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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §24 Abs2Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2015/06/0099 B 27. März 2018 RS 2Stammrechtssatz
Einem Wiederaufnahmeantrag ist nicht stattzugeben, wenn dieser weder einen der in § 45 Abs. 1 VwGG aufgezählten Wiederaufnahmegründe geltend macht noch Angaben im Sinn des § 45 Abs. 2 VwGG enthält. Ist die Aussichtslosigkeit dieses Antrages offenkundig, so erübrigt sich auch eine Behebung der ihm anhaftenden Formgebrechen (vgl. VwGH 28.9.2010, 2010/05/0123, mwN), sodass im vorliegenden Fall ein Auftrag zur Verbesserung des Antrages im Hinblick auf das Erfordernis gemäß § 24 Abs. 2 VwGG, wonach unter anderem Anträge auf Wiederaufnahme des Verfahrens durch einen Rechtsanwalt abzufassen und einzubringen sind, entbehrlich war (vgl. VwGH 24.7.2008, 2008/07/0113, mwN).Einem Wiederaufnahmeantrag ist nicht stattzugeben, wenn dieser weder einen der in Paragraph 45, Absatz eins, VwGG aufgezählten Wiederaufnahmegründe geltend macht noch Angaben im Sinn des Paragraph 45, Absatz 2, VwGG enthält. Ist die Aussichtslosigkeit dieses Antrages offenkundig, so erübrigt sich auch eine Behebung der ihm anhaftenden Formgebrechen vergleiche VwGH 28.9.2010, 2010/05/0123, mwN), sodass im vorliegenden Fall ein Auftrag zur Verbesserung des Antrages im Hinblick auf das Erfordernis gemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGG, wonach unter anderem Anträge auf Wiederaufnahme des Verfahrens durch einen Rechtsanwalt abzufassen und einzubringen sind, entbehrlich war vergleiche VwGH 24.7.2008, 2008/07/0113, mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:SO2021030006.X05Im RIS seit
12.08.2021Zuletzt aktualisiert am
12.08.2021