TE Vfgh Erkenntnis 1995/6/12 B2720/94

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Veröffentlicht am 12.06.1995
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Index

L6 Land- und Forstwirtschaft
L6800 Ausländergrunderwerb, Grundverkehr

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Verwaltungsakt
B-VG Art83 Abs2
B-VG Art144 Abs1 / Legitimation
EMRK Art6 Abs1 / Verfahrensgarantien
Nö GVG 1989 §11 Abs6
Nö GVG 1989 §20
AVG §68 Abs4 Z1

Leitsatz

Keine Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter durch die amtswegige Nichtigerklärung eines Bescheides wegen Bescheiderlassung durch ein unzuständiges Organ; keine Zuständigkeit des Vorsitzenden der Grundverkehrs-Bezirkskommission mangels dahingehenden Antrags der Bezirksbauernkammer; keine willkürliche Annahme des Fehlens eines solchen Antrags; ausreichende Bescheidbegründung; keine Verletzung des Parteiengehörs

Spruch

Die Beschwerdeführer sind durch den angefochtenen Bescheid weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in ihren Rechten verletzt worden.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1.a) Der beschwerdeführende Bund (Österreichische Bundesforste; im folgenden: Zweitbeschwerdeführer) und

H R S (im folgenden: Erstbeschwerdeführer),

vertreten durch den Zweitbeschwerdeführer, suchten mit Eingabe vom 18. Juli 1994 an die Grundverkehrs-Bezirkskommission für den Wirkungsbereich der Bezirksbauernkammer Krems am Sitz der Bezirkshauptmannschaft Krems um die Zustimmung zu einem beabsichtigten Kaufvertrag an, der auf den Erwerb näher bezeichneter, im Eigentum des Erstbeschwerdeführers stehender land- und forstwirtschaftlicher Grundstücke mit einer Gesamtfläche von 1,543.064 m2 durch den Zweitbeschwerdeführer gerichtet war.

Die Grundverkehrs-Bezirkskommission ersuchte unter Anschluß der Eingabe der Beschwerdeführer die Bezirksbauernkammer Krems um fristgerechte Mitteilung, ob sie iS des §11 Abs6 des NÖ Grundverkehrsgesetzes 1989, LGBl. 6800-0, idF der Gesetze LGBl. 6800-1 und 6800-2 (im folgenden: NÖ GVG 1989), beantrage, daß der Vorsitzende der Grundverkehrs-Bezirkskommission dem Rechtsgeschäft ohne Einberufung der Kommission die Zustimmung erteile. Die an die Grundverkehrs-Bezirkskommission in Erledigung ihres Schreibens vom 26. Juli 1994 unter Verwendung eines Formulars abgegebene Stellungnahme der Bezirksbauernkammer Krems vom 29. Juli 1994 wertete die Grundverkehrs-Bezirkskommission als einen iS des §11 Abs6 NÖ GVG 1989 gestellten Antrag, es möge der Vorsitzende der Grundverkehrs-Bezirkskommission dem Rechtsgeschäft ohne Einberufung der Kommission die Zustimmung erteilen. In der Folge wurde dem "beabsichtigten Kaufvertrag" mit Bescheid vom 6. September 1994, der den Kopf "Grundverkehrs-Bezirkskommission Krems am Sitze der Bezirkshauptmannschaft Krems" aufwies, mit der Fertigungsklausel "Der Vorsitzende" versehen war und nicht auf einem Beschluß der Kommission beruhte, zugestimmt.

b) Nachdem dieser - unangefochten gebliebene - Bescheid in Rechtskraft erwachsen war, legte ihn die Grundverkehrs-Bezirkskommission mit Schreiben vom 7. Oktober 1994 samt den Verwaltungsakten der Grundverkehrs-Landeskommission beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung "zur rechtlichen Beurteilung vor". Dabei gab sie der Sache nach an, daß die Stellungnahme der Bezirksbauernkammer Krems vom 29. Juli 1994 irrtümlich als Antrag auf Erteilung der Zustimmung durch den Vorsitzenden der Grundverkehrs-Bezirkskommission ohne Einberufung der Kommission gewertet worden sei, daß in der Zwischenzeit mehrere Personen iS des §11 Abs6 NÖ GVG 1989 ihr Interesse am Erwerb angemeldet hätten und daß es schließlich nicht zuzutreffen scheine, daß ein "Widerstreit gemäß §3 Abs1" NÖ GVG 1989 nicht vorliege. Abschließend wurde angeregt, die Grundverkehrs-Landeskommission möge als sachlich in Betracht kommende Oberbehörde in Ausübung des Aufsichtsrechts den erstinstanzlichen Bescheid gemäß §68 Abs4 Z1 AVG als nichtig erklären.

c) Darauf erklärte die Grundverkehrs-Landeskommission auf Grund ihres Beschlusses vom 17. Oktober 1994 mit Bescheid vom 24. Oktober 1994 den Bescheid der Grundverkehrs-Bezirkskommission vom 26. Juli 1994 (richtig: 6. September 1994) unter Berufung auf §68 Abs4 lita (gemeint offensichtlich: Z1) AVG als nichtig. Die diesen Spruch tragenden Ausführungen in der Begründung des Bescheides der Grundverkehrs-Landeskommission gehen im Ergebnis dahin, es seien schon deshalb nicht alle der in §11 Abs6 NÖ GVG 1989 umschriebenen Voraussetzungen für die Erteilung der Zustimmung durch den Vorsitzenden der Bezirks-Grundverkehrskommission ohne Einberufung der Kommission gegeben gewesen, weil die Bezirksbauernkammer Krems keinen darauf abzielenden Antrag gestellt habe.

2. Gegen den Bescheid der Grundverkehrs-Landeskommission richtet sich die vorliegende, auf Art144 Abs1 B-VG gestützte Beschwerde, mit der die Verletzung der verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz, auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter und auf Unversehrtheit des Eigentums sowie die Verletzung der durch Art6 Abs1 EMRK verfassungsrechtlich gewährten Verfahrensgarantien geltend gemacht und die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides begehrt werden.

3. Die Grundverkehrs-Landeskommission als die Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat, legte die Verwaltungsakten vor und begehrte in einer Gegenschrift die Abweisung der Beschwerde.

II. Der Verfassungsgerichtshof hat über die Beschwerde erwogen:

A. Die Erhebung einer auf Art144 Abs1 erster Satz B-VG gestützten Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde hat ua. zur Voraussetzung, daß der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in einem subjektiven Recht verletzt sein konnte (s. etwa VfSlg. 12786/1991 mit Hinweisen auf Vorjudikatur).

Diese Voraussetzung ist im vorliegenden Fall mit Rücksicht darauf gegeben, daß mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid ein Bescheid aufgehoben wurde, mit dem die grundverkehrsbehördliche Zustimmung zu einem zwischen den Beschwerdeführern beabsichtigten Rechtsgeschäft erteilt worden war. Aus diesem - rechtskräftigen - Bescheid ist den Beschwerdeführern selbst dann ein subjektives Recht erwachsen, wenn, wie die Grundverkehrs-Landeskommission in ihrer Gegenschrift vorbringt, das diesem Bescheid zugrunde liegende Rechtsgeschäft im Zeitpunkt der Bescheiderlassung (noch) nicht rechtswirksam zustandegekommen sein sollte (vgl. in diesem Zusammenhang §20 NÖ GVG 1989).

B.1.a) Die Beschwerdeführer erachten sich im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter mit der Begründung verletzt, daß die Grundverkehrs-Landeskommission mit der unter Berufung auf §68 Abs4 lita (richtig: Z1) AVG vorgenommenen Nichtigerklärung des Bescheides der Grundverkehrs-Bezirkskommission Krems über die Erteilung der grundverkehrsbehördlichen Zustimmung eine ihr nach dem Gesetz nicht zukommende Zuständigkeit in Anspruch genommen habe, weil der als nichtig erklärte Bescheid weder von einer unzuständigen Behörde noch von einer nicht richtig zusammengesetzten Kollegialbehörde erlassen worden sei.

b) Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (s. etwa VfSlg. 13417/1993 mit Hinweisen auf Vorjudikatur) wird das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter durch den Bescheid einer Verwaltungsbehörde ua. dann verletzt, wenn die Behörde eine Zuständigkeit in Anspruch genommen hat, die ihr nach dem Gesetz nicht zukommt.

