TE Bvwg Erkenntnis 2021/6/15 W170 2242706-1

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Veröffentlicht am 15.06.2021
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Entscheidungsdatum

15.06.2021

Norm

B-VG Art133 Abs4
VwGVG §28 Abs2
ZDG §15 Abs2 Z2

Spruch


W170 2242706-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Thomas MARTH über die Beschwerde vom 12.04.2021 von XXXX , vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Peter SKOLEK, gegen den Bescheid der Zivildienstserviceagentur vom 15.03.2021, Zl. 494538/23/ZD/0321, zu Recht:

A) Die Beschwerde wird gemäß §§ 28 Abs. 2 VwGVG, 15 Abs. 2 Z 2 ZDG als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.



Text


Entscheidungsgründe:

Das Bundesverwaltungsgericht hat über die rechtzeitige und zulässige Beschwerde erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Mit Bescheid vom 08.07.2020, Zl 494538/15/ZD/0720, wurde XXXX der Einrichtung „Landesverband der Lebenshilfe NÖ gemeinnützige GmbH“ für den Zeitraum von 01.10.2020 bis 30.06.2021 zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes zugewiesen. Gegen diesen Bescheid wurde kein Rechtsmittel ergriffen.

Bei der Einrichtung, der XXXX zugewiesen wurde, wurde dieser im Karl Ryker Dorf, Böhler 203, 2601 Sollenau, einem Wohnhaus für behinderte Menschen, verwendet.

1.2. XXXX trat am 01.10.2020 seinen Dienst an.

1.3. Nachdem XXXX am 10.02.2021 von einer Mitarbeiterin der Lebenshilfe aufgefordert wurde, die Einrichtung nur noch mit einem negativen COVID-19-Test zu betreten, gab XXXX in einem E-Mail vom 11.02.2021 an die Leiterin der Organisationseinheit, bei der er seinen Zivildienst versah, bekannt, bedingt dienstwillig zu sein („… halte ich nochmals ausdrücklich fest, dass ich dienstwillig bin, jedoch … ohne Corona-Testung.“) und am 12.02.2021 zum Dienst zu erscheinen, er werde sich aber keinem COVID-19 Test unterziehen. Am 12.02.2021 erschien XXXX um 09:00 Uhr pünktlich zum Dienst, verweigerte aber die Durchführung eines COVID-19-Testes und wurde nicht in die Einrichtung eingelassen. Zuvor war er jedenfalls einmal auf die Notwendigkeit der Durchführung des Tests hingewiesen worden, um die Einrichtung betreten zu dürfen.

Ab dem 15.02.2021 erschien XXXX nicht zum Dienst, erklärte aber am 14.02.2021 per E-Mail, dienstbereit zu sein, „sollten sich die Rahmenbedingungen geändert haben“.

Mit 03.03.2021 wurde XXXX von der Zivildienstagentur zur Stellungnahme aufgefordert, da die Einrichtung „Landesverband der Lebenshilfe NÖ gemeinnützige GmbH“ mit Schreiben mitgeteilt hatte, dass dieser, ohne dafür Bestätigungen vorlegen zu können oder Gründe anzugeben, dem Dienst in der Zeit von 12.02.2021 bis 05.03.2021 (das sind 22 Tage) ferngeblieben ist.

XXXX führte diesbezüglich an, dass verpflichtende COVID-19-Tests „aus vielerlei Gründen und Aspekten rechts- und verfassungswidrig“ seien, eine Testung der Einwilligung bedürfe und nicht erzwungen werden dürfe. Auch seien alle am Markt befindlichen
COVID-19 Tests nicht für den Gebrauch an asymptomatischen Personen geeignet. Man habe ihn nur – er sei grundsätzlich dienstwillig – weil er sich geweigert habe, sich dem COVID-19-Test zu unterziehen, nicht ins Haus gelassen, weshalb er seinen Dienst nicht habe verrichten können.

1.4. Mit (verfahrensgegenständlichen) Bescheid der Zivildienstserviceagentur vom 15.03.2021, Zl. 494538/23/ZD/0321, wurde gemäß § 15 Abs. 2 Ziffer 2 ZDG festgestellt, dass der Zeitraum von 12.02.2021 bis 05.03.2021 (das sind 22 Tage) nicht in die mit Bescheid der Zivildienstagentur vom 08.07.2021, Zl. 494538/15/ZD/0720 verfügte Zeit der Leistung des ordentlichen Zivildienstes von 01.10.2020 bis 30.06.2021 eingerechnet werde.

Mit Schriftsatz vom 12.04.2021 wurde gegen diesen Bescheid das Rechtsmittel der Beschwerde erhoben.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus der Aktenlage, insbesondere aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers im Administrativverfahren, hier wiederum insbesondere aus seiner Stellungnahme vom 12.03.2021.

Insbesondere ist unstrittig, dass der Beschwerdeführer vom 12.02.2021 bis jedenfalls 05.03.2021 faktisch nicht seinen Dienst geleistet hat.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

3.1. Gemäß § 15 Abs. 2 Ziffer 2 ZDG ist die Zeit, während der der Zivildienstpflichtige aus Gründen, die er selbst vorsätzlich oder grob fahrlässig verschuldet hat, keinen Zivildienst geleistet hat, nicht in die Zeit des ordentlichen Zivildienstes einzurechnen. Gemäß § 15 Abs. 3 ZDG hat die Zivildienstserviceagentur die nach § 15 Abs. 2 ZDG nicht einrechenbare Zeiten (durch Bescheid) festzustellen.

