TE Bvwg Erkenntnis 2021/5/31 W159 2242866-1

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Veröffentlicht am 31.05.2021
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Entscheidungsdatum

31.05.2021

Norm

BFA-VG §18
B-VG Art133 Abs4

Spruch


W159 2242866-1/5E

TEILERKENNTNS

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Clemens KUZMINSKI als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Serbien, gegen Spruchpunkt IV. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.05.2021, Zl XXXX , zu Recht erkannt:

A)

Spruchpunkt IV. wird ersatzlos behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B/VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

Bei einer polizeilichen Nachschau unter der Adresse XXXX konnte der Beschwerdeführer angetroffen werden und sich mit seinem serbischen Reisepass ausweisen. Dabei habe als letzte Einreise in das Bundesgebiet das Datum 09.01.2017 festgestellt werden können, worauf der Reisepass sichergestellt wurde. Eine Anzeige wegen illegalen Aufenthaltes in Österreich erstattet wurde.

Mit Schreiben vom 12.05.2021 erfolgte ein schriftliches Parteiengehör unter Hinweis auf Auszüge des Länderinformationsblattes der Staatendokumentation zu Serbien. Im Zuge des Parteiengehörs gab der Beschwerdeführer an, dass er nach Österreich gekommen sei, um seine Mutter XXXX zu besuchen. Seine Mutter sei im Zuge eines Überfalles schwer verletzt worden, außerdem sei ihr Ehemann verstorben und habe dies physische und psychische Konsequenzen gehabt, daher habe seine Mutter seiner Hilfe bedurft. Er habe auch um eine Aufenthaltserlaubnis angesucht, diese sei jedoch abgelehnt worden. Er habe niemanden mehr in Serbien. Seine Großmutter sei inzwischen dort verstorben. Er habe nur mehr seine Mutter, die in Österreich lebe. Seinen Vater habe er nie getroffen. Er habe auch in Serbien keinerlei Wohnraum und keinerlei Besitz. Er habe sich in Österreich gut integriert und spreche gut Deutsch. Seine Mutter habe ihn unterstützt, er habe auch nicht illegal gearbeitet oder sonst die öffentliche Ordnung gestört. Er sei bis vor kurzer Zeit in die Schule gegangen und möchte hier studieren. Es tue ihm leid, dass er die zulässige Aufenthaltsdauer überschritten und dass er seinen Stempel im Pass nicht kontrolliert habe.

Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien vom 20.05.2021, Zl XXXX wurde unter Spruchpunkt I. ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, unter Spruchpunkt II. eine Rückkehrentscheidung erlassen, unter Spruchpunkt III. die Abschiebung nach Serbien für zulässig erklärt, unter Spruchpunkt IV. einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt, unter Spruchpunkt V. eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt und unter Spruchpunkt VI. ein auf die Dauer von 3 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Nach kurzer Darstellung des bisherigen Verfahrensganges wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer vom 15.07.2014 bis 07.11.2019 im Bundesgebiet gemeldet gewesen sei und später noch einen Nebenwohnsitz angemeldet habe, wodurch er die Behörde getäuscht habe. Er habe jedenfalls die visafreie Zeit massiv überschritten und sei eine mittellose Person, weswegen er eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle. Er habe keinen Rechtsanspruch auf die Leistungen seiner Mutter und verfüge er auch über keine Krankenversicherung. Er hätte seine Mutter auch dahingehend unterstützen können, jeweils 90 Tage innerhalb von 180 Tagen bei dieser aufhältig zu sein. Es habe auch nicht festgestellt werden können, dass er während seines Aufenthaltes im Bundesgebiet Integrationsschritte gesetzt hätte. Im Bundesgebiet lebe er wohl mit seiner Mutter im gemeinsamen Haushalt, besondere Abhängigkeiten hätten jedoch nicht festgestellt werden können und sei er eine erwachsene gesunde Person, die in der Lage sei, ihren Lebensunterhalt selbst zu finanzieren. Nach (kurzen) beweiswürdigenden Überlegungen wurde zu Spruchpunkt I. ausgeführt, dass es keine Anhaltspunkte gäbe, welche der Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz rechtfertigen würden.

