RS Vwgh 2021/6/29 Ra 2021/19/0224

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Veröffentlicht am 29.06.2021
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §58 Abs2
AVG §60
VwGVG 2014 §29

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2020/01/0435 B 21. Dezember 2020 RS 3 (hier: nur der erste Satz)

Stammrechtssatz

Wie der Verwaltungsgerichtshof zum Verhältnis mündlicher Verkündung und schriftlicher Ausfertigung nach § 29 VwGVG klargestellt hat, wird in der Regel die Relevanz von Mängeln der Begründung der mündlich verkündeten Entscheidung wegfallen, wenn eine schriftliche Ausfertigung vorliegt, die diese Mängel behebt. In einer lediglich ausführlicheren (und nicht der mündlichen Verkündung widersprechenden) Begründung in der schriftlichen Ausfertigung liegt allein kein Begründungsmangel (vgl. dazu grundlegend VwGH 23.9.2020, Ra 2019/14/0558-0560, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021190224.L04

Im RIS seit

12.08.2021

Zuletzt aktualisiert am

12.08.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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