburger Landesgrundverkehrsgesetzes 1964, LGBl. Nr. 95/1964 (kurz: SGVG), das Ersuchen um Entscheidung, ob die Übertragung des Eigentums an der erwähnten Liegenschaft an den Beschwerdeführer den Vorschriften der §§ 4 bis 6 SGVG entspreche. Mit dem Bescheide vom 28. April 1966 entschied die angerufene Behörde, daß diese Eigentumsübertragung den bezeichneten Gesetzesbestimmungen widerspreche. Dies wurde im wesentlichen damit begründet, daß mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Grundverkehrslandeskommission vom 14. September 1962 einem vom Beschwerdeführer über dieselbe Liegenschaft abgeschlossenen Kaufvertrage wegen der seitens des Beschwerdeführers nicht bestrittenen Absicht der Vergrößerung seines Jagdgebietes die Zustimmung versagt worden sei. Der Verwaltungsgerichtshof habe die dagegen erhobene Beschwerde mit Erkenntnis vom 14. November 1963, Zl. 2095/62, abgewiesen.
In der dagegen erhobenen Berufung brachte der Beschwerdeführer vor, daß ihm im Verfahren keine Gelegenheit zur Wahrung seiner Interessen gegeben worden sei. Seit der Entscheidung der Landesgrundverkehrskommission vom 14. September 1962 seien nahezu vier Jahre verflossen. Es sei in keiner Weise dargetan worden, daß die damals angenommenen Voraussetzungen auch heute noch ihre Gültigkeit hätten. Dem Beschwerdeführer sei es aber nicht möglich, zu dieser Frage Stellung zu beziehen, weil die Bescheidbegründung diesbezügliche Ausführungen nicht enthalte.
Die belangte Behörde gab der Berufung mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheide nicht Folge. In der beigefügten Begründung hieß es, im Ermittlungsverfahren seien keine neuen Momente zugunsten des Beschwerdeführers zum Vorschein gekommen. Es habe vielmehr nur der Titel zur Erwerbung des Eigentumsrechtes gewechselt. Hiedurch sei aber kein Anlaß gegeben gewesen, den seinerzeit bezogenen Standpunkt zu verlassen. Es stehe vielmehr nach wie vor fest, daß sich an den tatsächlichen Verhältnissen nichts geändert habe und daß deshalb die gegenständliche Eigentumsübertragung den Bestimmungen der §§ 4 bis 6 SGVG widerspreche.
Über die gegen diesen Berufungsbescheid wegen „Rechtswidrigkeit“ eingebrachte Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:
Wenn sich bei einer Zwangsversteigerung Bedenken ergeben, ob die Übertragung des Eigentums an den Meistbietenden den Vorschriften der §§ 4 bis 6 SGVG entspricht, hat das Exekutionsgericht gemäß § 13 Abs. 1 SGVG vor Ausfertigung des Beschlusses über die Erteilung des Zuschlages und vor dessen Verlautbarung die Entscheidung der Grundverkehrsbehörde einzuholen. An einem solchen Verfahren ist der Meistbietende kraft seines rechtlichen Interesses am Erwerb der ersteigerten Liegenschaft als Partei beteiligt (§ 8 AVG 1950).
Der Beschwerdeführer ist im Recht, wenn er das Verfahren der belangten Behörde als mangelhaft rügt. Er hatte in seiner Berufung gegen die vorinstanzliche Entscheidung vorgebracht, daß ihm keine Gelegenheit geboten gewesen sei, am Ermittlungsverfahren teilzunehmen und daß auch aus der Bescheidbegründung nicht zu entnehmen sei, aus welchen Überlegungen trotz der seither vergangenen Zeit von bald vier Jahren die Überzeugung gewonnen worden sei, daß nach wie vor jene Hinderungsgründe bestünden, die im seinerzeitigen Berufungsbescheid vom 14. September 1962 als maßgebend angesehen worden waren. Auch habe sich die Behörde darauf bezogen, daß der Vertreter der Gemeinde Muhr „seinen Standpunkt dargelegt“ habe, ohne darzutun, was dabei vorgebracht worden sei.
Es wäre der belangten Behörde nunmehr überantwortet gewesen, Ermittlungen zumindest darüber anzustellen, ob die im seinerzeitigen Verfahren als maßgebend erkannten Hinderungsgründe nach § 6 Abs. 1 Z. 3 SGVG noch fortbestehen und hiebei dem Beschwerdeführer das Parteiengehör zu gewähren. Wenn sich die belangte Behörde bei ihrer Entscheidung u. a. ausdrücklich auf das diesen früheren Rechtsfall abschließende Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 14. November 1963, Zl. 2095/62, stützte, sp durfte ihr nicht entgehen, daß dem Beschwerdeführer darin ein Weg zur Vermeidung des eben erwähnten gesetzlichen Hinderungsgrundes aufgezeigt worden war. Es heißt dort nämlich, daß es an dem Beschwerdeführer gelegen gewesen wäre, rechtzeitig in einer dem Gesetz entsprechenden Weise seinen Willen zu einer Fortführung der bisherigen landwirtschaftlichen Nutzung der Liegenschaft zu erweisen. Die belangte Behörde konnte sich mithin auch dann, wenn im übrigen (was ja ebenfalls nicht von vornherein feststehen konnte) keine Änderung des maßgebenden Sachverhaltes anzunehmen war, ohne vorausgehende Anhörung des Beschwerdeführers nicht zu Recht auf den Fortbestand jener Situation berufen, die im Zeitpunkte der Erlassung des Bescheides vom 14. November 1963 als gegeben angenommen worden war.
Der angefochtene Bescheid mußte somit gemäß § 42 Abs. 2 lit. c Z. 2 VwGG 1965 wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben werden.
Wien, am 16. Februar 1967
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1967:1966001256.X02Im RIS seit
11.08.2021Zuletzt aktualisiert am
11.08.2021