TE Vwgh Beschluss 2021/7/22 Fr 2021/06/0006

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Veröffentlicht am 22.07.2021
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §34 Abs1
VwGG §38 Abs4

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Köhler sowie Hofrätin Mag.a Merl und Hofrat Mag. Haunold als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Schreiber, BA, in der Fristsetzungssache des J Z in W, gegen das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in einem straßenrechtlichen Enteignungsverfahren, den Beschluss gefasst:

Spruch

Der Fristsetzungsantrag wird zurückgewiesen.

Begründung

1        Mit Beschluss vom 11. Juli 2019, LVwG-151965/25/VG, gab das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich (LVwG) der Beschwerde des Antragstellers in einem gegen ihn geführten straßenrechtlichen Enteignungsverfahren statt, hob den angefochtenen Enteignungsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 5. September 2018 auf und verwies die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurück.

2        Mit Beschluss des LVwG vom 9. Dezember 2020, LVwG-190067/6/VG, wurde bezüglich der Säumnis mit der Entscheidung über die Enteignung die „als Devolutionsantrag bezeichnete Säumnisbeschwerde“ des Antragstellers zurückgewiesen.

3        Der Begründung dieses Beschlusses ist zu entnehmen, dass der Antragsteller mit E-Mail vom 8. September einen „gesetzlich so nicht vorgesehenen“, auf § 73 AVG gestützten, mit 7. September 2020 datierten Devolutionsantrag eingebracht habe, den das LVwG rechtsschutzfreundlich als Säumnisbeschwerde gewertet habe. Diese Säumnisbeschwerde sei als unzulässig zurückzuweisen gewesen, weil der Antragsteller erst beschwert wäre, wenn die belangte Behörde aufgrund des Antrages der die Enteignung beantragenden Stadtgemeinde einen (neuerlichen) Enteignungsbescheid erlasse. Vor der Entscheidung der belangten Behörde könne nur die antragstellende Stadtgemeinde die Entscheidungspflicht geltend machen.

4        Mit beim Verwaltungsgerichtshof eingebrachter Eingabe vom 6. Juni 2021 stellte der nicht rechtsfreundlich vertretene Antragsteller einen Fristsetzungsantrag „mit dem Begehr dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich (...), den Erkenntnissen im eigenen Beschluss vom 11.07.2019 (LVwG-151965/25/VG) folgend, für die Entscheidung in gegenständlichem Enteignungsverfahren (...) eine Frist zu setzen“.

5        Begründend führte der Antragsteller unter anderem aus, „da gemäß § 38 Abs. 1 VwGG die Entscheidungspflicht hinsichtlich meiner Säumnisbeschwerde vom 03.06.2020 (bzw. 07.09.2020) nunmehr inzwischen auch für das LVwG-Ooe. abgelaufen ist, hat die Zuständigkeit zum Setzen einer Frist betreffend eine Entscheidungspflicht des LVwG-Ooe. auf den VwGH überzugehen“.

6        An anderer Stelle des Schriftsatzes hielt der Antragsteller fest, dass mit Beschluss des LVwG vom 9. Dezember 2020 seine Säumnisbeschwerde „vom 03.06.2020 bzw. 07.09.2020“ als unzulässig zurückgewiesen worden sei.

7        Eine Säumnis, die einen Fristsetzungsantrag zulässig macht, liegt dann nicht (mehr) vor, wenn das Verwaltungsgericht seine Entscheidung schon vor Einlangen des Fristsetzungsantrages bei ihm erlassen hat (vgl. VwGH 20.3.2020, Fr 2019/10/0041; 9.9.2020, Fr 2020/02/0005, jeweils mwN).

8        Wie der Antragsteller - in Übereinstimmung mit den vorliegenden Akten - selbst ausführt, hat das LVwG bereits mit Beschluss vom 9. Dezember 2020, LVwG-190067/6/VG, über die Säumnisbeschwerde des Antragstellers vom 7. September 2020 entschieden.

9        Der vorliegende Antrag erweist sich deshalb als offenkundig unzulässig, weshalb er - ohne vorherige Verbesserungsaufträge - gemäß §§ 34 Abs. 1 und 38 Abs. 4 VwGG zurückzuweisen war.

Wien, am 22. Juli 2021

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:FR2021060006.F00

Im RIS seit

12.08.2021

Zuletzt aktualisiert am

12.08.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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