Zu Spruchpunkt II. wurde betreffend Familienleben ausgeführt, dass er, nach seinen Angaben, wohl mit seiner Mutter im gemeinsamen Haushalt leben würde und sie unterstützen würde, wogegen seine Mutter seinen Aufenthalt im Bundesgebiet finanzieren würde. Es handle sich bei ihm jedoch um eine erwachsene Person, die sich selbst um ihren Lebensunterhalt kümmern könnte und habe er beharrlich gegen fremdenrechtliche Bestimmungen verstoßen. Was sein Privatleben betreffe, so bestünde keine soziale oder sonstige Integration, geringe Deutschkenntnisse und Mittellosigkeit, sowie ein beharrlicher langjähriger illegaler Aufenthalt des Beschwerdeführers, der der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und dem wirtschaftlichem Wohl zuwider Laufe, sodass diese Gründe die Gründe des Beschwerdeführers für einen weiteren Aufenthalt in Österreich überwiegen würden. Es sei daher kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen zu erteilen gewesen und eine Rückkehrentscheidung zu erlassen gewesen. Zu den Spruchpunkten IV. und V. wurde ausgeführt, dass im vorliegenden Fall die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich sei, daher der Beschwerde die aufschiebende Wirkung abzuerkennen gewesen sei. Zu Spruchpunkt III. wurde dargelegt, dass sich weder aus den Feststellungen zum Herkunftsstaat noch aus dem Vorbringen eine Gefährdung im Sinne des § 50 FPG ergebe und eine Abschiebung nach Serbien auch keine Empfehlung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte entgegenstehe, sodass diese als zulässig zu bezeichnen sei. Im Spruchpunkt VI. wurde schließlich dargelegt, dass ein Einreiseverbot unter anderem deswegen erteilt werden kann, wenn der Fremde die Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag. Der Beschwerdeführer habe keine Möglichkeit zur legalen Erwerbstätigkeit und bestehe die erhebliche und nachhaltige Gefahr sich durch illegale Einnahmequellen zu finanzieren, sodass die Erlassung eines 3-jährigen Einreiseverbote unerlässlich sei.

Gegen diesen Bescheid erhob der Bescheidadressat fristgerecht Beschwerde, wo er im Wesentlichen sein bisheriges Vorbringen wiederholte. Er wende sich dagegen, dass er nach Serbien geschickt werde, da er sich hier in Österreich integriert habe und würde auch bei Rückgabe des Reisedokumentes Österreich freiwillig verlassen. Weiters brachte er vor, dass er vergessen habe, sein Deutschzertifikat A2 vorzulegen und den Umstand, dass er einen Sohn namens XXXX Die Mutter sei Frau XXXX . Er sei verhindert gewesen, das Kind anzuerkennen, weil er seine Mutter auf ärztliche Termine begleitet habe.

Der Beschwerdeführer ist nach wie vor bei seiner Mutter XXXX aufrecht (als Nebenwohnsitz) gemeldet. Im Strafregister scheint keine Verurteilung auf.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Die obrigen Darlegungen im Verfahrensgang werden zu Feststellungen erhoben.

Der Verfahrensgang und damit die Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der belangten Behörde.

Die gesetzlichen Bestimmungen im BFA-VG zu Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde lauten wie folgt:

Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde

§ 18. (1) Einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz kann das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn
1.         der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (§ 19) stammt,
2.         schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Asylwerber eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung darstellt,
3.         der Asylwerber das Bundesamt über seine wahre Identität, seine Staatsangehörigkeit oder die Echtheit seiner Dokumente trotz Belehrung über die Folgen zu täuschen versucht hat,
4.         der Asylwerber Verfolgungsgründe nicht vorgebracht hat,
5.         das Vorbringen des Asylwerbers zu seiner Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht,
6.         gegen den Asylwerber vor Stellung des Antrags auf internationalen Schutz eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung, eine durchsetzbare Ausweisung oder ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot erlassen worden ist, oder
7.         der Asylwerber sich weigert, trotz Verpflichtung seine Fingerabdrücke abnehmen zu lassen.

Hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt, so ist Abs. 2 auf diese Fälle nicht anwendbar. Hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkannt, gilt dies als Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen eine mit der abweisenden Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz verbundenen Rückkehrentscheidung.

(2) Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist vom Bundesamt abzuerkennen, wenn
1.         die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist,
2.         der Drittstaatsangehörige einem Einreiseverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt ist oder
3.         Fluchtgefahr besteht.

(3) Bei EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen kann die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn deren sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.

(4) Der Beschwerde gegen eine Ausweisung gemäß § 66 FPG darf die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt werden.

(5) Das Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. § 38 VwGG gilt.

(6) Ein Ablauf der Frist nach Abs. 5 steht der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen.

