TE Vwgh Beschluss 2021/7/22 Ra 2018/06/0312

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 22.07.2021
beobachten
merken

Index

L37152 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag Kärnten
L82002 Bauordnung Kärnten
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

BauO Krnt 1996 §2 Abs2 litg
B-VG Art10 Abs1 Z9
B-VG Art133 Abs4
VwGG §28 Abs3
VwGG §34 Abs1
  1. B-VG Art. 10 heute
  2. B-VG Art. 10 gültig ab 01.01.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  3. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2019 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  4. B-VG Art. 10 gültig von 01.08.2016 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2016
  5. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2013
  6. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2013
  7. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2014 bis 30.04.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  8. B-VG Art. 10 gültig von 01.05.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2013
  9. B-VG Art. 10 gültig von 01.07.2012 bis 30.04.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  10. B-VG Art. 10 gültig von 01.04.2012 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 12/2012
  11. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2012 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2011
  12. B-VG Art. 10 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  13. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2008 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  14. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2005
  15. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2004
  16. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  17. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  18. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 1013/1994
  19. B-VG Art. 10 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 508/1993
  20. B-VG Art. 10 gültig von 31.07.1993 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 508/1993
  21. B-VG Art. 10 gültig von 01.05.1993 bis 30.07.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 276/1992
  22. B-VG Art. 10 gültig von 01.05.1993 bis 30.04.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 565/1991
  23. B-VG Art. 10 gültig von 06.06.1992 bis 30.04.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 276/1992
  24. B-VG Art. 10 gültig von 01.07.1990 bis 05.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 445/1990
  25. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.1989 bis 30.06.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  26. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.1985 bis 31.12.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 490/1984
  27. B-VG Art. 10 gültig von 01.07.1983 bis 31.12.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 175/1983
  28. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.1975 bis 30.06.1983 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  29. B-VG Art. 10 gültig von 29.05.1974 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 287/1974
  30. B-VG Art. 10 gültig von 22.01.1969 bis 28.05.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 27/1969
  31. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.1961 bis 21.01.1969 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 148/1960
  32. B-VG Art. 10 gültig von 17.12.1958 bis 31.12.1960 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 271/1958
  33. B-VG Art. 10 gültig von 31.12.1954 bis 16.12.1958 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 8/1955
  34. B-VG Art. 10 gültig von 19.12.1945 bis 30.12.1954 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  35. B-VG Art. 10 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 28 heute
  2. VwGG § 28 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. VwGG § 28 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 28 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 28 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 28 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  8. VwGG § 28 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Köhler sowie Hofrätin Mag.a Merl und Hofrat Mag. Haunold als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Schreiber, BA, in der Revisionssache der E P in M, vertreten durch Dr. Thomas Krankl, Rechtsanwalt in 1080 Wien, Lerchenfelder Straße 120/28, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Kärnten vom 5. Juni 2018, KLVwG-443/6/2018, betreffend Einwendungen gegen ein Bauvorhaben (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Gemeindevorstand der Marktgemeinde Moosburg; mitbeteiligte Partei: A AG in W, vertreten durch Dr. Andreas Pistotnig, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Neuer Markt 1; weitere Partei: Kärntner Landesregierung), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1        Mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde Moosburg vom 30. März 2017 wurde der Mitbeteiligten die baurechtliche Bewilligung für den Abbruch des bestehenden Antennenträgers an einem Gebäude, die Neuerrichtung eines Gebäudetragwerks und die Errichtung eines Funkraumes im Dachgeschoss des Gebäudes auf der im Eigentum der Marktgemeinde Moosburg stehenden und im „Bauland-Wohngebiet“ situierten Parzelle X, KG T., erteilt.Mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde Moosburg vom 30. März 2017 wurde der Mitbeteiligten die baurechtliche Bewilligung für den Abbruch des bestehenden Antennenträgers an einem Gebäude, die Neuerrichtung eines Gebäudetragwerks und die Errichtung eines Funkraumes im Dachgeschoss des Gebäudes auf der im Eigentum der Marktgemeinde Moosburg stehenden und im „Bauland-Wohngebiet“ situierten Parzelle römisch zehn, KG T., erteilt.

2        Die Revisionswerberin ist Eigentümerin der östlich der Bauparzelle liegenden, durch eine Straßenparzelle getrennten, ebenfalls im „Bauland-Wohngebiet“ situierten Parzelle Y, KG T. Ihre gegen den genannten Bescheid vom 30. März 2017 erhobene Berufung wurde mit dem Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde Moosburg (belangte Behörde) vom 28. November 2017 als unbegründet abgewiesen.

3        Die von der Revisionswerberin gegen den Berufungsbescheid erhobene Beschwerde wurde mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Kärnten (LVwG) als unbegründet abgewiesen. Das LVwG erklärte die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für nicht zulässig.

4        Soweit für die gegenständliche Entscheidung relevant, hielt das LVwG begründend fest, aus der Bestimmung des § 2 Abs. 2 lit. g Kärntner Bauordnung 1996 (K-BO 1996) gehe hervor, dass die K-BO 1996 nicht für Fernmeldeanlagen gelten solle, dies mit Ausnahme deren hochbaulicher Teile. Der Begriff „hochbauliche Teile“ im Sinne der genannten Bestimmung sei derart zu verstehen, dass es sich dabei um alle baulichen Anlagen, die im Wesentlichen für die Unterbringung der Fernmeldeanlage (Technik) erforderlich seien, wie z.B. Container, Antennenmast, etc., handle.Soweit für die gegenständliche Entscheidung relevant, hielt das LVwG begründend fest, aus der Bestimmung des Paragraph 2, Absatz 2, Litera g, Kärntner Bauordnung 1996 (K-BO 1996) gehe hervor, dass die K-BO 1996 nicht für Fernmeldeanlagen gelten solle, dies mit Ausnahme deren hochbaulicher Teile. Der Begriff „hochbauliche Teile“ im Sinne der genannten Bestimmung sei derart zu verstehen, dass es sich dabei um alle baulichen Anlagen, die im Wesentlichen für die Unterbringung der Fernmeldeanlage (Technik) erforderlich seien, wie z.B. Container, Antennenmast, etc., handle.

5        Im gegenständlichen Verfahren seien ausschließlich der Abbruch des bestehenden Antennenträgers am Gebäude, die Neuerrichtung eines Gebäudetragwerks und die Errichtung des Funkraumes baurechtlich zu beurteilen und nicht etwaige in die Bundeskompetenz „Fernmeldewesen“ fallenden Gesichtspunkte.

6        Die gutachterliche Beurteilung des durch die erstinstanzliche Baubehörde beigezogenen hochbautechnischen Sachverständigen habe (wie näher begründet wurde) schlüssig ergeben, dass das gegenständliche Projekt die Parzelle der Revisionswerberin nicht beeinträchtigen könne.

7        Die Überprüfung der Möglichkeit einer allfälligen Gesundheitsgefährdung durch von einer Sendeanlage ausgehenden elektromagnetischen Strahlung könne aus kompetenzrechtlichen Erwägungen nicht durch die Baubehörde erfolgen.

8        Die Einholung eines betriebstypologischen Gutachtens sei gegenständlich nicht erforderlich, weil die Errichtung eines Gebäudetragwerks und eines Funkraumes im Dachgeschoss nicht den Bestimmungen der Gewerbeordnung unterliege.

9        Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende, durch einen weiteren Schriftsatz ergänzte außerordentliche Revision wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

10       Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

11       Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

12       Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.

