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Baurecht - NÖNorm
AVG §63 Abs1Beachte
Rechtssatz
Gegen den im § 64 Abs 2 AVG vorgesehenen Ausschluß der aufschiebenden Wirkung stehen, mangels einer vom § 63 Abs 1 AVG abweichenden Regelung, die selben Rechtsmittel offen, wie gegen die Entscheidung in der Hauptsache. Desgleichen ist die Entscheidung der Berufungsbehörde auch hinsichtlich des Ausschlußes der aufschiebenden Wirkung der allgemeinen Verfahrensregelung (§ 60 und § 67 AVG) gemäß zu begründen.Gegen den im Paragraph 64, Absatz 2, AVG vorgesehenen Ausschluß der aufschiebenden Wirkung stehen, mangels einer vom Paragraph 63, Absatz eins, AVG abweichenden Regelung, die selben Rechtsmittel offen, wie gegen die Entscheidung in der Hauptsache. Desgleichen ist die Entscheidung der Berufungsbehörde auch hinsichtlich des Ausschlußes der aufschiebenden Wirkung der allgemeinen Verfahrensregelung (Paragraph 60 und Paragraph 67, AVG) gemäß zu begründen.
Schlagworte
Instanzenzug Zuständigkeit Besondere Rechtsgebiete Verfahrensrechtliche Bescheide Zurückweisung Kostenbescheide Ordnungs- und Mutwillensstrafen VerfahrensbestimmungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1975:1974001815.X09Im RIS seit
13.08.2021Zuletzt aktualisiert am
13.08.2021