(7) Die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG sind in den Fällen der Abs. 1 bis 6 nicht anwendbar.“

Der VwGH hat zu § 18 Abs. 5 BFA-VG in der Fassung vor dem FrÄG 2017 in ständiger Rechtsprechung entschieden, dass dieser das BVwG dazu verpflichtet, über eine Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung bzw. gegen einen derartigen trennbaren Spruchteil eines Bescheides des BFA binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde mit (Teil-)Erkenntnis zu entscheiden und zwar sowohl über die Zuerkennung als auch die Nichtzuerkennung der aufschiebenden Wirkung (VwGH 13.09.2016, Fr 2016/01/0014; 19.06.2017, Fr 2017/19/0023; 30.06.2917, Fr 2017/18/0026; 20.09.2017, Ra 2017/19/0284; 19.10.2017, Ra 2017/18/0278; 29.11.2017, Ro 2017/18/0002; 13.12.2017, Ro 2017/19/0003).

Das Bundesverwaltungsgericht deutet § 18 Abs. 5 BFA-VG in der Fassung des FrÄG 2017 so, dass es bei Vorliegen einer Beschwerde in der Hauptsache auch von einer Beschwerde gegen den Spruchpunkt über die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung auszugehen hat und dass es (im Sinne der vorzitierten Judikatur des VwGH) diese – sowohl im Fall der Bestätigung dieser Aberkennung als auch im Fall einer Abänderung iSd. Zuerkennung aufschiebender Wirkung – innerhalb der einwöchigen Entscheidungsfrist mit Erkenntnis zu erledigen hat (vgl. dazu näher BVwG 10.04.2018, W230 2190973-1, mwN).

Die Entscheidung über die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung ist nicht als Entscheidung in der Sache selbst zu werten; vielmehr handelt es sich dabei um eine der Sachentscheidung vorgelagerte (einstweilige) Verfügung, die nicht geeignet ist, den Ausgang des Verfahrens vorwegzunehmen. Es ist in diesem Zusammenhang daher lediglich darauf abzustellen, ob es - im Sinne einer Grobprüfung - von vornherein ausgeschlossen erscheint, dass die Angaben der beschwerdeführenden Parteien als "vertretbare Behauptungen" zu qualifizieren sind, die in den Schutzbereich der hier relevanten Bestimmungen der EMRK reichen.

Der Beschwerdeführer macht ein reales Risiko einer Verletzung der zu berücksichtigenden Konventionsbestimmungen, insbesondere des Art. 8 EMRK geltend, bei einer Grobprüfung dieses Vorbringens kann nicht ausgeschlossen werden, dass es sich dabei um „vertretbare Behauptungen“ handelt.

Der VwGH führt hinsichtlich der Verhandlungspflicht nach § 21 Abs. 7 BVA-VG in ständiger Judikatur dazu wie folgt aus:

Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des BVwG immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das BVwG die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes eben außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten ist bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen (vgl. etwa das Erkenntnis vom 08. September 2015, Ra 2014/01/022, mwN und viele andere mehr).

Es ist anzumerken, dass der Beschwerdeführer als juristischer Laie die Beschwerde verfasst hat, aus dieser aber zu entnehmen ist, dass er über ein Familienleben mit seiner Mutter verfügt und überdies über ein Kind in Österreich sowie weiters dass er Integrationsschritte gesetzt hat. Aufgrund dieses konkreten Vorbringens sind weitere Ermittlungsschritte, insbesondere eine mündliche Verhandlung unter Ladung des Beschwerdeführers, seiner Mutter und der Kindesmutter erforderlich, welche nicht innerhalb Wochenfrist möglich sind.

Der Beschwerde war daher Folge zu geben und Spruchpunkt IV. ersatzlos zu beheben.

Durch die Behebung des angefochtenen Spruchteils IV. kommt der Beschwerde somit aufschiebende Wirkung zu. Somit war es nicht mehr erforderlich, ausdrücklich der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Im Übrigen ist ein derartiger Antrag gar nicht zulässig (VwGH vom 13.12.2017, Ra 2017/19/003).

Eine mündliche Verhandlung entfiel, weil über eine Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung ohne weiteres Verfahren und unverzüglich zu entscheiden ist (VwGH 09.06.2015, Ra 2015/08/0049).

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

Schlagworte

aufschiebende Wirkung ersatzlose Behebung Privat- und Familienleben reale Gefahr Teilerkenntnis

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:W159.2242866.1.00

Im RIS seit

05.08.2021

Zuletzt aktualisiert am

05.08.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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