RS Lvwg 2021/3/8 VGW-021/079/15650/2019

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.03.2021
beobachten
merken

Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

08.03.2021

Index

50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1994 §74 Abs2 Z2
GewO 1994 §81 Abs1
GewO 1994 §366 Abs1 Z3
GewO 1994 §367 Z25

Rechtssatz

Es kommt bei der Beurteilung eines rechtswidrigen genehmigungslosen Betriebes nicht auf faktische Zustände bei der Lokalübernahme, mündliche Zusagen von Vorbetreibern und schriftliche Inhalte zivilrechtlicher Urkunden, sondern lediglich darauf an, ob eine genehmigungspflichtige Änderung in einer entsprechenden behördlichen Genehmigung Deckung findet.

Schlagworte

Betriebsanlage; Auflage; Beschallungsanlage; Änderung; Lichteinfall; Genehmigungspflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2021:VGW.021.079.15650.2019

Zuletzt aktualisiert am

05.08.2021
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten