TE Vwgh Erkenntnis 1997/2/28 96/02/0456

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 28.02.1997
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §63 Abs3;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Stoll und Dr. Holeschofsky als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Schwarzgruber, über die Beschwerde des G in W, vertreten durch Dr. R, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 26. August 1996, Zl. UVS-03/P/19/02064/96, betreffend Übertretung des Kraftfahrgesetzes 1967, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.920,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 3. April 1996 wurde der Einspruch des Beschwerdeführers gegen eine Strafverfügung vom 4. Jänner 1996 als verspätet zurückgewiesen. Dies mit der Begründung, daß der Beschwerdeführer die Strafverfügung am 12. Jänner 1996 persönlich übernommen und den Einspruch erst am 26. März 1996 zur Post gegeben habe.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig Berufung, in welcher er unter anderem ausführte, er habe gegen "diverse" Strafverfügungen vom 4. Jänner 1996 bereits mit Schreiben vom 12. Jänner 1996 Einspruch erhoben.

Diese Berufung wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 26. August 1996 als "unbegründet abgewiesen". Dies im wesentlichen mit dem Hinweis auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, betreffend das Erfordernis eines begründeten Berufungsantrages gemäß § 63 Abs. 3 AVG. Der Verweis des Beschwerdeführers auf ein Schreiben vom

21. (richtig: 12.) Jänner 1996, mit welchem "... gegen diverse

Strafverfügungen vom 4.1.1996 ... Einspruch erhoben ..." worden

sei, habe nicht als Begründung gewertet werden können, da hiemit nicht einmal die Behauptung aufgestellt worden sei, daß auch gegen die gegenständliche Strafverfügung ein Rechtsmittel eingebracht worden sei; ein solches sei auch nicht aktenkundig. Der Berufungsbehörde sei somit eine Entscheidung in der Sache verwehrt und die Berufung im Hinblick auf die dargestellte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ohne Eingehen auf die Berufungsausführungen als unzulässig zurückzuweisen gewesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Dieser hat erwogen:

Der angefochtene Bescheid erweist sich - selbst dann, wenn man die spruchgemäße Abweisung der Berufung "als unbegründet" als Vergreifen im Ausdruck ansehen wollte - mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet:

Nach der ständigen hg. Rechtsprechung (vgl. etwa das Erkenntnis vom 12. August 1994, Zl. 94/02/0185) ist hinsichtlich der Beurteilung der Frage, ob die Berufung einen begründeten Antrag im Sinne des § 63 Abs. 3 AVG enthält, davon auszugehen, daß diesbezüglich keine allzu strengen

- formalistischen - Anforderungen zu stellen sind. Es genügt vielmehr, daß dem Vorbringen der Partei entnommen werden kann, was sie mit dem beabsichtigten Rechtsmittel anstrebt und womit sie dieses ihr Anliegen begründen zu können glaubt; ob das Vorbringen in Ansehung der erkennbaren Absicht erfolgversprechend ist, ist in diesem Zusammenhang (noch) unerheblich.

Entgegen der Ansicht der belangten Behörde läßt sich allerdings aus der Berufung des Beschwerdeführers gegen den zitierten Zurückweisungsbescheid vom 3. April 1996 unschwer entnehmen, daß der Beschwerdeführer diesen Bescheid deshalb für rechtswidrig erachtet, weil er bereits mit Schreiben vom 12. Jänner 1996 Einspruch erhoben habe. Abgesehen davon, daß sich aus der Formulierung "diverse" Strafverfügungen nicht der zwingende Schluß ableiten läßt, daß damit nicht auch die gegenständliche Strafverfügung vom 4. Jänner 1996 gemeint ist, würde ein "nicht erfolgversprechendes" Vorbringen nach der obzitierten hg. Rechtsprechung keineswegs die Unzulässigkeit der Berufung unter dem Blickwinkel des § 63 Abs. 3 AVG bewirken.

Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1996020456.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten