TE Vwgh Beschluss 1997/2/28 96/19/1880

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Veröffentlicht am 28.02.1997
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

VwGG §33 Abs1;
VwGG §51;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 96/19/1881 B 28. Februar 1997 96/19/1882 B 28. Februar 1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Puck und die Hofräte Dr. Zens und Dr. Hinterwirth als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Ferchenbauer, über die Beschwerde des R in W, vertreten durch den Kindesvater S, dieser vertreten durch Dr. J, Rechtsanwalt in N, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 19. April 1996, Zl. 305.824/3-III/11/96, betreffend Aufenthaltsbewilligung, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Die Beschwerde wird als gegenstandslos erklärt und das Verfahren eingestellt.

Ein Kostenzuspruch findet nicht statt.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Berufung gegen die Abweisung des Antrages des Beschwerdeführers auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung von der belangten Behörde gemäß § 66 Abs. 4 iVm § 5 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz (AufG) abgewiesen.

Der Beschwerdeführer erhob Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Er erklärte sich in seinen Rechten insoferne verletzt, als die Behörde davon ausging, daß ein Ausschließungsgrund gemäß § 5 AufG vorliege; dies entgegen den Bestimmungen der §§ 12 und 13 AufG und der auf Grund der dortigen Verordnungsermächtigung erlassenen Verordnung der Bundesregierung über das Aufenthaltsrecht von kriegsvertriebenen Staatsangehörigen von Bosnien-Herzegowina.

Der Verwaltungsgerichtshof leitete das Vorverfahren ein, das Bundesministerium für Inneres legte die Verwaltungsakten vor.

Mit Schreiben vom 13. Jänner 1997 gab der Beschwerdeführer bekannt, daß ihm seitens der Bundespolizeidirektion Wien das Aufenthaltsrecht in Österreich gemäß § 12 AufG bis 31. August 1997, "und zwar mit Vermerk im Reisepaß am 19. Dezember 1996" erteilt worden sei. Damit sei er klaglos gestellt.

Gemäß § 33 Abs. 1 erster Satz VwGG ist eine Beschwerde mit Beschluß als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, daß der Beschwerdeführer klaglos gestellt wurde.

Klaglosstellung tritt nur dann ein, wenn der beim Verwaltungsgerichtshof angefochtene Bescheid - während des laufenden Beschwerdeverfahrens - formell aufgehoben wird; zur Verfahrenseinstellung führende Gegenstandslosigkeit der Beschwerde kann jedoch auch dann eintreten, wenn durch Änderungen maßgebender Umstände zeitlicher, sachlicher oder prozessualer Art das rechtliche Interesse des Beschwerdeführers an der Entscheidung wegfällt (siehe dazu die hg. Beschlüsse vom 9. April 1980, Slg. Nr. 10.092/A, und vom 10. Dezember 1980, Slg. Nr. 10.322/A). Ob in letzterem Sinn das rechtliche Interesse eines Beschwerdeführers weggefallen ist, hat der Verwaltungsgerichtshof nach objektiven Kriterien zu prüfen; er ist nicht an die Erklärung des Beschwerdeführers gebunden, dieser habe das rechtliche Interesse an seiner Beschwerde verloren. Andernfalls wäre es in die Hand einer beschwerdeführenden Partei gegeben, anstelle einer Zurückziehung der Beschwerde auf eine Gegenstandslosigkeitserklärung auszuweichen und damit die Kostenfolgen einer Zurückziehung zu vermeiden (vgl. das hg. Erkenntnis vom 2. Oktober 1991, Zl. 88/07/0061).

Wenn einer derartigen Erklärung im Hinblick auf die objektive Interessenslage Anhaltspunkte zu entnehmen sind, wonach sie nicht bloß der Umgehung der Zurückziehung dient, ist dies dem Fall einer Gegenstandslosigkeit der Beschwerde im Sinn des § 33 Abs. 1 VwGG gleichzuhalten und nicht als Zurückziehung der Beschwerde zu beurteilen.

Nach § 33 Abs. 1 VwGG war demgemäß die Beschwerde als gegenstandslos geworden zu erklären und das über sie eingeleitete Verfahren einzustellen.

Mangels einer formellen Klaglosstellung liegt die Voraussetzung für einen Kostenzuspruch (an den Beschwerdeführer) gemäß § 56 VwGG nicht vor. Vielmehr kommt § 58 VwGG zur Anwendung, wonach jede Partei den ihr im Verfahren vor dem Verwaltunsgerichtshof erwachsenden Aufwand selbst zu tragen hat, soweit die §§ 47 bis 56 nicht anderes bestimmen (vgl. den hg. Beschluß vom 9. April 1980, Slg. Nr. 10.092/A).

Schlagworte

Bescheidbeschwerde Zurückziehung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1996191880.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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