TE Vwgh Beschluss 2021/7/14 So 2021/03/0009

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Veröffentlicht am 14.07.2021
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §31 Abs1
VwGG §31 Abs2

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Handstanger sowie den Hofrat Dr. Lehofer als Richter und die Hofrätin Mag. Dr. Maurer-Kober als Richterin, unter Mitwirkung des Schriftführers Dr. Zeleny, über den in der Eingabe vom 8. Juni 2021 gestellten Antrag des W K in G, betreffend Ablehnung der Senatspräsidentin Dr. Bayjones, des Hofrats Dr. Moritz sowie der Hofrätinnen Mag. Rehak, Dr. Leonhartsberger und Mag. Liebhart-Mutzl, den Beschluss gefasst:

Spruch

Dem Antrag wird nicht stattgegeben.

Begründung

1        Zur Vorgeschichte wird auf den Beschluss VwGH 30.4.2021, So 2021/05/0001, verwiesen, mit dem der in der Eingabe des Einschreiters vom 14. März 2021 gestellte Antrag auf Ablehnung der Richter und Richterinnen des Verwaltungsgerichtshofes Senatspräsident Dr. Handstanger, Hofrat Dr. Lehofer und Hofrätin Mag. Dr. Maurer-Kober nicht stattgegeben worden ist.

2        Mit der nunmehrigen Eingabe vom 8. Juni 2021 führte der Einschreiter hinsichtlich des gegenständlichen Ablehnungsantrags aus, er erstatte Beschwerde „vgl. § 89 (1) Abs. 1 und 3 StPO wg. unterlassener Beweisaufnahme u. nicht bearbeiteter Anträge sowie Befangenheit.“ Er lehne „die am vorbenannten Beschluss teilgenommenen Richter wg. Befangenheit ab vgl. § 43 (1) Abs. 1 und 3 StPO zumal diese nunmehr als Beschuldigte vom Verfahren ausgeschlossen waren/sind, da sie Beweismittel u. Urkunden unterdrückten §§5, 229 Abs. 1, 295, 302, 313 StGB.“

3        § 31 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985, BGBl. Nr. 10/1985 idF BGBl. I Nr. 58/2018 (VwGG), lautet:

„Befangenheit

§ 31. (1) Mitglieder des Gerichtshofes und Schriftführer haben sich unter Anzeige an den Präsidenten der Ausübung ihres Amtes wegen Befangenheit zu enthalten

1.   in Rechtssachen, an denen sie selbst, einer ihrer Angehörigen (§ 36a AVG) oder eine von ihnen vertretene schutzberechtigte Person beteiligt sind;

2.   in Rechtssachen, in denen sie als Bevollmächtigte einer Partei bestellt waren oder bestellt sind;

3.   wenn sie in einem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof vorangegangenen Verfahren mitgewirkt haben;

4.   wenn sonstige wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, in ihre volle Unbefangenheit Zweifel zu setzen.

(2) Aus den im Abs. 1 angeführten Gründen können Mitglieder des Gerichtshofes und Schriftführer auch von den Parteien, und zwar spätestens zu Beginn der Verhandlung, abgelehnt werden. Stützt sich die Ablehnung auf Abs. 1 Z 4, so hat die Partei die hiefür maßgebenden Gründe glaubhaft zu machen. Über die Ablehnung entscheidet in Abwesenheit des Abgelehnten der für die Rechtssache zuständige Senat durch Beschluss; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Werden der Vorsitzende oder so viele Mitglieder des Senates abgelehnt, dass nicht wenigstens drei verbleiben, so hat der Präsident die Beschlussfassung über den Ablehnungsantrag dem nach der Geschäftsverteilung vorgesehenen Senat zuzuweisen. Beschließt der hiezu berufene Senat, dass die Ablehnung begründet ist, so hat der Präsident den Eintritt des Ersatzmitgliedes (§ 11 Abs. 3) zu verfügen.“

4        Aus den in § 31 Abs. 1 VwGG genannten Befangenheitsgründen können die Mitglieder des Gerichtshofes und Schriftführer gemäß § 31 Abs. 2 VwGG auch von der Partei abgelehnt werden. Das Wesen der Befangenheit besteht nach der ständigen Rechtsprechung in der Hemmung einer unparteiischen Entscheidung durch unsachliche psychologische Motive. Es ist Sache des Ablehnenden, Gründe geltend zu machen, die auf die Möglichkeit des Vorhandenseins solcher unsachlichen psychologischen Motive hindeuten, wobei das Gesetz eine substantiierte Begründung des geltend gemachten Ablehnungsgrundes fordert (vgl. etwa VwGH 23.2.2018, 2018/03/0001). Diese Glaubhaftmachung muss die persönlichen Umstände und Interessen sowie das persönliche Verhalten des abgelehnten Mitgliedes des Verwaltungsgerichtshofes betreffen (vgl. etwa VwGH 20.6.2002, 2002/18/0131).

5        Die oben zitierte allgemeine und unsubstantiierte Begründung reicht nicht aus, eine Befangenheit darzulegen, da damit nicht dargetan wird, dass die abgelehnten Mitglieder des Verwaltungsgerichtshofes durch unsachliche psychologische Motive an der unparteiischen Entscheidung gehemmt wären.

6        Dem Ablehnungsantrag war daher gemäß § 31 Abs. 2 VwGG nicht stattzugeben.

7        Abschließend wird der Antragsteller darauf hingewiesen, dass in Hinkunft allfällige vergleichbare Eingaben, mit denen ohne jegliche Substantiierung die Befangenheit von Mitgliedern des Verwaltungsgerichtshofes behauptet wird, prinzipiell als rechtsmissbräuchlich eingebracht qualifiziert und ohne weitere Bearbeitung und ohne Verständigung des Einschreiters zu den Akten genommen werden. Gegenüber dem Einschreiter ist nämlich klargestellt, dass für Eingaben wie die vorliegende kein gesetzlicher Raum besteht (vgl. VwGH 24.8.2020, So 2020/03/0012; VwGH 21.5.2019, Ro 2019/03/0016).

Wien, am 14. Juli 2021

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:SO2021030009.X00

Im RIS seit

11.08.2021

Zuletzt aktualisiert am

12.08.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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