13       In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.

14       Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt ausgesprochen, dass in baurechtlichen Verfahren betreffend Fernmeldeanlagen der Aspekt des Schutzes der Gesundheit und des Lebens von Nachbarn nicht herangezogen werden darf, weil dieser Aspekt im Falle einer Fernmeldeanlage von der Bundeskompetenz „Fernmeldewesen“ umfasst ist (vgl. etwa VwGH 19.6.2020, Ra 2020/06/0101 und 0102; 4.12.2020, Ra 2020/06/0261; 16.2.2021, Ra 2020/06/0241, jeweils mit Verweis auf VwGH 28.3.2006, 2002/06/0165, dieser mit weiteren Verweisen, unter anderem auf VfGH 5.10.1954, Slg. Nr. 2720).Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt ausgesprochen, dass in baurechtlichen Verfahren betreffend Fernmeldeanlagen der Aspekt des Schutzes der Gesundheit und des Lebens von Nachbarn nicht herangezogen werden darf, weil dieser Aspekt im Falle einer Fernmeldeanlage von der Bundeskompetenz „Fernmeldewesen“ umfasst ist vergleiche , etwa VwGH 19.6.2020, Ra 2020/06/0101 und 0102; 4.12.2020, Ra 2020/06/0261; 16.2.2021, Ra 2020/06/0241, jeweils mit Verweis auf VwGH 28.3.2006, 2002/06/0165, dieser mit weiteren Verweisen, unter anderem auf VfGH 5.10.1954, Slg. Nr. 2720).

15       Entgegen den in der Zulässigkeitsbegründung der Revision aufgeworfenen Zweifeln an der vom LVwG vorgenommenen Auslegung des § 2 Abs. 2 lit. g K-BO 2016, LGBl. Nr. 62/1996 in der Fassung LGBl. Nr. 66/2017, wonach die Frage einer allfälligen gesundheitlichen Auswirkung der Funkanlage als Fernmeldeanlage nicht im Zuge des baubehördlichen Bewilligungsverfahrens zu berücksichtigen sei, steht das angefochtene Erkenntnis in dieser Hinsicht mit der hg. Rechtsprechung in Einklang.Entgegen den in der Zulässigkeitsbegründung der Revision aufgeworfenen Zweifeln an der vom LVwG vorgenommenen Auslegung des Paragraph 2, Absatz 2, Litera g, K-BO 2016, Landesgesetzblatt Nr. 62 aus 1996, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 66 aus 2017,, wonach die Frage einer allfälligen gesundheitlichen Auswirkung der Funkanlage als Fernmeldeanlage nicht im Zuge des baubehördlichen Bewilligungsverfahrens zu berücksichtigen sei, steht das angefochtene Erkenntnis in dieser Hinsicht mit der hg. Rechtsprechung in Einklang.

16       Nach dem Gesagten erweist sich vorliegend das Zulässigkeitsvorbringen betreffend eine gesundheitsschädigende Wirkung von Mobilfunkstrahlung als nicht relevant.

17       Auch die von der Revisionswerberin aufgeworfene Frage, ob die Baubehörde „die Widmungskonformität des Bauplatzes bezogen auf den Verwendungszweck mittels eines Betriebstypologischen Gutachtens unter Beiziehung eines medizinischen Sachverständigen festzustellen hat oder nicht“, stellt gegenständlich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung dar (vgl. zu einem ähnlichen Sachverhalt erneut VwGH 16.2.2021, Ra 2020/06/0241)Auch die von der Revisionswerberin aufgeworfene Frage, ob die Baubehörde „die Widmungskonformität des Bauplatzes bezogen auf den Verwendungszweck mittels eines Betriebstypologischen Gutachtens unter Beiziehung eines medizinischen Sachverständigen festzustellen hat oder nicht“, stellt gegenständlich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung dar vergleiche , zu einem ähnlichen Sachverhalt erneut VwGH 16.2.2021, Ra 2020/06/0241)

18       Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG zurückzuweisen.

Wien, am 22. Juli 2021

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2018060312.L00

Im RIS seit

13.08.2021

Zuletzt aktualisiert am

25.08.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten