RS Vwgh 2021/7/1 Ra 2020/19/0177

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Veröffentlicht am 01.07.2021
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/01 Flüchtlinge

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
FlKonv Art1 AbschnA Z2
VwGG §42 Abs2 Z1
VwGVG 2014 §28 Abs3
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Rechtssatz

Auch wenn die vom BFA vertretene Rechtsansicht zur Nichtgewährung des Status des Asylberechtigten in manchen Punkten verfehlt sein mag, rechtfertigt dies für sich genommen nicht eine Zurückverweisung gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG 2014. Die belangte Behörde hat Ermittlungstätigkeiten zum Fluchtvorbringen vorgenommen, dieses jedoch insoweit gewürdigt, als nach ihrer Ansicht keine aktuelle Verfolgung im Sinn der Genfer Flüchtlingskonvention vorliege. Das BVwG wäre verpflichtet gewesen, sofern es zur Ansicht gelangt, dass eine aktuelle Verfolgung für den Asylwerber bestehe, im Lichte der hg. Rechtsprechung auf den bisherigen Ermittlungsergebnissen des BFA aufzubauen und allenfalls notwendige, ergänzende Ermittlungen - etwa eine weitere Einvernahme oder eine Ergänzung der Länderfeststellungen - selbst durchzuführen.Auch wenn die vom BFA vertretene Rechtsansicht zur Nichtgewährung des Status des Asylberechtigten in manchen Punkten verfehlt sein mag, rechtfertigt dies für sich genommen nicht eine Zurückverweisung gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG 2014. Die belangte Behörde hat Ermittlungstätigkeiten zum Fluchtvorbringen vorgenommen, dieses jedoch insoweit gewürdigt, als nach ihrer Ansicht keine aktuelle Verfolgung im Sinn der Genfer Flüchtlingskonvention vorliege. Das BVwG wäre verpflichtet gewesen, sofern es zur Ansicht gelangt, dass eine aktuelle Verfolgung für den Asylwerber bestehe, im Lichte der hg. Rechtsprechung auf den bisherigen Ermittlungsergebnissen des BFA aufzubauen und allenfalls notwendige, ergänzende Ermittlungen - etwa eine weitere Einvernahme oder eine Ergänzung der Länderfeststellungen - selbst durchzuführen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020190177.L01

Im RIS seit

12.08.2021

Zuletzt aktualisiert am

12.08.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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