Der angefochtene Bescheid stützt sich inhaltlich auf §68 Abs4 Z1 AVG. Nach dieser Bestimmung können Bescheide von Amts wegen in Ausübung des Aufsichtsrechts von der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde als nichtig erklärt werden, wenn der Bescheid von einer unzuständigen Behörde oder von einer nicht richtig zusammengesetzten Kollegialbehörde erlassen wurde.

c) Die Entscheidung über Ansuchen um Zustimmung zu einem Rechtsgeschäft unter Lebenden über land- oder forstwirtschaftliche Liegenschaften obliegt der Grundverkehrs-Bezirkskommission (§12 Abs1 NÖ GVG 1989). Die Grundverkehrs-Bezirkskommission ist gemäß §6 NÖ GVG 1989 eine Kollegialbehörde. §11 Abs6 NÖ GVG 1989 sieht jedoch vor, daß unter bestimmten Voraussetzungen der Vorsitzende der Grundverkehrs-Bezirkskommission ohne Einberufung der Kommission die Zustimmung erteilt. Diese Bestimmung hat folgenden Wortlaut:

"(6) Der Vorsitzende kann ohne Einberufung der Kommission

-

die Zustimmung erteilen und

-

gemäß §2 Abs2 litc feststellen, daß ein Rechtsgeschäft nicht der Zustimmung der Grundverkehrs-Bezirkskommission bedarf,

wenn binnen vier Wochen ab Bekanntgabe des Rechtsgeschäftes die Bezirksbauernkammer einen diesbezüglichen Antrag stellt, das in §6 Abs2 litd genannte Mitglied keinen Einspruch erhebt, während der Kundmachungsfrist (Abs5) niemand sein Interesse angemeldet hat und ein Widerstreit gemäß §3 Abs1 offensichtlich nicht vorliegt."

Nach §11 Abs6 NÖ GVG 1989 tritt somit unter den dort angeführten Voraussetzungen an die Stelle der Kommission - also des Kollegiums - deren Vorsitzender als monokratisches Organ. Bei der Frage, ob die Erteilung der Zustimmung durch das Kollegialorgan zu erfolgen hat oder durch dessen Vorsitzenden erteilt werden kann, handelt es sich um eine Frage der behördlichen Zuständigkeit und nicht um eine der inneren Gliederung der Behörde (vgl. in diesem Zusammenhang etwa VfSlg. 7122/1973, 9636/1983; ferner etwa VwSlg. 10326 A/1980; VwGH 24.4.1986, 86/17/0072-0079). Wird die Zustimmung nicht durch das Kollegialorgan, sondern durch dessen Vorsitzenden erteilt, obgleich nicht alle der in §11 Abs6 NÖ GVG 1989 normierten, die Zuständigkeit des Vorsitzenden begründenden Voraussetzungen vorliegen, so wurde die Zustimmung von einem unzuständigen Organ erteilt. Der Verfassungsgerichtshof vermag der Grundverkehrs-Landeskommission nicht entgegenzutreten, wenn sie die von der Bezirksbauernkammer Krems unter Verwendung eines - mangelhaft ausgefüllten - Formulars abgegebene Stellungnahme vom 29. Juli 1994 dahingehend wertete, daß mit ihr die Einberufung der Grundverkehrs-Bezirkskommission (durch den Vorsitzenden; s. dazu §11 Abs1 NÖ GVG 1989) beantragt werde und wenn sie somit davon ausging, daß schon die erste der in §11 Abs6 NÖ GVG 1989 normierten Voraussetzungen für die Erteilung der Zustimmung (allein) durch den Vorsitzenden, nämlich das Vorliegen eines diesbezüglichen Antrages der Bezirksbauernkammer, nicht vorlag. Damit war die Auffassung der Grundverkehrs-Landeskommission, der Bescheid vom 6. September 1994 über die Erteilung der grundverkehrsbehördlichen Zustimmung sei zu Unrecht vom Vorsitzenden und nicht von der Kommission, demnach von einem unzuständigen Organ erlassen worden, - wie immer man die betreffenden Formulierungen im angefochtenen Bescheid wertet - im Ergebnis zutreffend. Da die erste der in §68 Abs4 Z1 AVG angeführten Voraussetzungen für die Nichtigerklärung eines Bescheides, nämlich daß der Bescheid von einer unzuständigen Behörde erlassen wurde, vorlag, und es außer Frage steht, daß die Grundverkehrs-Landeskommission den angefochtenen Bescheid als sachlich in Betracht kommende Oberbehörde der Grundverkehrs-Bezirkskommission erlassen hat, hat die Grundverkehrs-Landeskommission durch die Nichtigerklärung des in Rede stehenden Bescheides der Grundverkehrs-Bezirkskommission keine Zuständigkeit in Anspruch genommen, die ihr nach dem Gesetz nicht zukommt. Die Beschwerdeführer sind somit durch den angefochtenen Bescheid nicht im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzt worden.