3.2. Neben den sich aus den Aufgaben, die im Zuweisungsbescheid angeordnet sind, ergebenden Dienstpflichten trifft einen Zivildienstleistenden (selbstverständlich) auch die Dienstpflicht, alle bei der Erfüllung seines Dienstes relevanten Rechtsnormen zu beachten.

Gemäß § 10 Abs. 4a 2. Satz 4. COVID-19-SchuMaV, BGBl. II Nr. 58/2021, (also in der am 12.02.2021 anzuwendenden Fassung) darf der Betreiber von Behindertenheimen Mitarbeiter nur einlassen, wenn alle sieben Tage ein Antigen-Test auf SARS-CoV-2 oder ein molekularbiologischer Test auf SARS-CoV-2 durchgeführt wird, dessen Ergebnis negativ ist.

3.3. Trotz entsprechender Belehrung am 10.02.2021 sowie am 12.02.2021 hat der Beschwerdeführer am bzw. ab dem 12.02.2021 die Durchführung eines COVID-19-Tests verweigert, zu dem er – insoweit hat er recht – nicht unmittelbar gezwungen werden konnte. Allerdings war dem Beschwerdeführer klar, dass er diesfalls nicht in die Einrichtung, der er zur Durchführung des Zivildienstes zugewiesen wurde – es handelt sich hierbei um ein Wohnheim für behinderte Menschen und somit um ein Behindertenheim im Sinne der 4. COVID-19-SchuMaV –, eintreten durfte bzw. sein Eintreten nicht erlaubt werden durfte, was somit einer Verweigerung der Dienstleistung und daher einer (schweren) Dienstpflichtverletzung gleichkommt.

Soweit der Beschwerdeführer ausführt, dass COVID-19-Tests nicht für asymptomatische Personen geeignet sind, lässt er jeden nachvollziehbaren Beweis(antrag) hiefür vermissen. Vielmehr werden die Tests nach Vermarktung im Rahmen der Marktaufsicht und der Vigilanz bei Vorliegen von entsprechenden Verdachtsmomenten durch das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen überprüft; dieses setzt gegebenenfalls Maßnahmen (beispielsweise Nachforderungen im Rahmen des Ermittlungsverfahrens oder Untersagung der Vermarktung), um die geforderte Konformität sicherzustellen. Mit diesem Argument ist für den Beschwerdeführer nichts zu gewinnen.

Auch der vom Beschwerdeführer in der Beschwerde angeführte Verstoß gegen § 5 Abs. 1 2. Satz EpidemieG ist nicht nachvollziehbar, da eben die oben genannte Norm (auf Ebene einer Verordnung) besteht, die sich auf die §§ 3, 4 (und hier nicht relevant 5) COVID-19-MG gründet. Zwar ist dem Beschwerdeführer zuzustimmen, dass die Wortfolge „bei Auftreten von COVID-19“ alleine nicht hinreichend konkret wäre, aber ist in den zitierten Normen jeweils eine Kann-Bestimmung zu finden, die sich gemäß §§ 3 Abs. 2 und 4 Abs. 2
COVID-19-MG jeweils an der epidemiologischen Situation zu orientieren hat und daher nur die am wenigsten eingreifenden notwendigen Eingriffe erlaubt. Gerade im Umgang mit besonders schutzwürdigen Gruppen kann daher jedenfalls für den Zeitraum Februar/März 2021 an einer einwöchigen Testpflicht keine überschießende Norm erkannt werden. Da das Bundesverwaltungsgericht daher die verfassungsrechtlichen Bedenken des Beschwerdeführers nicht teilt, sondern diese sogar für offensichtlich nicht gegeben erachtet, besteht für das Bundesverwaltungsgericht keine Notwendigkeit, die entsprechenden Normen dem Verfassungsgerichtshof zur Prüfung vorzulegen und sind die dahingehenden Anträge abzuweisen.

Da der Beschwerdeführer also aus in seiner Sphäre liegenden Gründen ab dem 12.02.2021 bis jedenfalls 05.03.2021 seinen Dienst nicht geleistet hat, weil er vorsätzlich den für das Betreten des Dienstortes notwendigen COVID-19-Test verweigert hat, hat er aus sonstigen Gründen, die er selbst vorsätzlich verschuldet hat, keinen Zivildienst geleistet und ist gemäß § 15 Abs. 2 Z 2 ZDG diese Zeit nicht in die Zeit des ordentlichen Zivildienstes einzurechnen.

3.4. Rechtsgrundlage für die entsprechende Feststellung ist § 15 Abs. 3 ZDG.

Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

3.5. Da die Rechts- und Tatsachenlage klar war, ist von einer mündlichen Verhandlung keine weitere Klärung der Angelegenheit zu erwarten.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Auf Grund der klaren Rechtslage stellt sich keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung.

Schlagworte

Dienstpflichtverletzung Nichteinrechnung ordentlicher Zivildienst Pandemie Zivildiener Zivildienstpflicht Zuweisungsbescheid

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:W170.2242706.1.00

Im RIS seit

05.08.2021

Zuletzt aktualisiert am

05.08.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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