TE Vwgh Beschluss 2021/7/21 Ra 2021/02/0154

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Veröffentlicht am 21.07.2021
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §28 Abs1 Z4
VwGG §34 Abs1
VwGG §41

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr.in Sporrer und den Hofrat Mag. Straßegger sowie die Hofrätin Dr. Koprivnikar als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Friedwagner, über die Revision der E in S, vertreten durch Dr. Wolfgang Lang, Rechtsanwalt in 5020 Salzburg, Alter Markt 1, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Salzburg vom 27. Mai 2021, 405-4/3233/1/21-2021, betreffend Übertretung der StVO (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landespolizeidirektion Salzburg), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1        Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Landesverwaltungsgericht Salzburg die Beschwerde der Revisionswerberin gegen das Straferkenntnis der belangten Behörde vom 12. Februar 2020, mit dem die Revisionswerberin wegen der Übertretung des § 99 Abs. 1 lit. b iVm. § 5 Abs. 2 StVO schuldig befunden und hierfür gemäß § 99 Abs. 1 lit. b StVO bestraft worden war, unter Konkretisierung der verletzten Verwaltungsvorschriften sowie der Strafsanktionsnorm als unbegründet ab (Spruchpunkt I.). Mit Spruchpunkt II. verpflichtete es die Revisionswerberin zur Zahlung der Kosten des Beschwerdeverfahrens. Mit dem Spruchpunkt III. erklärte das Verwaltungsgericht eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig.

2        Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.

3        Gemäß § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG hat die Revision (unter anderem) die Bezeichnung der Rechte, in denen der Revisionswerber verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte), zu enthalten. Durch die vom Revisionswerber vorgenommene Bezeichnung der Revisionspunkte wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder des angefochtenen Beschlusses gemäß § 41 VwGG gebunden ist. Danach hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob durch die angefochtene Entscheidung irgendein subjektives Recht des Revisionswerbers verletzt wurde, sondern nur zu prüfen, ob jenes Recht verletzt wurde, dessen Verletzung dieser behauptet. Der in § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG geforderten Angabe der Revisionspunkte kommt für den Prozessgegenstand des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof insoweit entscheidende Bedeutung zu, als der Revisionswerber jenes subjektive Recht herauszuheben hat, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Revisionserhebung erst begründet. Wird der Revisionspunkt unmissverständlich behauptet, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich (vgl. VwGH 12.3.2021, Ra 2021/02/0043, mwN).

4        In Punkt „C. Revisionspunkte“ der vorliegenden Revision führt die Revisionswerberin aus, das angefochtene Erkenntnis leide an Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie an Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

5        Bei der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Inhaltes handelt es sich nicht um die Geltendmachung eines Revisionspunktes, sondern um die Behauptung eines Aufhebungsgrundes (vgl. z.B. VwGH 14.12.2020, Ra 2020/02/0273, mwN).

6        Auch mit der Behauptung der Verletzung von Verfahrensvorschriften wird nicht dargetan, in welchen subjektiven Rechten im Sinne des § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG die Revisionswerberin nach dem Inhalt des verwaltungsgerichtlichen Abspruches verletzt ist, sodass es sich dabei um Revisionsgründe, nicht aber um Revisionspunkte handelt, zumal diese nicht losgelöst von materiellen Rechten zu einer Verletzung subjektiver Rechte führen können (vgl. erneut VwGH 14.12.2020, Ra 2020/02/0273, mwN).

7        Mit den von der Revisionswerberin bezeichneten Revisionspunkten macht sie sohin insgesamt kein subjektiv-öffentliches Recht im Sinne des § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG geltend, in dem sie verletzt sein könnte.

8        Aus diesem Grund erweist sich die Revision als unzulässig.

9        Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.

Wien, am 21. Juli 2021

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021020154.L00

Im RIS seit

11.08.2021

Zuletzt aktualisiert am

07.09.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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