TE Bvwg Erkenntnis 2021/5/26 I404 2203830-1

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Veröffentlicht am 26.05.2021
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Entscheidungsdatum

26.05.2021

Norm

AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §34 Abs3
AsylG 2005 §8
AsylG 2005 §8 Abs1
AsylG 2005 §8 Abs4
FPG §46
FPG §50
FPG §52
FPG §55 Abs2
VwGVG §24 Abs1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §29 Abs4
VwGVG §29 Abs5

Spruch


I404 2203830-1/15E

I404 2203846-1/15E

I404 2203850-1/15E

I404 2203848-1/15E

I404 2203847-1/15E

I404 2203849-1/15E

GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DES AM 27.04.2021 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag.a Alexandra JUNKER als Einzelrichterin über die Beschwerden von 1. XXXX alias XXXX , geb. XXXX , 2. XXXX alias XXXX , geb. XXXX , StA. IRAK, 3. mj. XXXX alias XXXX , geb. XXXX , 4. mj. XXXX alias XXXX , geb. XXXX , 5. mj. XXXX alias XXXX , geb. XXXX , und 6. mj. XXXX , geb. XXXX , alle StA. IRAK, alle vertreten durch: BBU-Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion XXXX alle vom 19.07.2018, ZI. XXXX , ZI. XXXX , ZI. XXXX , ZI. XXXX , ZI. XXXX , ZI. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, am 27.04.2021 zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerden gegen Spruchpunkt l. werden als unbegründet abgewiesen.

II. Den Beschwerden wird hinsichtlich Spruchpunkt II. stattgegeben und 1. XXXX alias XXXX , geb. XXXX , 2. XXXX alias XXXX , geb. XXXX . mj. XXXX alias XXXX , geb. XXXX , 4. mj. XXXX alias XXXX , geb. XXXX , 5. mj. XXXX alias XXXX , geb. XXXX , und 6. mj. XXXX , geb. XXXX , alle StA. IRAK, gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 34 Abs. 3 AsylG 2005 der Status von subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt.

III. Den Beschwerdeführern wird gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine für ein Jahr gültige befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt.

IV. Die übrigen Spruchpunkte werden ersatzlos behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.

Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 27.04.2021 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.

Schlagworte

Asylverfahren befristete Aufenthaltsberechtigung ersatzlose Teilbehebung Familienverfahren gekürzte Ausfertigung Kassation mündliche Verhandlung mündliche Verkündung Rückkehrentscheidung behoben Spruchpunktbehebung subsidiärer Schutz

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:I404.2203830.1.00

Im RIS seit

04.08.2021

Zuletzt aktualisiert am

04.08.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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