RS OGH 2021/4/27 22R93/21m

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.04.2021
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Norm

EO §40
  1. EO § 40 heute
  2. EO § 40 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. EO § 40 gültig von 01.08.2017 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2017
  4. EO § 40 gültig von 01.07.1914 bis 31.07.2017 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 118/1914

Rechtssatz

Der Einwand des Verpflichteten, dass die betriebene Forderung verjährt sei, kann nicht als Oppositionsgesuch (§ 40 EO) gewertet werden und stellt auch keinen Grund für eine amtswegige Einstellung oder Einschränkung des Exekutionsverfahrens dar.Der Einwand des Verpflichteten, dass die betriebene Forderung verjährt sei, kann nicht als Oppositionsgesuch (Paragraph 40, EO) gewertet werden und stellt auch keinen Grund für eine amtswegige Einstellung oder Einschränkung des Exekutionsverfahrens dar.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LG00569:2021:RSA0000056

Im RIS seit

12.08.2021

Zuletzt aktualisiert am

12.08.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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