TE Vwgh Erkenntnis 2021/7/21 Ra 2021/02/0049

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Veröffentlicht am 21.07.2021
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

B-VG Art130 Abs1 Z1
VwGG §42 Abs2 Z1
VwGVG 2014 §28
VwGVG 2014 §50
  1. B-VG Art. 130 heute
  2. B-VG Art. 130 gültig ab 01.02.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  3. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  5. B-VG Art. 130 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  6. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2015 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  7. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2013
  8. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  9. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  10. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  11. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  12. B-VG Art. 130 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  13. B-VG Art. 130 gültig von 18.07.1962 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 215/1962
  14. B-VG Art. 130 gültig von 25.12.1946 bis 17.07.1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  15. B-VG Art. 130 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  16. B-VG Art. 130 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2021/02/0050
Ra 2021/02/0051
Ra 2021/02/0052

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr.in Sporrer sowie den Hofrat Mag. Dr. Köller und die Hofrätin Mag. Dr. Maurer-Kober als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Friedwagner, über die Revisionen 1. der Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen (protokolliert zu hg. Ra 2021/02/0049 bis 0051) und 2. des Bundesministers für Arbeit (protokolliert zu hg. Ra 2021/02/0052) gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 18. Jänner 2021, LVwG-S-1409/001-2020, LVwG-S-1410/001-2020 und LVwG-S-1412/001-2020, betreffend Übertretungen arbeitnehmerschutzrechtlicher Bestimmungen (mitbeteiligte Partei: S in W, vertreten durch die DSC Doralt Seist Csoklich Rechtsanwälte GmbH in 1090 Wien, Währinger Straße 2-4), zu Recht erkannt:

Spruch

Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Begründung

1        Dem unbestrittenen Akteninhalt und den dahin übereinstimmenden Vorbringen der Parteien folgend wurde der Mitbeteiligte gemäß § 9 Abs. 2 VStG als verantwortlicher Beauftragter für drei Unternehmen, die sich zu einer Arbeitsgemeinschaft (ARGE) für ein Bauprojekt zusammengeschlossen haben, bestellt.Dem unbestrittenen Akteninhalt und den dahin übereinstimmenden Vorbringen der Parteien folgend wurde der Mitbeteiligte gemäß Paragraph 9, Absatz 2, VStG als verantwortlicher Beauftragter für drei Unternehmen, die sich zu einer Arbeitsgemeinschaft (ARGE) für ein Bauprojekt zusammengeschlossen haben, bestellt.

2        Mit drei im Wesentlichen gleichlautenden Straferkenntnissen der revisionswerbenden Bezirkshauptmannschaft vom 19. Mai 2020 sowie vom 4. Juni 2020 wurde dem Mitbeteiligten als gemäß § 9 Abs. 2 VStG bestellter verantwortlicher Beauftragter für jedes der drei Unternehmen der ARGE angelastet, er habe es jeweils zu verantworten, dass das jeweilige Unternehmen als Arbeitgeberin nicht dafür gesorgt habe, dass 1. bei der Benutzung von Arbeitsmitteln die für die Arbeitsmittel geltenden Bedienungsanleitungen eingehalten worden seien und 2. eine entsprechende Unterweisung zur Einhaltung der Betriebsanleitung nicht erteilt worden sei. Es sei bei der Wartung einer Hydraulikanlage entgegen der Betriebsanleitung der Bohrarm nicht abgestützt gewesen. Dieser sei hinuntergefallen und habe dabei zwei Arbeitnehmer teils schwer verletzt. Der Mitbeteiligte habe dadurch jeweils § 35 Abs. 1 Z 2 iVm § 130 Abs. 1 Z 16 Arbeitnehmerinnenschutzgesetz (ASchG) iVm § 9 VStG und § 5 Abs. 5 iVm § 5 Abs. 6 Arbeitsmittel-Verordnung iVm § 14 und § 130 Abs. 1 Z 16 ASchG iVm § 9 VStG verletzt, weshalb über ihn gemäß § 130 Abs. 1 ASchG (jeweils) zwei Geldstrafen idHv € 2.000,-- (Nichteinhaltung der Betriebsanleitung) und € 830,-- (Fehlende Unterweisung) verhängt wurden.Mit drei im Wesentlichen gleichlautenden Straferkenntnissen der revisionswerbenden Bezirkshauptmannschaft vom 19. Mai 2020 sowie vom 4. Juni 2020 wurde dem Mitbeteiligten als gemäß Paragraph 9, Absatz 2, VStG bestellter verantwortlicher Beauftragter für jedes der drei Unternehmen der ARGE angelastet, er habe es jeweils zu verantworten, dass das jeweilige Unternehmen als Arbeitgeberin nicht dafür gesorgt habe, dass 1. bei der Benutzung von Arbeitsmitteln die für die Arbeitsmittel geltenden Bedienungsanleitungen eingehalten worden seien und 2. eine entsprechende Unterweisung zur Einhaltung der Betriebsanleitung nicht erteilt worden sei. Es sei bei der Wartung einer Hydraulikanlage entgegen der Betriebsanleitung der Bohrarm nicht abgestützt gewesen. Dieser sei hinuntergefallen und habe dabei zwei Arbeitnehmer teils schwer verletzt. Der Mitbeteiligte habe dadurch jeweils Paragraph 35, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 130, Absatz eins, Ziffer 16, Arbeitnehmerinnenschutzgesetz (ASchG) in Verbindung mit Paragraph 9, VStG und Paragraph 5, Absatz 5, in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz 6, Arbeitsmittel-Verordnung in Verbindung mit Paragraph 14 und Paragraph 130, Absatz eins, Ziffer 16, ASchG in Verbindung mit Paragraph 9, VStG verletzt, weshalb über ihn gemäß Paragraph 130, Absatz eins, ASchG (jeweils) zwei Geldstrafen idHv € 2.000,-- (Nichteinhaltung der Betriebsanleitung) und € 830,-- (Fehlende Unterweisung) verhängt wurden.

3        Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das Verwaltungsgericht den Beschwerden des Mitbeteiligten - nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung - dahingehend Folge, dass die Straferkenntnisse „aufgehoben“ wurden. Die Revision erklärte es für nicht zulässig.

4        In seiner Begründung traf das Verwaltungsgericht Feststellungen zu der ARGE, zur Verantwortlichkeit des Mitbeteiligten und zum Unfallhergang, wonach zwei Arbeitnehmer - unterschiedlich schwer - verletzt worden seien. In seiner rechtlichen Beurteilung führte das Verwaltungsgericht aus, dass die Behörde entgegen § 22 VStG für beide Arbeitnehmer je Übertretung eine Gesamtstrafe verhängt habe. Dies sei rechtswidrig, weil bei mehreren Arbeitnehmern auch mehrere Einzelstrafen zu verhängen gewesen wären. Das Verwaltungsgericht könne aus der Begründung der Straferkenntnisse nicht ableiten, wie sich die Strafbeträge auf die Arbeitnehmer verteilen sollten und auch nicht überprüfen, ob die Behörde das ihr eingeräumte Ermessen im Sinne des Gesetzes ausgeübt habe. Das Verwaltungsgericht könne die Gesamtstrafe nicht selbst aufteilen, ohne gegen das Verbot der „reformatio in peius“ zu verstoßen. Eine Hälfteteilung sei aufgrund der unterschiedlichen Folgen (Verletzungen) ausgeschlossen. Die Straferkenntnisse seien daher aufzuheben gewesen.In seiner Begründung traf das Verwaltungsgericht Feststellungen zu der ARGE, zur Verantwortlichkeit des Mitbeteiligten und zum Unfallhergang, wonach zwei Arbeitnehmer - unterschiedlich schwer - verletzt worden seien. In seiner rechtlichen Beurteilung führte das Verwaltungsgericht aus, dass die Behörde entgegen Paragraph 22, VStG für beide Arbeitnehmer je Übertretung eine Gesamtstrafe verhängt habe. Dies sei rechtswidrig, weil bei mehreren Arbeitnehmern auch mehrere Einzelstrafen zu verhängen gewesen wären. Das Verwaltungsgericht könne aus der Begründung der Straferkenntnisse nicht ableiten, wie sich die Strafbeträge auf die Arbeitnehmer verteilen sollten und auch nicht überprüfen, ob die Behörde das ihr eingeräumte Ermessen im Sinne des Gesetzes ausgeübt habe. Das Verwaltungsgericht könne die Gesamtstrafe nicht selbst aufteilen, ohne gegen das Verbot der „reformatio in peius“ zu verstoßen. Eine Hälfteteilung sei aufgrund der unterschiedlichen Folgen (Verletzungen) ausgeschlossen. Die Straferkenntnisse seien daher aufzuheben gewesen.

5        Gegen dieses Erkenntnis richten sich die vorliegenden Amtsrevisionen wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes.

6        Der Mitbeteiligte erstattete eine Revisionsbeantwortung mit dem Antrag auf kostenpflichtige Sachentscheidung.

Der Verwaltungsgerichtshof hat die Revisionen wegen ihres sachlichen und rechtlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Entscheidung verbunden und darüber erwogen:

7        In ihren Revisionen bringen die revisionswerbenden Amtsparteien im Wesentlichen vor, das Verwaltungsgericht weiche von § 50 VwGVG und der dazu ergangenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, weil es die Straferkenntnisse aufgehoben habe. Vielmehr wäre das Verwaltungsgericht angehalten gewesen, selbst eine Sachentscheidung zu treffen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen sei.In ihren Revisionen bringen die revisionswerbenden Amtsparteien im Wesentlichen vor, das Verwaltungsgericht weiche von Paragraph 50, VwGVG und der dazu ergangenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, weil es die Straferkenntnisse aufgehoben habe. Vielmehr wäre das Verwaltungsgericht angehalten gewesen, selbst eine Sachentscheidung zu treffen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen sei.

8        Die Revisionen sind zulässig und begründet.

9        Gemäß § 50 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.Gemäß Paragraph 50, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.

10       Während § 28 VwGVG unter engen Voraussetzungen dem Verwaltungsgericht erlaubt, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen, anstatt selbst die Sachentscheidung zu treffen, verpflichtet § 50 VwGVG das Verwaltungsgericht (sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist), über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden. § 50 VwGVG ist Teil des mit „Verfahren in Verwaltungsstrafsachen“ überschriebenen 2. Abschnitts des 3. Hauptstücks („Besondere Bestimmungen“) des VwGVG und demnach in Verwaltungsstrafsachen anzuwenden (etwa VwGH 11.9.2019, Ra 2019/02/0094, mwN).Während Paragraph 28, VwGVG unter engen Voraussetzungen dem Verwaltungsgericht erlaubt, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen, anstatt selbst die Sachentscheidung zu treffen, verpflichtet Paragraph 50, VwGVG das Verwaltungsgericht (sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist), über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden. Paragraph 50, VwGVG ist Teil des mit „Verfahren in Verwaltungsstrafsachen“ überschriebenen 2. Abschnitts des 3. Hauptstücks („Besondere Bestimmungen“) des VwGVG und demnach in Verwaltungsstrafsachen anzuwenden (etwa VwGH 11.9.2019, Ra 2019/02/0094, mwN).

11       Indem das Verwaltungsgericht im Revisionsfall die bei ihm angefochtenen Straferkenntnisse „aufgehoben“ und keine Sachentscheidung getroffen hat (Schuldspruch oder Einstellung des Verfahrens), hat es das angefochtene Erkenntnis mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes belastet.

12       Auch die für die „Aufhebung“ tragende Begründung im angefochtenen Erkenntnis erweist sich als rechtswidrig, weil der richtigstellenden Anlastung des Verhaltens als Begehung mehrerer Verwaltungsübertretungen und der entsprechenden Richtigstellung des Strafausspruchs durch das Verwaltungsgericht nichts entgegensteht (VwGH 5.9.2018, Ra 2018/11/0144, mwN).

13       Das angefochtene Erkenntnis war daher wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben.Das angefochtene Erkenntnis war daher wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben.

Wien, am 21. Juli 2021

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021020049.L00

Im RIS seit

16.08.2021

Zuletzt aktualisiert am

31.08.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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