TE Bvwg Beschluss 2021/6/21 W135 2241786-1

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Veröffentlicht am 21.06.2021
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Entscheidungsdatum

21.06.2021

Norm

BBG §45
BBG §46
B-VG Art133 Abs4
ZustG §26 Abs2

Spruch


W135 2241786-1/6E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ivona GRUBESIC als Vorsitzende und die Richterin Mag. Carmen LOIBNER-PERGER sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Gerald SOMMERHUBER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Burgenland, vom 04.02.2021 betreffend die Ausstellung eines Behindertenpasses beschlossen:

A)

Die Beschwerde wird als verspätet zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.



Text


Begründung:

I. Verfahrensgang:

Die Beschwerdeführerin brachte am 15.12.2020 einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses beim Sozialministeriumservice, Landesstelle Burgenland (im Folgenden: belangte Behörde), ein.

Dem Antrag der Beschwerdeführerin wurde stattgegeben und ihr am 04.02.2021 ein Behindertenpass ausgestellt, welchem gemäß § 45 Abs. 2 BBG Bescheidcharakter zukommt. Der Behindertenpasspass wurde am 09.02.2021 an die im Antrag angegebene Adresse der Beschwerdeführerin versandt. Die Zustellung des Behindertenpasses erfolgte ohne Zustellnachweis.

Mit Beschwerde vom 08.04.2021, per E-Mail am selben Tag eingebracht, wendete sich die Beschwerdeführerin gegen den in Form des Behindertenpasses erlassenen Bescheid der belangten Behörde vom 04.02.2021.

Die gegenständliche Beschwerde und der bezughabende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 23.04.2021 zur Entscheidung vorgelegt.

Mit Schreiben vom 28.04.2021 erging seitens des Bundesverwaltungsgerichtes ein Verspätungsvorhalt an die Beschwerdeführerin. Darin wurde der Beschwerdeführerin zur Kenntnis gebracht, dass sich die gegenständliche Beschwerde nach der vorliegenden Aktenlage als verspätet darstelle, da der mit 04.02.2021 datierte Bescheid der belangten Behörde am 09.02.2021 abgefertigt worden sei und ausgehend davon, dass gemäß § 26 Abs. 2 Zustellgesetz die Zustellung am dritten Werktag nach der Übergabe an das Zustellorgan als bewirkt gelte, die sechswöchige Beschwerdefrist mit Ablauf des 26.03.2021 geendet habe. Demnach wäre die mit 08.04.2021 datierte und am selben Tag eingebrachte Beschwerde als verspätet eingebracht worden und daher als verspätet zurückzuweisen. Der Beschwerdeführerin wurde Gelegenheit gegeben, innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens eine schriftliche Stellungnahme abzugeben. Es wurde ihr weiters zur Kenntnis gebracht, dass die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts auf Grundlage der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens erlassen werde, soweit nicht eine eingelangte Stellungnahme anderes erfordere.

Der Verspätungsvorhalt wurde der Beschwerdeführerin am 04.05.2021 zugestellt. Die Frist zur Einbringung einer Stellungnahme endete am 18.05.2021. Bis dato langte keine Stellungnahme ein.

I. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der gegenständliche Bescheid vom 04.02.2021 in Form des ausgestellten Behindertenpasses wurde am 09.02.2021 versandt und am 12.02.2021 zugestellt. Die Zustellung erfolgte ohne Zustellnachweis.

Die sechswöchige Beschwerdefrist endete am 26.03.2021.

Die Beschwerde wurde am 08.04.2021 per E-Mail beim Sozialministeriumservice eingebracht.

2. Beweiswürdigung:

Das Versanddatum, also die Übergabe an den Zustelldienst, ergibt sich aus dem entsprechenden Eintrag im Verwaltungsakt.

Das Zustelldatum ergibt sich aus dem Umstand, dass gemäß § 26 Abs. 2 Zustellgesetz (ZustG) die Zustellung ohne Zustellnachweis am dritten Werktag nach der Übergabe an das Zustellorgan als bewirkt gilt.

Die Feststellung, dass die Beschwerde am 08.04.2021 per E-Mail beim Sozialministeriumservice eingebracht wurde ergibt sich aus dem Verwaltungsakt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 45 Abs. 3 und 4 BBG.

Zu A)

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Bundesverwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen des Bundesverwaltungsgerichtes durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Gemäß § 29 Abs. 1 zweiter Satz VwGVG sind die Erkenntnisse zu begründen, für Beschlüsse ergibt sich aus § 31 Abs. 3 VwGVG eine sinngemäße Anwendung.

Gemäß § 46 BBG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes sechs Wochen.

Im vorliegenden Fall wurde der Bescheid vom 04.02.2021 in Form des von der belangten Behörde ausgestellten Behindertenpasses am 09.02.2021 abgefertigt.

Ausgehend davon, dass gemäß § 26 Abs. 2 Zustellgesetz die Zustellung am dritten Werktag nach der Übergabe an das Zustellorgan als bewirkt gilt, endete im Beschwerdefall die sechswöchige Beschwerdefrist mit Ablauf des 26.03.2021.

Demzufolge erweist sich die mit 08.04.2021 datierte und per E-Mail am selben Tag eingebrachte Beschwerde als verspätet.

Das Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerdeführerin diesen Umstand entsprechend der bisherigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auch ausdrücklich vorgehalten (vgl. VwGH 29.08.2013, 2013/16/0050).

Wie oben bereits ausgeführt, langte keine Stellungnahme ein; die verspätete Einbringung wurde demnach nicht bestritten.

Die Beschwerde war daher spruchgemäß als verspätet zurückzuweisen.

Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 erster Fall VwGVG entfallen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil sich die wesentlichen Fragen des gegenständlichen Beschlusses hinsichtlich der Fristberechnung, des Verspätungsvorhalts sowie der Wirksamkeit einer Prozesserklärung auf eine einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stützen können (siehe dazu die in der Begründung angeführte Judikatur). Der gegenständliche Beschluss fußt auf dieser Judikatur und weicht nicht von ihr ab. Es ergeben sich aus dem gegenständlichen Verfahren auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage.

Schlagworte

Behindertenpass Beschwerdefrist Verspätung Zurückweisung Zustellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:W135.2241786.1.00

Im RIS seit

05.08.2021

Zuletzt aktualisiert am

05.08.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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