TE Lvwg Erkenntnis 2021/6/21 LVwG-2021/26/1043-1

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Veröffentlicht am 21.06.2021
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Entscheidungsdatum

21.06.2021

Index

81/01 Wasserrechtsgesetz
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

WRG 1959 §55p
Nitrat-Aktionsprogramm-VO §6 Abs1
Nitrat-Aktionsprogramm-VO §6 Abs2
Nitrat-Aktionsprogramm-VO §6 Abs6
VStG 1991 §45 Abs1 Z1

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Aicher über die Beschwerde der AA, vertreten durch BB, Adresse 1, **** Z, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 08.03.2021, Zl ***, betreffend drei Übertretungen des Wasserrechtsgesetzes 1959,

zu Recht:

1.       Soweit sich die Beschwerde gegen Spruchpunkt 2. der angefochtenen Strafentscheidung richtet, wird der Beschwerde Folge gegeben, die Strafentscheidung im Umfang ihres Spruchteiles 2. behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gegen die Beschwerdeführerin in diesem Umfang gemäß § 45 Abs 1 Z 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 eingestellt.

2.       Soweit sich die Beschwerde gegen die Spruchpunkte 1. sowie 3. der angefochtenen Strafentscheidung richtet, wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

3.       Die Beschwerdeführerin hat einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Euro 40,00 zu leisten.

4.       Die Verfahrenskosten der belangten Strafbehörde werden mit Euro 20,00 neu festgesetzt.

5.       Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.       Verfahrensgang:

1)

Mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Straferkenntnis der belangten Behörde vom 08.03.2021 wurde der Beschwerdeführerin wie folgt zur Last gelegt:

Sie, Frau AA, geb. **.**.**** in X, wohnhaft in Adresse 1, **** Z, haben es als Bewirtschafterin des landwirtschaftlichen Betriebes in **** Z, Adresse 2, LFBIS-Nr. *******, Zustelladresse Adresse 1, **** Z, zu verantworten, dass die Mistlagerung an Ihrem Betrieb in Adresse 2, **** Z und auf Feldmieten im Adresse 3 (Gp. **1 und Gp.**2, jeweils KG Z) nicht einer ordnungsgemäßen Lagerung im Sinne der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über das Aktionsprogramm zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen (Nitrat-Aktionsprogramm-Verordnung -NAPV) entspricht.

Bei einer behördlichen Erhebung am 11.03.2020 (Zeitpunkt der Feststellung) wurde festgestellt, dass Sie die Vorschriften der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über das Aktionsprogramm zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen (Nitrat-Aktionsprogramm-Verordnung - NAPV) nicht eingehalten haben.

Am 11.03.2020 wurde behördlich erhoben, dass am gegenständlichen Betrieb Adresse 1 Pferde gehalten werden. Der Festmist wird zunächst in einem mobilen Container am Betrieb in Adresse 2, **** Z, gesammelt und 1 x wöchentlich auf die Feldmieten im Adresse 3 in **** Z (Gp. **1 und Gp. **2, jeweils KG Z) entleert. Die Feldmieten verfügen über keine Bodenplatte und keine Überdachung.

Die Maße des Anhängers, auf welchem die anfallende Menge an Mist zwischengelagert und anschließend auf die Feldmiete verbracht wird, betragen 2,90 m x 1,84 m x 1,40 m (L x B x H).

Dies entspricht einer Kubatur von 7,47 m3.

Eine ordnungsgemäße Lagerung im Sinne der NAPV ist aus nachstehenden Gründen nicht gegeben:

1. ) Die vorhandene Lagerkapazität ist zu gering.

2. ) Es ist kein technisch dichtes Mistlager vorhanden.

Die Mistlagerstätte müsste überdacht oder eine ausreichend bemessene dichte Grube errichtet werden, die auslaufende Sickersäfte aufzunehmen vermag.

3. ) Der anfallende Mist kann derzeit aufgrund zu geringer Lagerkapazität nicht die nötigen 3 Monate gelagert werden und wird daher schon vorzeitig auf die Feldmiete verbracht, obwohl eine den Zeitraum vom 5 Tagen übersteigende Zwischenlagerung von Stallmist in Form von Feldmieten ohne befestigte Bodenplatte nur auf landwirtschaftlich bewirtschafteten Flächen erfolgen darf, wenn unter anderem die Verbringung des Stallmistes vom Hof frühestens nach 3 Monaten erfolgt.

