RS Vwgh 2021/6/24 Ra 2021/16/0044

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Veröffentlicht am 24.06.2021
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Index

90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

KFG 1967 §82 Abs8

Beachte


Serie (erledigt im gleichen Sinn):
Ra 2021/15/0044 B 09.09.2021

Rechtssatz

Die Rechtsprechung des VwGH leitet aus § 82 Abs. 8 KFG keine Hauptwohnsitz-, sondern lediglich eine Standortvermutung für das Fahrzeug ab, die einer Widerlegung zugänglich sei.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021160044.L02

Im RIS seit

12.08.2021

Zuletzt aktualisiert am

14.10.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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