2.a) Das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz ist mit hier nicht bedeutsamen Einschränkungen auch juristischen Personen gewährleistet (VfSlg. 8233/1978, 9887/1983), sodaß sich auch der Zweitbeschwerdeführer auf dieses Grundrecht zu berufen vermag.

b) Da aus der Sicht des vorliegenden Beschwerdefalles gegen die den angefochtenen Bescheid inhaltlich tragenden gesetzlichen Bestimmungen verfassungsrechtliche Bedenken nicht entstanden sind - auch die Beschwerde bringt keine derartigen Bedenken vor -, da es ferner keinen Anhaltspunkt dafür gibt, daß die Behörde diesen Bestimmungen fälschlicherweise einen gleichheitswidrigen Inhalt unterstellt hat - was auch in der Beschwerde nicht behauptet wird -, könnten die Beschwerdeführer im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz nur verletzt worden sein, wenn die Behörde bei der Bescheiderlassung Willkür geübt hätte (s. etwa VfSlg. 8428/1978, 9127/1981). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (zB. VfSlg. 10846/1986, 10919/1986, 12038/1989, fällt der Behörde Willkür ua. dann zur Last, wenn sie in wesentlichen Punkten jegliches Ermittlungsverfahren unterlassen hat; aber etwa auch dann, wenn der angefochtene Bescheid wegen gehäuften Verkennens der Rechtslage in einem besonderen Maße mit den Rechtsvorschriften in Widerspruch steht (s. zB VfSlg. 9726/1983, 10890/1986, 10942/1986). Insbesondere vermag eine denkunmögliche Anwendung des Gesetzes Willkür zu indizieren (VfSlg. 9792/1983, 11754/1988). Eine denkunmögliche Gesetzesanwendung könnte jedoch nur dann vorliegen, wenn die Fehlerhaftigkeit mit Gesetzlosigkeit auf eine Stufe gestellt werden müßte (vgl. etwa VfSlg. 9902/1983, 10079/1984).

c) Die Beschwerdeführer machen der belangten Behörde zum Vorwurf, in mehrfacher Weise Willkür geübt zu haben.

aa) So ist der angefochtene Bescheid nach Auffassung der Beschwerdeführer mit qualifizierter Rechtswidrigkeit belastet, weil die Grundverkehrs-Landeskommission verkannt habe, daß selbst dann, wenn der Vorsitzende der Grundverkehrs-Bezirkskommission nicht allein zur Entscheidung zuständig gewesen sein sollte, dies lediglich die Mangelhaftigkeit des Verfahrens, nicht aber die Unzuständigkeit der bescheiderlassenden Behörde bewirkt hätte.

bb) Daß dieser Beschwerdevorwurf nicht berechtigt ist, ergibt sich bereits aus den Ausführungen unter II.B.1.c.

cc) Nach dem Beschwerdevorbringen habe die Behörde des weiteren jegliche Ermittlungstätigkeit in einem entscheidenden Punkt unterlassen, weil sie verabsäumt habe, konkrete Ermittlungen zur Frage des Zustandekommens der Stellungnahme der Bezirksbauernkammer Krems vom 29. Juli 1994 anzustellen.

dd) Bei der gegebenen Rechtslage hätte die Bezirksbauernkammer Krems ihre Absicht, es im vorliegenden Fall zu einer Entscheidung durch die Kommission (und nicht durch den Vorsitzenden allein) kommen zu lassen, zweifellos auch durch die bloße Unterlassung einer rechtzeitigen Antragstellung iS des §11 Abs6 NÖ GVG 1989 verwirklichen können. Wenn sie statt dessen - offenbar im Interesse einer Verfahrensbeschleunigung - den Weg vorzog, mit immerhin ausreichender Deutlichkeit die Einberufung einer Sitzung der Grundverkehrs-Bezirkskommission ausdrücklich zu beantragen, so kann es der Grundverkehrs-Landeskommission nicht als willkürliches Verhalten angelastet werden, wenn sie keine Ermittlungen über das Zustandekommen dieses Antrages sowie darüber anstellte, warum trotz Vorliegens dieses Antrages die Zustimmung nicht durch die Kommission, sondern durch deren Vorsitzenden erteilt wurde.

ee) Die Begründung des angefochtenen Bescheides läßt, wenngleich in dieser Beziehung knapp gehalten, mit hinreichender Deutlichkeit erkennen, daß nach Auffassung der Grundverkehrs-Landeskommission die gesetzlichen Voraussetzungen für die Erteilung der Zustimmung durch den Vorsitzenden der Bezirks-Grundverkehrskommission nicht gegeben waren, der von ihm erlassene Bescheid deshalb jedenfalls an einem der in §68 Abs4 Z1 AVG angeführten Mängel leidet.

Der Beschwerdevorwurf, die Behörde habe den angefochtenen Bescheid lediglich mit Ausführungen begründet, denen keinerlei Begründungswert zukommt (s. dazu etwa VfSlg. 9293/1981, 10057/1984), erweist sich demnach als nicht berechtigt.

ff) Im Hinblick darauf, daß es bei der gegebenen Sachlage zur Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Anwendbarkeit des §68 Abs4 Z1 AVG der Durchführung eines weiteren Beweisverfahrens nicht bedurfte, liegt in dem Umstand, daß die Grundverkehrs-Landeskommission vor der Erlassung des angefochtenen Bescheides den Beschwerdeführern keine Gelegenheit zur Stellungnahme gab - wie immer man die Gesetzmäßigkeit dieses Vorgehens beurteilt -, kein in die Verfassungssphäre reichender Fehler, insbesondere auch nicht die Verletzung eines durch Art6 EMRK verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes (vgl. etwa VfSlg. 11957/1989, 12432/1990). Nur unter - hier nicht gegebenen - erschwerenden Voraussetzungen liegt nämlich in der Verletzung des Parteiengehörs ein besonders gravierender, in die Verfassungssphäre reichender Verfahrensmangel (s. etwa VfSlg. 13405/1993 mit Hinweisen auf Vorjudikatur).

3. Angesichts der verfassungsrechtlichen Unbedenklichkeit der den angefochtenen Bescheid inhaltlich tragenden gesetzlichen Bestimmungen (s. dazu oben unter II.B.2.b) könnten die Beschwerdeführer im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Unversehrtheit des Eigentums - unter der Voraussetzung, daß der angefochtene Bescheid in dieses Grundrecht der Beschwerdeführer eingreift - nur verletzt sein, wenn die Behörde diese Vorschriften denkunmöglich angewendet hätte.

Ein derartiger Fall läge nur dann vor, wenn die Behörde einen so schweren Fehler begangen hätte, daß dieser mit Gesetzlosigkeit auf eine Stufe zu stellen wäre (vgl. etwa VfSlg. 9693/1983, 10566/1985). Daß derartiges nicht der Fall ist, ergibt sich insgesamt aus dem vorstehend Dargelegten. Schon aus diesem Grund sind die Beschwerdeführer im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Unversehrtheit des Eigentums nicht verletzt worden, sodaß die Frage auf sich beruhen kann, ob der angefochtene Bescheid in das Eigentumsrecht der Beschwerdeführer eingreift.

4. Das Verfahren hat nicht ergeben, daß die Beschwerdeführer in einem von ihnen nicht geltend gemachten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht oder wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in ihren Rechten verletzt wurden.

Ob das Gesetz richtig angewendet wurde, hat der Verfassungsgerichtshof auch dann nicht zu prüfen, wenn, wie hier, die Anrufung des Verwaltungsgerichtshofes gemäß Art133 Z4 B-VG nicht zulässig ist (s. zB VfSlg. 13406/1993 mit Hinweisen auf Vorjudikatur).

Die Beschwerde war daher abzuweisen.

5. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 erster Satz VerfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.

Schlagworte

Grundverkehrsrecht, VfGH / Legitimation, Behördenzuständigkeit, Verwaltungsverfahren, Abänderung und Behebung von amtswegen, Bescheidbegründung, Kollegialbehörde, Parteiengehör, fair trial

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1995:B2720.1994

Dokumentnummer

JFT_10049388_94B02720_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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