TE Vwgh Erkenntnis 2021/7/8 Ro 2021/03/0006

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Veröffentlicht am 08.07.2021
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Norm

AVG §3
EpidemieG 1950 §32
EpidemieG 1950 §33
  1. AVG § 3 heute
  2. AVG § 3 gültig ab 01.01.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  3. AVG § 3 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  4. AVG § 3 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Handstanger und die Hofräte Dr. Lehofer und Mag. Nedwed als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Revision der revisionswerbenden Partei I Gesellschaft m.b.H. in S, vertreten durch Dr. Andreas Köb, Rechtsanwalt in 1040 Wien, Brucknerstraße 2/5, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Steiermark vom 1. März 2021, Zl. LVwG 41.30-85/2021-4, betreffend Ansprüche nach dem EpiG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Leoben), zu Recht erkannt:

Spruch

Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat der revisionswerbenden Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.346,40 binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1        Die belangte Behörde hat mit Bescheid vom 19. Dezember 2020 den Antrag der revisionswerbenden Partei auf Vergütung für Verdienstentgang betreffend einen im örtlichen Zuständigkeitsbereich dieser Behörde gelegenen Gastgewerbebetrieb der revisionswerbenden Partei gemäß § 32 und § 36 Abs. 1 lit. i EpiG abgewiesen, da keiner der in § 32 EpiG taxativ aufgezählten Tatbestände vorliege und insbesondere eine bescheidmäßige Schließung des Betriebes oder eine nur für die Betriebsstätte geltende Verordnung nach § 20 EpiG nicht erlassen worden sei.Die belangte Behörde hat mit Bescheid vom 19. Dezember 2020 den Antrag der revisionswerbenden Partei auf Vergütung für Verdienstentgang betreffend einen im örtlichen Zuständigkeitsbereich dieser Behörde gelegenen Gastgewerbebetrieb der revisionswerbenden Partei gemäß Paragraph 32 und Paragraph 36, Absatz eins, Litera i, EpiG abgewiesen, da keiner der in Paragraph 32, EpiG taxativ aufgezählten Tatbestände vorliege und insbesondere eine bescheidmäßige Schließung des Betriebes oder eine nur für die Betriebsstätte geltende Verordnung nach Paragraph 20, EpiG nicht erlassen worden sei.

2        Mit dem angefochtenen Erkenntnis hat das Verwaltungsgericht diesen Bescheid wegen örtlicher Unzuständigkeit ersatzlos behoben. Das Verwaltungsgericht stellte fest, dass die revisionswerbende Partei ihren Firmensitz und den Gewerbestandort des Gastgewerbes in S habe und an einem Standort im örtlichen Zuständigkeitsbereich der belangten Behörde das Gastgewerbe in einer weiteren Betriebsstätte betreibe.

3        In rechtlicher Hinsicht kam das Verwaltungsgericht zum Ergebnis, dass eine Begründung der Zuständigkeit der belangten Behörde „in Anwendung der Bestimmungen des EpiG per analogiam“ ausscheide, weshalb sich die örtliche Zuständigkeit der Behörde nach § 3 AVG richte. Der Antrag beziehe sich auf den Betrieb des Unternehmens, daher sei der Bürgermeister der Stadt Salzburg örtlich zuständig.In rechtlicher Hinsicht kam das Verwaltungsgericht zum Ergebnis, dass eine Begründung der Zuständigkeit der belangten Behörde „in Anwendung der Bestimmungen des EpiG per analogiam“ ausscheide, weshalb sich die örtliche Zuständigkeit der Behörde nach Paragraph 3, AVG richte. Der Antrag beziehe sich auf den Betrieb des Unternehmens, daher sei der Bürgermeister der Stadt Salzburg örtlich zuständig.

4        Das Verwaltungsgericht ließ die ordentliche Revision zu, da Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage der örtlichen Zuständigkeit fehle, wenn bei einem Antrag auf Vergütung des Verdienstentganges gemäß § 32 EpiG keine der in § 20 EpiG genannten Individualrechtsakte erlassen wurden.Das Verwaltungsgericht ließ die ordentliche Revision zu, da Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage der örtlichen Zuständigkeit fehle, wenn bei einem Antrag auf Vergütung des Verdienstentganges gemäß Paragraph 32, EpiG keine der in Paragraph 20, EpiG genannten Individualrechtsakte erlassen wurden.

5        Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende, zusammen mit den Verfahrensakten vorgelegte ordentliche Revision. Eine Revisionsbeantwortung wurde nicht erstattet.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen:

6        Die Revision ist zulässig und begründet.

7        Der Verwaltungsgerichtshof hat sich im Beschluss vom 22. April 2021, Ra 2021/09/0005, auf dessen nähere Begründung gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird, mit der örtlichen Zuständigkeit für nach § 32 EpiG geltend gemachte Ansprüche auseinandergesetzt:Der Verwaltungsgerichtshof hat sich im Beschluss vom 22. April 2021, Ra 2021/09/0005, auf dessen nähere Begründung gemäß Paragraph 43, Absatz 2, VwGG verwiesen wird, mit der örtlichen Zuständigkeit für nach Paragraph 32, EpiG geltend gemachte Ansprüche auseinandergesetzt:

Ausgehend von der Subsidiarität des § 3 AVG ist diese Bestimmung angesichts der ausdrücklichen Regelung des § 33 EpiG hinsichtlich der Zuständigkeit für Ansprüche nach § 32 EpiG nicht anwendbar. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der nach § 32 EpiG geltend gemachte Anspruch zu Recht besteht, sondern lediglich darauf, ob ein Anspruch nach dieser Bestimmung behauptet wird.Ausgehend von der Subsidiarität des Paragraph 3, AVG ist diese Bestimmung angesichts der ausdrücklichen Regelung des Paragraph 33, EpiG hinsichtlich der Zuständigkeit für Ansprüche nach Paragraph 32, EpiG nicht anwendbar. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der nach Paragraph 32, EpiG geltend gemachte Anspruch zu Recht besteht, sondern lediglich darauf, ob ein Anspruch nach dieser Bestimmung behauptet wird.

Gemäß § 33 EpiG ist zur Entscheidung über auf § 32 EpiG gestützte Ansprüche jene Bezirksverwaltungsbehörde zuständig, in deren Bereich „diese Maßnahmen getroffen wurden“, in deren örtlichen Wirkungsbereich die betreffende Maßnahme also faktisch umgesetzt wird, während es nicht darauf ankommt, wo der Sitz eines Unternehmens liegt oder die Behörde, welche die betreffende Maßnahme erlassen hat, ihren Sitz hat.Gemäß Paragraph 33, EpiG ist zur Entscheidung über auf Paragraph 32, EpiG gestützte Ansprüche jene Bezirksverwaltungsbehörde zuständig, in deren Bereich „diese Maßnahmen getroffen wurden“, in deren örtlichen Wirkungsbereich die betreffende Maßnahme also faktisch umgesetzt wird, während es nicht darauf ankommt, wo der Sitz eines Unternehmens liegt oder die Behörde, welche die betreffende Maßnahme erlassen hat, ihren Sitz hat.

8        Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts war die örtliche Zuständigkeit der belangten Behörde daher gegeben.

9        Das angefochtene Erkenntnis war deshalb gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufzuheben.Das angefochtene Erkenntnis war deshalb gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufzuheben.

10       Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung.

Wien, am 8. Juli 2021

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RO2021030006.J00

Im RIS seit

12.08.2021

Zuletzt aktualisiert am

12.08.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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