RS Vwgh 2021/6/16 Ra 2018/16/0171

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Veröffentlicht am 16.06.2021
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Index

90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

KFG 1967 §40 Abs1
KFG 1967 §82 Abs8

Rechtssatz

Dem Erkenntnis (VwGH 28.10.2009, 2008/15/0276, VwSlg 8485 F/2009) lag zu Grunde, dass die damals belangte Behörde (der damalige unabhängige Finanzsenat) den damals bekämpften Bescheid des Finanzamts aufgehoben hatte, weil über das in Rede stehende Fahrzeug hauptsächlich vom Betriebsstandort in Deutschland aus verfügt worden sei. Der Verwaltungsgerichtshof hat in jenem Erkenntnis hervorgehoben, dass § 82 Abs. 8 des Kraftfahrgesetzes (KFG) die lex specialis zu § 40 Abs. 1 leg. cit. und die darin verwendete, bei Fahrzeugen von Unternehmungen auf ein "hauptsächliches" Verfügen abstellende Standortfiktion maßgeblich sei. Andererseits hat der Verwaltungsgerichtshof lediglich ausgesprochen, dass der Gegenbeweis im Sinne des § 82 Abs. 8 KFG erbracht sei, weil das Fahrzeug weitaus überwiegend nicht in Österreich verwendet werde. Dass für einen tauglichen Gegenbeweis ein weitaus überwiegendes Verwenden im Ausland erforderlich wäre und ein lediglich überwiegendes Verwenden im Ausland noch nicht ausreiche, ist jenem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes nicht zu entnehmen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2018160171.L01

Im RIS seit

12.08.2021

Zuletzt aktualisiert am

12.08.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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