TE Vwgh Beschluss 2021/7/26 Ra 2020/12/0005

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 26.07.2021
beobachten
merken

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

AVG §56
AVG §8
BDG 1979 §3 Abs1
BDG 1979 §38
BDG 1979 §38 Abs1
BDG 1979 §38 Abs7
B-VG Art133 Abs4
VwGG §34 Abs1
VwGVG 2014 §17
VwRallg
  1. BDG 1979 § 3 heute
  2. BDG 1979 § 3 gültig ab 01.04.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2025
  3. BDG 1979 § 3 gültig von 10.10.2024 bis 31.03.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 143/2024
  4. BDG 1979 § 3 gültig von 29.01.2020 bis 09.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2020
  5. BDG 1979 § 3 gültig von 08.01.2018 bis 28.01.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2018
  6. BDG 1979 § 3 gültig von 01.05.2003 bis 07.01.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2003
  7. BDG 1979 § 3 gültig von 29.05.2002 bis 30.04.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2002
  8. BDG 1979 § 3 gültig von 01.04.2000 bis 28.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2000
  9. BDG 1979 § 3 gültig von 15.02.1997 bis 31.03.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/1997
  10. BDG 1979 § 3 gültig von 01.01.1995 bis 14.02.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 550/1994
  11. BDG 1979 § 3 gültig von 01.01.1980 bis 31.12.1994
  1. BDG 1979 § 38 heute
  2. BDG 1979 § 38 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2012
  3. BDG 1979 § 38 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2012
  4. BDG 1979 § 38 gültig von 01.07.1997 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/1998
  5. BDG 1979 § 38 gültig von 01.01.1995 bis 30.06.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 43/1995
  6. BDG 1979 § 38 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 550/1994
  7. BDG 1979 § 38 gültig von 01.01.1980 bis 31.12.1994
  1. BDG 1979 § 38 heute
  2. BDG 1979 § 38 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2012
  3. BDG 1979 § 38 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2012
  4. BDG 1979 § 38 gültig von 01.07.1997 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/1998
  5. BDG 1979 § 38 gültig von 01.01.1995 bis 30.06.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 43/1995
  6. BDG 1979 § 38 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 550/1994
  7. BDG 1979 § 38 gültig von 01.01.1980 bis 31.12.1994
  1. BDG 1979 § 38 heute
  2. BDG 1979 § 38 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2012
  3. BDG 1979 § 38 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2012
  4. BDG 1979 § 38 gültig von 01.07.1997 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/1998
  5. BDG 1979 § 38 gültig von 01.01.1995 bis 30.06.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 43/1995
  6. BDG 1979 § 38 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 550/1994
  7. BDG 1979 § 38 gültig von 01.01.1980 bis 31.12.1994
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Schick sowie Hofrätin Mag.a Nussbaumer-Hinterauer und Hofrat Mag. Cede als Richterin und Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers MMag. Dr. Gotsbacher, über die Revision des A H, vertreten durch Mag. Klaus Heintzinger, Rechtsanwalt in 1090 Wien, Berggasse 4/7, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. Dezember 2019, W246 2225313-1/6E, betreffend Antrag auf Feststellung (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesminister für Inneres), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1        1. Der Revisionswerber steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund, seine Stammdienststelle war das Landeskriminalamt der Landespolizeidirektion Wien, von der er mit Erlass vom 11. Februar 2016 zur Abteilung BMI-II/BVT/2-AD des Bundesministeriums für Inneres dienstzugeteilt wurde.

2        Diese Dienstzuteilung wurde zunächst bis zum 31. Dezember 2017 verlängert. Mit Schreiben vom 13. Dezember 2017 wurde die Dienstzuteilung zum Bundesministerium für Inneres bis zum 31. Dezember 2018 verlängert und der Revisionswerber der Abteilung BMI-II/BVT/3.4-IKT dienstzugeteilt. Mit Schreiben vom 28. Mai 2018 wurde die Dienstzuteilung des Revisionswerbers mit Ablauf des 31. Mai 2018 vorzeitig aufgehoben und ihm mitgeteilt, dass er ab 1. Juni 2018 seinen Dienst wieder in seiner Stammdienststelle, dem Landeskriminalamt der Landespolizeidirektion Wien zu versehen habe.

3        Mit Antrag vom 14. Juni 2018 begehrte der Revisionswerber die bescheidmäßige Feststellung, dass er einen Arbeitsplatz im Bereich des Bundesamtes für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung inne habe.

4        Mit Bescheid vom 19. März 2019 wies der Bundesminister für Inneres diesen Antrag ab (Spruchpunkt 1.) und stellte fest, dass der Revisionswerber einen Arbeitsplatz im „im EKO-Cobra/DSE, Fachbereich 1.3.2“ inne habe (Spruchpunkt 2.).

5        Mit dem Erkenntnis vom 3. Dezember 2019 wies das Bundesverwaltungsgericht die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde des Revisionswerbers mit der Maßgabe ab, dass der angefochtene Bescheid (insofern in Abänderung des Spruchpunktes 1. des Bescheides, mit dem der Feststellungsantrag des Revisionswerbers abgewiesen wurde) dahingehend abgeändert werde, dass der verfahrenseinleitende Antrag des Revisionswerbers als unzulässig zurückgewiesen werde. Weiters sprach das Bundesverwaltungsgericht (insofern in Bestätigung des Spruchpunktes 2. des Bescheides) aus, dass der Revisionswerber einen Arbeitsplatz „im EKO-Cobra/DSE, Fachbereich 1.3.2.“ inne habe.

6        Die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG erklärte des Bundesverwaltungsgericht für unzulässig.Die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG erklärte des Bundesverwaltungsgericht für unzulässig.

Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.

7        2.1.1. Gemäß § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG hat eine Revision die Bezeichnung der Rechte zu enthalten, in denen der Revisionswerber verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte).2.1.1. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG hat eine Revision die Bezeichnung der Rechte zu enthalten, in denen der Revisionswerber verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte).

8        Der Revisionswerber umschreibt den Revisionspunkt wie folgt:

„Der RW ist zu einem in seinem Recht verletzt, nicht willkürlich bzw. grundlos (und vor Befristungsende) vom BMI/BVT dem LKA/LPDWien wieder (‚hinunter‘)zugeordnet zu werden. Ebenso verhält es sich mit der nicht rechtmäßigen Zurückweisung seines Begehrens auf Feststellung, dass er einen Arbeitsplatz im Bereich des BMI (Bundesamtes für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung) innehat.“

9        2.1.2. In Ansehung der (in Abänderung des Spruchpunktes 1. des Bescheides vom 19. März 2019 getroffenen) Zurückweisung des Feststellungsantrags wäre als Revisionspunkt allein die Verletzung des Revisionswerbers im Recht auf meritorische Entscheidung in Betracht gekommen (vgl. VwGH 5.7.2018, Ra 2018/06/0096-0097; 27.5.2019, Ra 2018/12/0015).2.1.2. In Ansehung der (in Abänderung des Spruchpunktes 1. des Bescheides vom 19. März 2019 getroffenen) Zurückweisung des Feststellungsantrags wäre als Revisionspunkt allein die Verletzung des Revisionswerbers im Recht auf meritorische Entscheidung in Betracht gekommen vergleiche , VwGH 5.7.2018, Ra 2018/06/0096-0097; 27.5.2019, Ra 2018/12/0015).

10       Mit dem unter der Überschrift „Revisionspunkt“ erstatteten Vorbringen, der Revisionswerber sei in seinem Recht verletzt, „nicht willkürlich bzw. grundlos ... zugeordnet“ zu werden, und es verhalte sich ebenso mit der „nicht rechtmäßigen“ Zurückweisung seines Begehrens auf Feststellung (mit Letzterem wird kein Revisionspunkt, sondern ein Aufhebungsgrund genannt vgl. etwa VwGH 29.1.2021, Ra 2020/05/0249), wird dieses Recht allerdings nicht geltend gemacht. Mangels tauglichen Revisionspunkts war die Revision daher, soweit sie sich auf die Abänderung von Spruchpunkt 1. des Bescheides vom 19. März 2019 bezieht, schon deshalb gemäß § 34 Abs. 1 ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.Mit dem unter der Überschrift „Revisionspunkt“ erstatteten Vorbringen, der Revisionswerber sei in seinem Recht verletzt, „nicht willkürlich bzw. grundlos ... zugeordnet“ zu werden, und es verhalte sich ebenso mit der „nicht rechtmäßigen“ Zurückweisung seines Begehrens auf Feststellung (mit Letzterem wird kein Revisionspunkt, sondern ein Aufhebungsgrund genannt vergleiche , etwa VwGH 29.1.2021, Ra 2020/05/0249), wird dieses Recht allerdings nicht geltend gemacht. Mangels tauglichen Revisionspunkts war die Revision daher, soweit sie sich auf die Abänderung von Spruchpunkt 1. des Bescheides vom 19. März 2019 bezieht, schon deshalb gemäß Paragraph 34, Absatz eins, ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.

11       2.2.1. Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.2.2.1. Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

12       Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

13       Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.

14       2.2.2. Zur Darlegung einer Rechtsfrage im Sinne von Art. 133 Abs. 4 B-VG bringt die Revision zum einen vor, dass „keine einheitliche Rechtsprechung zur gesamten Problematik“ vorliege. Mit dieser pauschalen Behauptung uneinheitlicher Rechtsprechung wird nicht konkret auf die vorliegende Rechtssache bezogen aufgezeigt, welche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung über die Revision nach Ansicht des Revisionswerbers zu lösen hat (vgl. VwGH 14.1.2020, Ra 2018/12/0035).2.2.2. Zur Darlegung einer Rechtsfrage im Sinne von Artikel 133, Absatz 4, B-VG bringt die Revision zum einen vor, dass „keine einheitliche Rechtsprechung zur gesamten Problematik“ vorliege. Mit dieser pauschalen Behauptung uneinheitlicher Rechtsprechung wird nicht konkret auf die vorliegende Rechtssache bezogen aufgezeigt, welche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung über die Revision nach Ansicht des Revisionswerbers zu lösen hat vergleiche , VwGH 14.1.2020, Ra 2018/12/0035).

15       2.2.3. Zum anderen begründet die Revision ihre Zulässigkeit damit, dass das Bundesverwaltungsgericht in mehrerlei Hinsicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen sei.

16       Eine Abweichung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes lässt das Vorbringen jedoch nicht erkennen. Eine Dauerverwendung an einer neuen Dienststelle hätte in dienstrechtlich wirksamer Weise nur nach den Bestimmungen des § 38 BDG 1979 verfügt werden können. § 38 Abs. 7 leg.cit. sieht hierfür als Formvorschrift zwingend die Erlassung eines (im Revisionsfall unstrittig nicht erlassenen) Bescheides vor (vgl. VwGH 23.2.2021, Ra 2020/12/0083, mwN). Mit der faktischen Inverwendungnahme beim BVT ist mangels Erlassung eines Bescheides keine dienstrechtlich wirksame Versetzung einhergegangen. An diesem Ergebnis hätte sich auch nichts geändert, wenn die Zuweisung mangels klar erkennbarer Befristung oder durch überlange Dauer als (unzulässiger Weise) auf Dauer angelegt anzusehen gewesen wäre (vgl. das Erkenntnis VwGH 28.1.2010, 2008/12/0213, in dem auch ausgeführt wurde, dass die „(rechtlich wohl gebotene) Beendigung einer im Dienstrecht nicht gedeckt gewesenen faktisch aufrechterhaltenen Dauerzuweisung zu einer Dienststelle, an der dem Beamten nicht in dienstrechtlich wirksamer Weise (durch Versetzung) eine Dauerverwendung übertragen worden war, ihrerseits keines Versetzungsbescheides bedarf“). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 6.10.2020, Ra 2020/12/0004, und die dort zitierte Rechtsprechung) begründet das BDG 1979 keinen subjektiv-öffentlich-rechtlichen Anspruch auf die Verleihung einer Planstelle (Überstellung, Versetzung, Beförderung).Eine Abweichung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes lässt das Vorbringen jedoch nicht erkennen. Eine Dauerverwendung an einer neuen Dienststelle hätte in dienstrechtlich wirksamer Weise nur nach den Bestimmungen des Paragraph 38, BDG 1979 verfügt werden können. Paragraph 38, Absatz 7, leg.cit. sieht hierfür als Formvorschrift zwingend die Erlassung eines (im Revisionsfall unstrittig nicht erlassenen) Bescheides vor vergleiche , VwGH 23.2.2021, Ra 2020/12/0083, mwN). Mit der faktischen Inverwendungnahme beim BVT ist mangels Erlassung eines Bescheides keine dienstrechtlich wirksame Versetzung einhergegangen. An diesem Ergebnis hätte sich auch nichts geändert, wenn die Zuweisung mangels klar erkennbarer Befristung oder durch überlange Dauer als (unzulässiger Weise) auf Dauer angelegt anzusehen gewesen wäre vergleiche , das Erkenntnis VwGH 28.1.2010, 2008/12/0213, in dem auch ausgeführt wurde, dass die „(rechtlich wohl gebotene) Beendigung einer im Dienstrecht nicht gedeckt gewesenen faktisch aufrechterhaltenen Dauerzuweisung zu einer Dienststelle, an der dem Beamten nicht in dienstrechtlich wirksamer Weise (durch Versetzung) eine Dauerverwendung übertragen worden war, ihrerseits keines Versetzungsbescheides bedarf“). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche , VwGH 6.10.2020, Ra 2020/12/0004, und die dort zitierte Rechtsprechung) begründet das BDG 1979 keinen subjektiv-öffentlich-rechtlichen Anspruch auf die Verleihung einer Planstelle (Überstellung, Versetzung, Beförderung).

17       2.2.4. In der Revision gegen die Bestätigung von Spruchpunkt 2 des Bescheides werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.2.2.4. In der Revision gegen die Bestätigung von Spruchpunkt 2 des Bescheides werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.

Wien, am 26. Juli 2021

Schlagworte

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung konstitutive Bescheide Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020120005.L00

Im RIS seit

13.08.2021

Zuletzt aktualisiert am

20.09.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten