TE Vwgh Beschluss 2021/7/22 Ra 2021/06/0014

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Veröffentlicht am 22.07.2021
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §34 Abs1
VwGG §61

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Köhler sowie Hofrätin Mag.a Merl und Hofrat Mag. Haunold als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Schreiber, BA, über den Antrag des J Z in W, vom 8. Juni 2021, betreffend Abänderung des hg. Beschlusses vom 12. April 2021, Ra 2021/06/0014-5, den Beschluss gefasst:

Spruch

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Begründung

1        Mit hg. Beschluss vom 12. April 2021, Ra 2021/06/0014-5, wurde der mit Eingabe des Antragstellers vom 18. Jänner 2021 gestellte Verfahrenshilfeantrag zur Erhebung einer außerordentlichen Revision gegen den Beschluss des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich (LVwG) vom 9. Dezember 2020, LVwG-190067/6/VG, betreffend Zurückweisung eines als Säumnisbeschwerde beurteilten Devolutionsantrages in einem straßenrechtlichen Enteignungsverfahren mit der Begründung abgewiesen, dass aufgrund des Vorbringens des Antragstellers die beabsichtigte Rechtsverfolgung aussichtslos erscheine.

2        Mit Eingabe vom 8. Juni 2021 stellte der Antragsteller - verbunden mit einem gleichzeitig gestellten Fristsetzungsantrag - erneut den Antrag, ihm zur Erhebung einer außerordentlichen Revision gegen den genannten Beschluss des LVwG vom 9. Dezember 2020 Verfahrenshilfe zu gewähren.

3        Der vorliegende Antrag ist als ein solcher anzusehen, der auf eine Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichtshofes vom 12. April 2021 abzielt, mit welchem dem Antragsteller die Verfahrenshilfe nicht gewährt wurde. Er ist daher als Rechtsmittel gegen diesen Beschluss zu verstehen.

4        Abgesehen von den Fällen einer zulässigen Wiederaufnahme des Verfahrens oder einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sowie den Fällen des § 30 Abs. 2 letzter Satz VwGG sind Erkenntnisse und Beschlüsse des Verwaltungsgerichtshofes unanfechtbar und unabänderlich (vgl. VwGH 8.7.2014, Ra 2014/02/0008; 8.8.2019, Ra 2019/04/0066, jeweils mwN).

5        Mangels Zuständigkeit des Berichters nach § 14 Abs. 2 VwGG war der vorliegende Antrag in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 1 lit. a VwGG gebildeten Senat zurückzuweisen.

Wien, am 22. Juli 2021

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021060014.L03

Im RIS seit

12.08.2021

Zuletzt aktualisiert am

12.08.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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