TE Vfgh Beschluss 1995/6/12 B1465/94

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Veröffentlicht am 12.06.1995
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Index

62 Arbeitsmarktverwaltung
62/01 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Legitimation
AuslBG §11 Abs1
AuslBG §21
  1. B-VG Art. 144 heute
  2. B-VG Art. 144 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  5. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  6. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1984 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 296/1984
  7. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1981 bis 31.07.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 350/1981
  8. B-VG Art. 144 gültig von 01.07.1976 bis 31.07.1981 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  9. B-VG Art. 144 gültig von 25.12.1946 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 144 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 144 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. AuslBG § 11 heute
  2. AuslBG § 11 gültig ab 01.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2017
  3. AuslBG § 11 gültig von 01.01.2014 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2013
  4. AuslBG § 11 gültig von 18.04.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2013
  5. AuslBG § 11 gültig von 01.07.2011 bis 17.04.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2011
  6. AuslBG § 11 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2005
  7. AuslBG § 11 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/2002
  8. AuslBG § 11 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/1999
  9. AuslBG § 11 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/1997
  10. AuslBG § 11 gültig von 12.04.1995 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 257/1995
  11. AuslBG § 11 gültig von 01.10.1990 bis 11.04.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 450/1990
  1. AuslBG § 21 heute
  2. AuslBG § 21 gültig ab 01.10.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 450/1990

Leitsatz

Zurückweisung der Beschwerde einer ausländischen Staatsbürgerin gegen die Versagung einer vom Arbeitgeber beantragten Sicherungsbescheinigung mangels Legitimation

Spruch

Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird zurückgewiesen.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

1. Mit im Instanzenzug an den Arbeitgeber ergangenen Bescheid des Landesarbeitsamtes Wien vom 31. Mai 1994 wurde der Antrag eines Krankenhauses auf Ausstellung einer Sicherungsbescheinigung für die nunmehrige Beschwerdeführerin, eine rumänische Staatsangehörige, abgewiesen.

Gegen diesen Bescheid erhebt die Beschwerdeführerin in ihrer - beim Verfassungsgerichtshof am 7. Juli 1994 eingelangten - selbstverfaßten Eingabe vom 4. Juli 1994 Beschwerde und begehrt unter einem die Bewilligung der Verfahrenshilfe.

2. Mit Schriftsatz vom 20. Juli 1994 forderte der Verfassungsgerichtshof die Einschreiterin gemäß den §§84,85 ZPO iVm §66 ZPO, §35 VerfGG unter Hinweis auf die Säumnisfolgen u. a. auf, innerhalb von vier Wochen den Tag der Zustellung des angefochtenen Bescheides anzugeben. 2. Mit Schriftsatz vom 20. Juli 1994 forderte der Verfassungsgerichtshof die Einschreiterin gemäß den §§84,85 ZPO in Verbindung mit §66 ZPO, §35 VerfGG unter Hinweis auf die Säumnisfolgen u. a. auf, innerhalb von vier Wochen den Tag der Zustellung des angefochtenen Bescheides anzugeben.

Die Einschreiterin kam dem Mängelbehebungsauftrag jedoch innerhalb der ihr gesetzten Frist nicht nach.

Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe war daher wegen des nicht behobenen Mangels formeller Erfordernisse als unzulässig zurückzuweisen (vgl. VfGH 26.9.1986 B280/86). Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe war daher wegen des nicht behobenen Mangels formeller Erfordernisse als unzulässig zurückzuweisen vergleiche VfGH 26.9.1986 B280/86).

3. Die Beschwerde ist unzulässig.

Voraussetzung für die Beschwerdeberechtigung nach Art144 Abs1 B-VG ist, wie der Verfassungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung dartut (vgl. VfSlg. 3669/1959, 6716/1972, 7226/1973, 9107/1981, 9354/1982, 10627/1985), daß der angefochtene Bescheid den Beschwerdeführer in subjektiv-öffentlichen Rechten verletzen kann. Das ist dann der Fall, wenn der Verwaltungsakt die Rechtsverhältnisse des Beschwerdeführers selbst verändert oder feststellt. Voraussetzung für die Beschwerdeberechtigung nach Art144 Abs1 B-VG ist, wie der Verfassungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung dartut vergleiche VfSlg. 3669/1959, 6716/1972, 7226/1973, 9107/1981, 9354/1982, 10627/1985), daß der angefochtene Bescheid den Beschwerdeführer in subjektiv-öffentlichen Rechten verletzen kann. Das ist dann der Fall, wenn der Verwaltungsakt die Rechtsverhältnisse des Beschwerdeführers selbst verändert oder feststellt.

Einer Sicherungsbescheinigung bedarf gemäß §11 Abs1 Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG), BGBl. Nr. 218/1975 idF BGBl. Nr. 231/1988, nur der Arbeitgeber. Wie sich aus §21 AuslBG ergibt, hat der Ausländer daher im Verfahren nur die Stellung eines Beteiligten; Parteistellung kommt ihm nur zu, wenn seine persönlichen Umstände für die Entscheidung maßgeblich sind. Im gegenständlichen Fall ist die Sicherungsbescheinigung aber aus Einer Sicherungsbescheinigung bedarf gemäß §11 Abs1 Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG), Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1975, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 231 aus 1988,, nur der Arbeitgeber. Wie sich aus §21 AuslBG ergibt, hat der Ausländer daher im Verfahren nur die Stellung eines Beteiligten; Parteistellung kommt ihm nur zu, wenn seine persönlichen Umstände für die Entscheidung maßgeblich sind. Im gegenständlichen Fall ist die Sicherungsbescheinigung aber aus

Gründen versagt worden (§4 Abs1 und Abs6 AuslBG), die keine persönlichen Umstände der Beschwerdeführerin im Sinne des §21 leg.cit. betreffen.

Es mangelt daher der Beschwerdeführerin an der Legitimation zur Anrufung des Verfassungsgerichtshofes.

Die Beschwerde war daher ohne weiteres Verfahren und ohne vorangegangene mündliche Verhandlung zurückzuweisen.

4. Diese Beschlüsse konnten gemäß §72 Abs1 ZPO iVm §35 Abs1 VerfGG und gemäß §19 Abs3 Z2 lite VerfGG in nichtöffentlicher Sitzung gefaßt werden. 4. Diese Beschlüsse konnten gemäß §72 Abs1 ZPO in Verbindung mit §35 Abs1 VerfGG und gemäß §19 Abs3 Z2 lite VerfGG in nichtöffentlicher Sitzung gefaßt werden.

Schlagworte

Arbeitsrecht, Ausländerbeschäftigung, Parteistellung Arbeitsrecht, VfGH / Legitimation

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1995:B1465.1994

Dokumentnummer

JFT_10049388_94B01465_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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