Dieses Erhebungsergebnis wurde vom siedlungswasserwirtschaftlichen Amtssachverständigen fachlich beurteilt wie folgt.

Die Berechnung des siedlungswasserwirtschaftlichen Amtssachverständigen für Ihren Betrieb in **** Z, Adresse 2, LFBIS-Nr. *******, hat ergeben wie folgt:

Berechnung für 5 Pferde:

Stickstoffanfall pro Jahr (lt. Anlage 4, NAPV)

5 Pferde (Widerristhöhe > 1,48 m, > 500 kg) a 36,8 kg = 184,00 kg

Wirtschaftsdüngeranfall für 6 Monate (lt. Anlage 1, NAPV)

5 Pferde (Widerristhöhe > 1,48 m, > 500 kg) a 6,7 m3 = 33,5 m3

Wenn Stallmist auf Feldmieten zwischengelagert wird, kann das Ausmaß an technisch dichter Lagerfläche für Betriebe mit einem Düngeräquivalent von bis zu 1.800 kg Stickstoffanfall aliquot vermindert werden; das Mindestausmaß an technisch dichter Lagerfläche hat 3 Monate zu betragen.

Die notwendige Lagerkapazität müsste demnach umfassen wie folgt:

33,5 m3 (für 6 Monate): 2 = 16,75 m3 (für 3 Monate) bei 5 Pferden

Dadurch habe die Beschuldigte 3 Übertretungen nach § 137 Abs 1 Z 15 iVm § 55p Wasserrechtsgesetz 1959 begangen, und zwar

- zu 1. iVm § 6 Abs 1 und Abs 2 der Nitrat-Aktionsprogramm-Verordnung,

- zu 2. iVm § 6 Abs 1 der Nitrat-Aktionsprogramm-Verordnung und

- zu 3. iVm § 6 Abs 6 Z 1 der Nitrat-Aktionsprogramm-Verordnung.

Deshalb wurden über die Beschuldigte zu 1. bis 3. drei Geldstrafen jeweils im Betrag von Euro 100,00 (Ersatzfreiheitsstrafen in der Dauer von je 9 Stunden) verhängt.

Von der belangten Behörde wurde der Beschuldigten zudem die Zahlung eines Verfahrenskostenbeitrages in Höhe von Euro 30,00 aufgetragen.

Zur Begründung ihrer Strafentscheidung führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass das durchgeführte Ermittlungsverfahren erbracht habe, dass die Beschuldigte in der Gemeinde Z einen landwirtschaftlichen Betrieb mit Pferdehaltung betreibe.

Der dabei anfallende Pferdemist werde zunächst in einem mobilen Container bzw auf einem Traktoranhänger am Betrieb gesammelt und einmal wöchentlich auf Feldmieten im Bereich „Adresse 3“ in der Gemeinde Z verbracht, wobei die Feldmieten über keine Bodenplatte und keine Überdachung verfügten.

Beim Betrieb sei kein technisch dichtes Mistlager vorhanden und würde dieses auch nicht die erforderliche Lagerkapazität aufweisen, um den Mist der gehaltenen 5 Pferde für 3 Monate zu lagern, was eine Kubatur von 16,75 m³ erfordern würde.

Infolge der fehlenden Lagerkapazität werde der anfallende Pferdemist vorzeitig ohne die nötige Lagerung von 3 Monaten auf Feldmieten verbracht, obschon eine den Zeitraum von 5 Tagen übersteigende Zwischenlagerung von Stallmist in Form von Feldmieten ohne befestigte Bodenplatte nur auf landwirtschaftlich bewirtschafteten Flächen erfolgen dürfe, wenn unter anderem die Verbringung des Stallmistes vom Hof frühestens nach 3 Monaten erfolge.

Dementsprechend habe die Beschuldigte gegen mehrere Anordnungen der Nitrat-Aktionsprogramm-Verordnung verstoßen, nämlich

- zu 1. wegen Missachtung der Vorgaben zu einer ausreichenden Mistlagerkapazität,

- zu 2. wegen Verstoßes gegen die Vorgaben betreffend die technische Dichtheit eines Mistlagers und

- zu 3. wegen Missachtung des Verbots der Verbringung eines nicht 3 Monate gelagerten Mists auf eine Feldmiete und der Belassung des Mists auf der Feldmiete ohne befestigte Bodenplatte über einen Zeitraum von mehr als 5 Tagen.

Zur Strafbemessung sei auszuführen, dass vorliegend von einer fahrlässigen Tatbegehung auszugehen sei.

Mildernd sei die bisherige Unbescholtenheit der Beschuldigten zu berücksichtigen gewesen, Straferschwerungsgründe seien hingegen keine hervorgekommen.

Mangels Angaben der Beschuldigten zu ihren Einkommens- und Vermögensverhältnissen sei von diesbezüglichen Durchschnittsverhältnissen auszugehen gewesen.

Die verhängten Geldstrafen seien daher als schuld- und tatangemessen zu betrachten.

2)

Gegen diese Entscheidung richtet sich die vorliegende Beschwerde der AA, mit welcher erkennbar die Verfahrenseinstellung beantragt wurde.

Zur Begründung ihres Rechtsmittels führte die Beschwerdeführerin kurz zusammengefasst aus, dass bei einer AMA-Kontrolle des Betriebes alles für ordnungsgemäß und gesetzeskonform befunden worden sei.

Es sei einsichtig, dass die Vorgaben der Nitrat-Verordnung einzuhalten seien, jedoch seien im Gegenstandsfall die entsprechenden Berechnungen unrichtig und von falschen Grundlagen ausgehend erfolgt.

Es sei sehr wohl relevant, wie die Pferde gehalten würden. So hänge das Mistausmaß, von dem der Stickstoffanteil berechnet werde, davon ab, wo sich die Pferde aufhalten würden, zumal mindestens die Hälfte des Mists auf der Sommer- und Winterkoppel landen würde und nicht auf dem Traktoranhänger bzw auf der Feldmiete. Deshalb sei die vorgenommene Berechnung bei einem täglichen Auslauf der Pferde unrichtig.

Weiters sei entgegen der Annahme der Behörde schon von Bedeutung, wieviel Sägemehl dem Mist „beigemengt“ werde. Im Vergleich zu Kuhmist sei der anfallende Pferdemist als trocken anzusehen und habe in Bezug auf Sickersäfte keine Auswirkungen.

Nicht richtig sei zudem, dass kein dichtes Mistlager vorhanden sei. Der Traktoranhänger stehe zwar auf einer 50 cm dicken Schotterschicht, doch befinde sich unterhalb dieser Schotterschicht eine dichte Betonplatte.

In den Wintermonaten sei zudem nicht nur der Boden des Traktoranhängers, sondern auch die Schotterschicht gefroren und somit die geforderte Dichtheit der Mistlagerung gegeben.

Ein direktes Abfließen von Sickersäften aus der Feldmiete in Gewässer werde am derzeitigen Standort nicht befürchtet, womit die gegenständliche Angelegenheit doch erledigt sein sollte.

Bei vielen anderen landwirtschaftlichen Betrieben in der Region des Talkessels Z sei die belangte Behörde auch nicht tätig geworden.

II.      Sachverhalt:

Gegenstand der vorliegenden Beschwerdesache ist eine Verwaltungsstrafangelegenheit wegen Verstoßes gegen mehrere Vorgaben der Nitrat-Aktionsprogramm-Verordnung, die nach dem Wasserrechtsgesetz 1959 strafbewehrt sind.

Die Beschwerdeführerin betreibt in Z, Adresse 2, einen landwirtschaftlichen Betrieb, nämlich einen Pferdebetrieb mit 5 Pferden mit einer Widerristhöhe von größer als 1,48 m und mit einem Endgewicht von größer als 500 kg.

Der anfallende Pferdemist wird derzeit zunächst auf einen kippbaren Traktoranhänger verbracht, der auf einer geschotterten Fläche augenscheinlich der zum Betrieb der Beschwerdeführerin gehörigen Mistlagerstätte steht. Dieser Traktoranhänger weist Ausmaße von 2,90 m x 1,84 m x 1,40 m auf, hat also eine Ladungskapazität von 7,47 m³.

Einmal wöchentlich, jedenfalls aber in Zeitintervallen von deutlich unter 3 Monaten, wird der Pferdemist auf dem Traktoranhänger zu Feldmieten im Bereich „Adresse 3“ in Z gebracht, der Traktoranhänger entleert und wird der Pferdemist auf diesen Feldmieten im Bereich „Adresse 3“ länger als 5 Tage bis zu seiner Verwendung zwischengelagert.

Nach den Vorgaben der Nitrat-Aktionsprogramm-Verordnung müsste für die 5 Pferde der Rechtsmittelwerberin bei deren Widerristhöhe und Gewicht zumindest eine Mistlagerkapazität am Betrieb für 3 Monate im Ausmaß von 16,75 m³ gegeben sein, dies bei Berücksichtigung der vorhandenen Zwischenlagerung von Pferdemist in Form von Feldmieten ohne befestigte Bodenplatte im Bereich „Adresse 3“ in der Gemeinde Z durch die Beschwerdeführerin.

Eine solche Lagerkapazität für den Pferdemist vermag die Rechtsmittelwerberin nicht aufzuweisen, die tatsächlich vorhandene Lagerkapazität für den Pferdemist ist weit unter dem Zielwert der Nitrat-Aktionsprogramm-Verordnung.

Es kann im Gegenstandsfall nicht festgestellt werden, ob unterhalb der Schotterschicht auf der augenscheinlichen Mistlagerstätte, auf welcher der vorbeschriebene Traktoranhänger zur Sammlung des Pferdemistes aufgestellt wird, eine dichte Betonplatte besteht, welche in eine flüssigkeitsdichte Sammelgrube entwässert.

Im Tatzeitraum wurden von der Beschwerdeführerin 5 Pferde gehalten und wurde deren Mist in der vorbeschriebenen Art und Weise zunächst am Traktoranhänger gesammelt und sodann auf die Feldmieten im Bereich „Adresse 3“ in der Gemeinde Z verbracht und dort länger als 5 Tage zwischengelagert.

III.     Beweiswürdigung:

Beweiswürdigend ist in der vorliegenden Rechtssache festzuhalten, dass sich der zuvor festgestellte Sachverhalt aus der gegebenen Aktenlage, insbesondere den Fachstellungnahmen des von der belangten Strafbehörde beigezogenen wasserfachlichen Sachverständigen, aber auch aus der eigenen Verantwortung der Rechtsmittelwerberin selbst ergibt.

Von der Beschwerdeführerin wird die von der belangten Behörde ermittelte und festgestellte Düngerwirtschaft bei ihrem Pferdebetrieb nicht grundsätzlich in Abrede gestellt, nämlich dass der anfallende Pferdemist zunächst auf einem Traktoranhänger mit einer Ladekapazität von 7,47 m³ gesammelt wird und sodann wöchentlich auf Feldmieten ohne Bodenplatte und ohne Überdachung in den Bereich „Adresse 3“ in der Gemeinde Z gebracht wird, wo er länger als 5 Tage zwischengelagert wird.

Insoweit die Rechtsmittelwerberin die Fachausführungen des von der belangten Behörde befassten wasserfachlichen Sachverständigen in Zweifel zu ziehen versucht, indem sie vorbrachte, dessen Berechnungen zur Nitrat-Aktionsprogramm-Verordnung seien unrichtig und von falschen Grundlagen ausgehend, ist vom erkennenden Verwaltungsgericht klarzustellen, dass die Argumente der Beschwerdeführerin nicht geeignet sind, die Beweiskraft der Fachdarlegungen des Sachverständigen zu erschüttern, wozu wie folgt auszuführen ist:

Die vom Sachverständigen herangezogene Anzahl der von der Beschwerdeführerin gehaltenen Pferde samt deren Widerristhöhe und Gewicht wird von der Rechtsmittelwerberin nicht in Streit gezogen.

Wenn die Beschwerdeführerin vermeint, der Sachverständige habe zu Unrecht bei seiner Berechnung nicht berücksichtigt, wieviel Sägemehl auf ihrem Betrieb dem Mist „beigemengt“ werde, ist sie darauf hinzuweisen, dass bei der Berechnung der Wirtschaftsdüngeranfallsmenge (für 6 Monate) nach der Nitrat-Aktionsprogramm-Verordnung die konkrete Menge der verwendeten Einstreu nicht in Anschlag zu bringen ist, also keinen Faktor bildet, der Zu- oder Abschläge ermöglichte.

Was den Einwand der Rechtsmittelwerberin anbelangt, der anfallende Pferdemist sei im Vergleich zu Kuhmist als trocken anzusehen und habe in Bezug auf Sickersäfte keine Auswirkungen, ist ihr zu erwidern, dass nach den Vorgaben der Nitrat-Aktionsprogramm-Verordnung bei der beanstandeten Berechnung der Wirtschaftsdüngeranfallsmenge ohnehin nach den verschiedenen Tierarten differenziert wird und der Sachverständige bei seiner Berechnung auf Pferdemist abgestellt hat und nicht auf Kuhmist.

Mit ihren Argumenten vermochte die Rechtsmittelwerberin dementsprechend keinen Fehler des Sachverständigen bei der verfahrensmaßgeblichen Berechnung der Wirtschaftsdünger-anfallsmenge aufzuzeigen.

Wenn die Beschwerdeführerin schließlich noch vermeint, beim gegebenen täglichen Auslauf ihrer Pferde würden mindestens 50 % des Mists auf der Sommer- und Winterkoppel landen und nicht auf dem Traktoranhänger bzw sodann auf den Feldmieten, ist ihr entgegenzuhalten, dass auch mit dieser Argumentation für sie nichts zu gewinnen ist.

Selbst wenn tatsächlich die Hälfte des Pferdemists auf der Koppel verbliebe, wäre noch immer eine zu geringe Lagerkapazität für den im Stall angefallenen Pferdemist gegeben, weist doch der schon mehrfach angesprochene Traktoranhänger lediglich eine Ladekapazität von 7,47 ³ auf und beträgt die Hälfte der errechneten notwendigen Lagerkapazität für Mist für zumindest 3 Monate noch immer 8,37 m³ (16,75 m³: 2).

Insgesamt war die Beschwerdeführerin mit ihren Argumenten somit nicht in der Lage, einen Berechnungs- oder Ansatzfehler des Sachverständigen darzutun und dessen Fachausführungen solcherart in ihrer Beweiskraft zu erschüttern.

IV.      Rechtslage:

Nach § 55p Wasserrechtsgesetz 1959, BGBl Nr 215/1959 in der Fassung BGBl I Nr 73/2018, hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft durch Verordnung Programme zur schrittweisen Reduzierung und Verhinderung der weiteren Verschmutzung der Gewässer (§ 30) durch direkte oder indirekte Ableitungen von Stickstoffverbindungen aus landwirtschaftlichen Quellen zu erlassen. Diese Programme haben Maßnahmen, Verfahren und Verhaltensweisen insbesondere betreffend Düngeverbotszeiträume, das Ausbringen von stickstoffhältigen Düngemitteln auf landwirtschaftlichen Nutzflächen und das Fassungsvermögen von Behältern zur Lagerung von Wirtschaftsdünger zu enthalten.

Auf dieser gesetzlichen Grundlage wurde die verfahrensmaßgebliche Nitrat-Aktionsprogramm-Verordnung, CELEX Nr 391 L0676 in Verbindung mit BGBl II Nr 385/2017, erlassen. Die verfahrensrelevanten Regelungen dieser Verordnung haben folgenden Wortlaut:

Fassungsvermögen und Bauweise von Behältern zur Lagerung von Wirtschaftsdünger

§ 6. (1) Die Lagerkapazität von Behältern zur Lagerung von Wirtschaftsdünger und für die Lagerung von Stallmist auf technisch dichten Flächen mit geregeltem Abfluss der Sickersäfte in eine flüssigkeitsdichte Gülle-, Jauche- oder Sammelgrube hat für jeden Betrieb einen Lagerungszeitraum von mindestens sechs Monaten abzudecken. Sofern die Lagerkapazität diesen Zeitraum nicht abdeckt, ist das Vorhandensein von ausreichendem Lagerraum über bestehende Betriebskooperationen, Güllebanken, Biogasanlagen oder andere umweltgerechte Verwertungen nachzuweisen. In diesem Ausmaß darf die Lagerkapazität verringert werden. Sie hat jedoch auch in diesen Fällen mindestens zwei Monate zu betragen. Nachweise für die über Abgaben von Wirtschaftsdünger geschlossenen Vereinbarungen sind sieben Jahre aufzubewahren und auf Verlangen der Behörde vorzulegen.

(2) Soweit Stallmist auf Feldmieten zwischengelagert wird, kann das Ausmaß an Lagerkapazität für Stallmist für Betriebe mit einem Stickstoffanfall von bis zu 1 800 kg Stickstoff pro Jahr nach Abzug der Stall- und Lagerverluste entsprechend der Tabelle in Anlage 4 aliquot vermindert werden; das Mindestausmaß an technisch dichter Lagerfläche für Stallmist hat drei Monate zu betragen.

(3)…

(4)…

(5)…

(6) Eine den Zeitraum von fünf Tagen übersteigende Zwischenlagerung von Stallmist in Form von Feldmieten ohne befestigte Bodenplatte darf auf landwirtschaftlichen Nutzflächen nur erfolgen, wenn

1. die Verbringung des Stallmistes vom Hof frühestens nach drei Monaten erfolgt,

2. …“

Entsprechend der Strafbestimmung des § 137 Abs 1 Z 15 Wasserrechtsgesetz begeht derjenige eine Verwaltungsübertretung, der ua den gemäß § 55p getroffenen Anordnungen zuwiderhandelt. Dieser ist – sofern die Tat nicht nach Abs 2, 3 oder 4 einer strengeren Strafe unterliegt – mit einer Geldstrafe bis zu Euro 3.630,00 zu bestrafen.

V.       Erwägungen:

1)

Nach dem festgestellten Sachverhalt hat die Beschwerdeführerin die ihr zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen nach den Spruchpunkten 1. sowie 3. der angefochtenen Strafentscheidung in objektiver Hinsicht begangen.

Die vorhandene Lagerkapazität für den von ihren 5 Pferden anfallenden Mist ist bei ihrem Betrieb zu gering, weist doch der dafür verwendete Traktoranhänger lediglich eine Ladekapazität von 7,47 m³ auf und müsste sie zumindest für 3 Monate eine Lagerkapazität für den Pferdemist haben, was ein Mistlager bei den gehaltenen 5 Pferden nach den Vorgaben der Nitrat-Aktionsprogramm-Verordnung in einem Ausmaß von 16,75 m³ erforderte.

Infolge der nicht gegebenen Mistlagerkapazität beim Pferdebetrieb der Rechtsmittelwerberin verbringt diese den angefallenen Pferdemist in Zeitintervallen von deutlich weniger als 3 Monaten Lagerung auf Feldmieten ohne Bodenplatte und ohne Überdachung in den Bereich „Adresse 3“ in der Gemeinde Z, wo er mehr als 5 Tage zwischengelagert wird.

Diese Tathandlungen sind der Beschwerdeführerin auch in subjektiver Hinsicht schuldhaft vorwerfbar. Im gesamten Verfahren hat die Rechtsmittelwerberin nämlich nichts vorgebracht, was ihr mangelndes Verschulden dartun könnte. Dementsprechend ist nach der Bestimmung des § 5 Abs 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 zumindest von fahrlässiger Tatbegehung auszugehen.

Dass für die Haltung von Pferden und die damit zusammenhängende Düngerwirtschaft Rechtsvorschriften bestehen, musste der Rechtsmittelwerberin als Pferdehalterin bewusst gewesen sein.

Die bekämpfte Strafentscheidung war folgerichtig im Umfang der Spruchteile 1. sowie 3. zu bestätigen.

2)

Die gegen die Strafentscheidung vorgetragenen Argumente der Rechtsmittelwerberin sind nicht geeignet, ihre Beschwerde zum Erfolg zu führen, dies was die Spruchpunkte 1. sowie 3. des Straferkenntnisses betrifft, wozu wie folgt auszuführen ist:

a)

Wenn die Rechtsmittelwerberin vermeint, eine AMA-Kontrolle bei ihrem Pferdebetrieb habe die ordnungsgemäße und gesetzeskonforme Betreibung erbracht, ist ihr zu erwidern, dass die von ihr ins Treffen geführte Nichtbeanstandung ihres Pferdebetriebes aufgrund einer AMA-Kontrolle nichts daran ändert, dass sie nicht die erforderliche Lagerkapazität für den anfallenden Pferdemist nach der Nitrat-Aktionsprogramm-Verordnung vorzuweisen vermag und sie infolgedessen den Pferdemist entgegen den Vorgaben der angeführten Verordnung vorzeitig auf die Feldmieten im Bereich „Adresse 3“ in der Gemeinde Z verbringt und dort zu lange zwischenlagert.

Insoweit die Beschwerdeführerin moniert, auch andere Betriebe im Talkessel „Z“ könnten bezüglich der Betreibung von Feldmieten von der Behörde beanstandet werden, übersieht sie, dass Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ihr Pferdebetrieb an der Adresse 2 in Z ist. Im gegenständlichen Verfahren geht es nicht um andere Betriebe, sondern eben um den Pferdebetrieb der Beschwerdeführerin.

Mit dieser Argumentation ist für die Rechtsmittelwerberin also nichts zu gewinnen.

b)

Was den Einwand der Beschwerdeführerin anbelangt, es komme ohnehin zu keinem Abfließen von Sickersäften aus den Feldmieten in Gewässer, womit die gegenständliche Angelegenheit doch erledigt sei, ist ihr entgegenzuhalten, dass es darauf im Gegenstandsfall nicht ankommt.

Entscheidungsmaßgeblich ist vorliegend nämlich vielmehr, ob sie die Vorgaben der Nitrat-Aktionsprogramm-Verordnung einhält oder nicht, mithin eine ausreichende Lagerkapazität für den anfallenden Pferdemist vorzuweisen vermag und Mist nicht ohne die erforderliche vorhergehende Lagerung von zumindest 3 Monaten vorzeitig auf eine Feldmiete ohne Bodenplatte und ohne Überdachung verbringt und dort mehr als 5 Tage zwischenlagert.

Diese Vorgaben der Nitrat-Aktionsprogramm-Verordnung missachtet die Beschwerdeführerin bei der von ihr vorgenommenen Düngerwirtschaft unzweifelhaft.

3)

Was nun den Spruchteil 2. der angefochtenen Strafentscheidung anbetrifft, ist vom entscheidenden Verwaltungsgericht Folgendes auszuführen:

Mit diesem Spruchteil wird der Beschwerdeführerin zum Vorwurf gemacht, den anfallenden Pferdemist auf keinem technisch dichten Mistlager zu lagern.

Von der Beschwerdeführerin wird diese Anlastung dahingehend bestritten, dass der für die Sammlung und Lagerung des Pferdemists verwendete Traktoranhänger zwar auf einer Schotterschicht stehe, unter derselben aber die dichte Betonplatte der seinerzeit in Verwendung gestandenen Mistlagerstätte gegeben sei und auch eine entsprechende Grube.

Bezüglich dieser Einwendung der Rechtsmittelwerberin verweist die belangte Strafbehörde auf eine Ausführung des beigezogenen Sachverständigen, wonach ein Nachweis über die Dichtheit des Bodens unterhalb des Traktoranhängers (durch die Beschwerdeführerin) nicht erbracht worden sei.

Dabei übersieht die belangte Strafbehörde aber, dass in einem Verwaltungsstrafverfahren die Erfüllung des objektiven Tatbestandes einer Verwaltungsübertretung von der Behörde nachzuweisen ist, nicht aber eine verdächtige bzw beschuldigte Person die Nichtverwirklichung des vorgeworfenen Delikts zu beweisen hat.

Die gegenständlich anzuwendenden Rechtsvorschriften sehen auch keine Umkehr der Beweislast vor, sieht man von der vorliegend nicht anwendbaren Nachweispflicht gemäß § 6 Abs 5 der Nitrat-Aktionsprogramm-Verordnung ab.

Vom Landesverwaltungsgericht Tirol wurde mit Blick auf die Umstände des in Beurteilung stehenden Einzelfalles eine Nichtfeststellung bezüglich der technischen Dichtheit der Lagerfläche vorgenommen, was bedingt, dass die Strafentscheidung im Umfang des Spruchpunktes 2. zu beheben war und in diesem Umfang das Strafverfahren gegen die Rechtsmittelwerberin einzustellen gewesen ist, zumal nicht erwiesen werden konnte, dass die Beschwerdeführerin auch gegen diese Vorgabe der Nitrat-Aktionsprogramm-Verordnung der technisch dichten Ausführung von Mistlagerflächen verstoßen hat.

Aufgrund dieses Verfahrensergebnisses gehen die Beschwerdeausführungen der Rechtsmittelwerberin zur Dichtheit des Traktoranhängers zumindest in den Wintermonaten bei Temperaturen unter dem Gefrierpunkt ins Leere.

4)

Zur Strafbemessung ist Folgendes festzuhalten:

Gemäß § 19 Abs 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 sind Grundlage für die Bemessung der Strafe zum einen die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und zum anderen die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Nach Abs 2 sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und allfälligen Sorgepflichten der Beschwerdeführerin sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Zu ihren Einkommens- und Vermögensverhältnissen sowie allfälligen Sorgepflichten hat die Beschwerdeführerin keine Angaben gemacht, weshalb nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine Einschätzung vorzunehmen war. Dabei ist mangels gegenteiliger Anhaltspunkte von einer zumindest durchschnittlichen Vermögens- und Einkommenssituation der Beschwerdeführerin auszugehen. Auch die belangte Verwaltungsstrafbehörde ist von diesbezüglichen Durchschnittsverhältnissen ausgegangen, dieser Einschätzung ist die Rechtsmittelwerberin zu keiner Zeit entgegengetreten.

Der Unrechtsgehalt der vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen ist nicht unerheblich, da die verletzten Normen dem Umweltschutz dienen und daran ein öffentliches Interesse besteht.

Beim Verschulden war von jedenfalls fahrlässiger Tatbegehung auszugehen.

Rechtsrichtig hat die belangte Behörde die bisherige Unbescholtenheit der Beschwerdeführerin als strafmildernd gewertet. Auch für das Landesverwaltungsgericht Tirol sind im Gegenstandsfall keine Erschwerungsgründe hervorgekommen.

Für die gegenständliche Bestrafung sprechen sowohl spezial- als auch generalpräventive Überlegungen. Einerseits soll die Rechtsmittelwerberin hinkünftig zu einer genaueren Beachtung der Vorgaben der Nitrat-Aktionsprogramm-Verordnung verhalten werden und andererseits ist allen betroffenen Viehhaltern deutlich aufzuzeigen, dass die Missachtung der rechtlichen Vorgaben der Nitrat-Aktionsprogramm-Verordnung nicht sanktionslos bleibt.

Unter Bezugnahme auf die vorhin angeführten Strafzumessungsgründe bestehen keinerlei Bedenken gegen die von der belangten Strafbehörde vorgesehenen Geldstrafen jeweils im Betrag von Euro 100,00. Damit wurde der gesetzlich zur Verfügung stehende Strafrahmen nur äußerst geringfügig ausgeschöpft, nämlich zu etwa 2,75 %.

Diese Bestrafung war jedenfalls als tat- und schuldangemessen zu bewerten.

Der Ausspruch einer Ermahnung im Sinne der Bestimmung des § 45 Abs 1 zweiter Satz Verwaltungsstrafgesetz 1991 war in der vorliegenden Rechtssache nicht möglich, da insbesondere die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes nicht als gering angesehen werden kann, da die verletzten Rechtsnormen dem öffentlichen Interesse am Umweltschutz dienen.

5)

Gemäß § 44 Abs 3 Z 3 VwGVG konnte in der vorliegenden Rechtssache eine mündliche Verhandlung im Beschwerdeverfahren entfallen, da einerseits in der angefochtenen Strafentscheidung eine Euro 500,00 nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde und andererseits keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat, wobei die Beschwerdeführerin in der Rechtsmittelbelehrung der bekämpften Strafentscheidung ausdrücklich über die Möglichkeit aufgeklärt wurde, die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht beantragen zu können.

VI.      Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Nach Auffassung des erkennenden Verwaltungsgerichts ist im Gegenstandsfall von Eindeutigkeit der maßgeblichen Rechtslage auszugehen, weshalb sich im durchgeführten Rechtsmittelverfahren keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung gestellt hat (VwGH 08.03.2021, Ra 2021/02/0012).

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.

Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr. Aicher

(Richter)

Schlagworte

Keine ausreichende Mistlagerkapazität;
Pferdebetrieb;
Dichtheit des Mistlagers;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGTI:2021:LVwG.2021.26.1043.1

Zuletzt aktualisiert am

04.08.2021
Quelle: Landesverwaltungsgericht Tirol LVwg Tirol, https://www.lvwg-tirol.gv.at
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