TE Bvwg Erkenntnis 2021/6/24 W259 2238052-1

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Veröffentlicht am 24.06.2021
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Entscheidungsdatum

24.06.2021

Norm

AVG §8
B-VG Art133 Abs4
RGV §1 Abs1
RGV §13
RGV §4
RGV §40
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §28 Abs5

Spruch


W259 2238052-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Ulrike RUPRECHT als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX XXXX , vertreten durch XXXX , Rechtsanwalt in XXXX , gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion XXXX vom XXXX 2020, Zl. XXXX , betreffend Reisegebühren zu Recht:

A)       Der Beschwerde wird stattgegeben gegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos aufgehoben.

B)       Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer steht als Exekutivbeamter in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund.

2. Mit Schreiben vom 20.03.2020 beantragte der Beschwerdeführer die von ihm vorgelegten Reiserechnungen betreffend die Teilnahme am Einsatztraining einer positiven Erledigung zuzuführen. Darin führte er als Begründung zusammengefasst aus, dass die Teilnahme am Einsatztraining eine unmittelbare Ausübung exekutivdienstlicher Pflichten darstelle und – entgegen der Ansicht des Dienstgebers – Aufwendungen im Zusammenhang mit Dienstreisen von und zum Einsatztraining nicht durch das Pauschale gemäß § 40 RGV abgegolten seien. Daher ersuche er seinem Antrag zu entsprechen bzw. im Falle einer negativen Entscheidung um bescheidmäßige Absprache.

3. Mit Parteiengehör vom 12.05.2020 teilte die Landespolizeidirektion XXXX (in der Folge kurz „belangte Behörde“) dem Beschwerdeführer mit, dass die vom XXXX 2019 und vom XXXX 2020 verrechneten Gebühren nach der Pauschalvergütung gemäß § 40 RGV abgegolten seien, wodurch kein Anspruch bestehe. Die vorgelegten Reiserechnungen würden aufgrund der genannten Bestimmung nicht liquidiert werden können und seitens der belangten Behörde als gegenstandslos abgelegt werden. Der Beschwerdeführer habe zu melden, wenn er auf die Ausstellung eines Feststellungsbescheides verzichte.

4. Mit Bescheid vom XXXX 2020 wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 20.03.2020 auf Einzelverrechnung für die Teilnahme am Einsatztraining in XXXX am XXXX 2019 und am XXXX 2020 gemäß § 40 RGV iVm § 8 AVG als unbegründet zurückgewiesen. Begründend wurde darin zusammenfassend festgehalten, dass der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf Auszahlung der von ihm vorgelegten Gebühren gemäß § 40 RGV habe und sein Antrag auf Einzelverrechnung für die Teilnahme am Einsatztraining abgelehnt werde.

5. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und führte darin im Wesentlichen aus, dass die Zurückweisung des mit dem Antrag auf Liquidierung der zustehenden Reisegebühren einhergehenden Eventualantrages auf Feststellung durch die Verweigerung der Sachentscheidung eine Verletzung des Rechts auf den gesetzlichen Richter darstelle und zudem gegen das Überraschungsverbot verstoße.

6. Die gegenständliche Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden von der belangten Behörde vorgelegt und sind am 23.12.2020 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.

I.       Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen

Der Beschwerdeführer steht als Exekutivbeamter in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund.

Der Beschwerdeführer beantragte am 20.03.2020 die Einzelverrechnung der Reisegebühr für die Dienstreise nach XXXX am XXXX 12.2019 und am XXXX 02.2020. Zudem ersuchte er im Falle einer negativen Entscheidung um eine bescheidmäßige Absprache.

Mit Bescheid vom XXXX 2020 wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 20.03.2020 gemäß § 40 RGV iVm § 8 AVG als unbegründet zurückgewiesen.

Die belangte Behörde hat über den Antrag des Beschwerdeführers vom 20.03.2020 nicht inhaltlich abgesprochen.

2. Beweiswürdigung

Die Feststellungen stützen sich auf den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt, insbesondere auf den Antrag des Beschwerdeführers vom 20.03.2020, den angefochtenen Bescheid und die Beschwerde, und sind insoweit unstrittig.

Soweit die rechtskundige Vertretung des Beschwerdeführers in der Beschwerdeschrift beantragte, XXXX zeugenschaftlich einzuvernehmen, ist darauf zu verweisen, dass aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben und eine weitere Beweisaufnahme nicht erforderlich war.

3. Rechtliche Beurteilung

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt mangels materienspezifischer Sonderregelung eine Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu Spruchpunkt A) Aufhebung des Bescheides:

3.1. § 8 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) lautet wie folgt:

„§ 8 Personen, die eine Tätigkeit der Behörde in Anspruch nehmen oder auf die sich die Tätigkeit der Behörde bezieht, sind Beteiligte und, insoweit sie an der Sache vermöge eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses beteiligt sind, Parteien.“

§§ 1, 4, 13 und 40 Reisegebührenvorschrift 1955 (RGV) lauten auszugsweise wie folgt:

„§ 1 (1) Die Bundesbeamten (§ 1 Abs. 1 des BDG) - im folgenden kurz Beamte genannt - haben nach Maßgabe dieser Verordnung Anspruch auf den Ersatz des Mehraufwandes, der ihnen

a) durch eine Dienstreise,

b) durch eine Dienstverrichtung im Dienstort,

c) durch eine Dienstzuteilung,

d) durch eine Versetzung

erwächst.

[…]

§ 4 Bei Dienstreisen gebührt dem Beamten:

1. die Reisekostenvergütung; sie umfaßt die Kosten der Beförderung der Person und des notwendigen Reise- und Dienstgepäcks mit einem Massenbeförderungsmittel für die Strecke zwischen der Dienststelle bzw. in den Fällen des § 5 Abs. 1 zweiter Satz der Wohnung und dem Ort der Dienstverrichtung, die Kosten der Benützung anderer Beförderungsmittel, sowie die Entschädigung für Wegstrecken (Kilometergeld);

2. die Reisezulage; sie dient der Bestreitung des Mehraufwandes für Verpflegung und Unterkunft, sowie zur Deckung der Reiseauslagen, für die in den folgenden Bestimmungen keine besondere Vergütung festgesetzt ist, und umfaßt die Tagesgebühr und die Nächtigungsgebühr;

3. nachgewiesene Aufwendungen für dienstlich notwendige Tätigkeiten; sie umfassen die zusätzlichen Kosten, die über die üblichen, mit der Durchführung einer Dienstreise verbundenen Aufwendungen hinaus entstehen, wie etwa Kosten für Ferngespräche oder für Telegramme oder für die Anfertigung von Kopien.

§ 13 (1) Die Reisezulage umfasst

1. die Tagesgebühr

a) nach Tarif I in der Höhe von 26,4 € oder

b) nach Tarif II in der Höhe von 19,8 € und

die Nächtigungsgebühr in der Höhe von 15 €.

[…]

§ 40 Für Beamte des Wachkörpers Bundespolizei, die an Veranstaltungen zum Zwecke der eigenen Aus- und Fortbildung teilnehmen oder zur regelmäßig wiederkehrenden Erfüllung gesetzlicher Aufgaben herangezogen werden, kann, soweit nicht § 39 Anwendung findet, der zuständige Bundesminister im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport aus Zweckmäßigkeitsgründen an Stelle der zukommenden Gebühren gegen jederzeitigen Widerruf eine Pauschalvergütung festlegen. Diese Pauschalvergütung ist für einzelne Gebühren oder für ihre Gesamtheit mit der Maßgabe zu bemessen, dass sie in keinem Fall über das Ausmaß der nach diesem Bundesgesetz zustehenden Gebühren hinausgeht. Werden Reisegebühren der Höhe oder der Anspruchsberechtigung nach geändert, so ist die Pauschalvergütung mit gleicher Wirksamkeit verhältnismäßig abzuändern.“

3.1.1. Der Beschwerdeführer stellte mit Schreiben vom 20.03.2020 den Antrag seine Reiserechnungen betreffend die Teilnahme am Einsatztraining einer positiven Erledigung zuzuführen. Negativenfalls ersuche er um bescheidmäßige Absprache. Die belangte Behörde stützt die Zurückweisung des Antrags des Beschwerdeführers auf § 40 RGV iVm § 8 AVG und geht im Beschwerdefall davon aus, dass der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf Auszahlung der von ihm vorgelegten Gebühren gemäß § 40 RGV habe und sein Antrag auf Einzelverrechnung für die Teilnahme am Einsatztraining abgelehnt werde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat wiederholt ausgesprochen, dass in einem solchen Fall, in dem die Behörde in erster Instanz den Antrag zurückgewiesen hat, das Verwaltungsgericht lediglich befugt ist, darüber zu entscheiden, ob die von der Behörde ausgesprochene Zurückweisung als rechtmäßig anzusehen ist. Dies allein bildet den Gegenstand des Beschwerdeverfahrens (VwGH 23.06.2015, Ra 2015/22/0040 mwN).

Dies ist damit zu begründen, dass der zu § 66 Abs. 4 AVG ergangenen Judikatur folgende Rechtsschutzerwägungen zugrunde liegen, die ihrerseits auch für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht gelten: Es war und ist der Berufungsbehörde nämlich deshalb verwehrt, über den Rahmen der bloßen Prüfung der Rechtmäßigkeit der Zurückweisungsentscheidung der Vorinstanz hinaus mit einer Entscheidung über den Gegenstand des Verfahrens vorzugehen, weil dadurch der sachlichen Prüfung des gestellten Antrages und damit den Parteien eine Instanz genommen würde. Dieser Gedanke hat auch im Anwendungsbereich des § 28 Abs. 2 und Abs. 3 VwGVG 2014 unverändert Gültigkeit, zumal Zweck der mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 erfolgten Einführung einer zweistufigen Verwaltungsgerichtsbarkeit gerade "ein Ausbau des Rechtsschutzsystems" (vgl. dazu die Erläuterungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 - RV 1618 BlgNR XXIV. GP, S. 3) ist; damit stünde es im Widerspruch, wenn es einem Verwaltungsgericht möglich wäre, eine Entscheidung in der Sache unter Umgehung der zuständigen Behörde zu treffen (VwGH 18.12.2014, Ra 2014/07/0002 mwN).

Eine inhaltliche Entscheidung über den verfahrensgegenständlichen Antrag ist dem Bundesverwaltungsgericht somit verwehrt. Auch eine Zurückverweisung gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG kommt nicht in Betracht (VwGH 16.12.2009, 2008/12/0219).

Es ist demnach zu prüfen, ob die belangte Behörde dem Beschwerdeführer zu Recht eine Sachentscheidung verweigert hat:

Die Frage, wem in einem konkreten Verwaltungsverfahren Parteistellung (und – gegebenenfalls – Antragslegitimation) zukommt, ist nicht anhand von § 8 AVG allein zu lösen. Vielmehr gewinnen die Begriffe "Rechtsanspruch" und "rechtliches Interesse" erst durch die jeweils zur Anwendung kommende Verwaltungsvorschrift einen konkreten Inhalt, wonach allein die Frage der Parteistellung beantwortet werden kann (VwGH 21.03.2001, 98/10/0376 mwN).

Es ist somit anhand der RGV zu prüfen, ob dem Beschwerdeführer Antragslegitimation zukam.

Gemäß § 1 Abs. 1 RGV haben die Bundesbeamten (§ 1 Abs. 1 des BDG) nach Maßgabe dieser Verordnung Anspruch auf den Ersatz des Mehraufwandes, der ihnen unter anderem durch eine Dienstreise erwächst.

Gemäß § 4 RGV gebührt dem Beamten bei Dienstreisen die Reisekostenvergütung, die Reisezulage und nachgewiesene Aufwendungen für dienstlich notwendige Tätigkeiten.

Der Beschwerdeführer beantragte als Exekutivbeamter am 20.03.2020 die Einzelverrechnung der Reisegebühr für die Dienstreise nach XXXX am XXXX 2019 und am XXXX 2020. Zudem ersuchte er im Falle einer negativen Entscheidung um eine bescheidmäßige Absprache. Damit machte der Beschwerdeführer einen allfälligen Anspruch auf die Reisezulage in Form einer Tagesgebühr geltend.

Partei ist derjenige, der an die Behörde das Verlangen nach Durchführung eines Verfahrens in seiner eigenen Sache zur Begründung oder Feststellung eines Rechtes stellt oder gegen den die Behörde ihrerseits ein Verfahren durchführt. Zwar begründet nicht erst der bereits festgestellte, sondern schon der behauptete Rechtsanspruch die Parteistellung, dies jedoch nur dann, wenn die Behauptung möglicherweise richtig sein kann (VwGH 23.04.1993, 92/17/0170 mwN).

Da für die Parteistellung schon die Möglichkeit der Verletzung subjektiver Rechte genügt, ist der Beschwerdeführer antragslegitimiert, wenn er als Beamter im Zusammenhang mit seinen Dienstreisen eine Reisezulage nach der RGV beantragt bzw. um eine bescheidmäßige Absprache ersucht.

Darüber hinaus wurde der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Zurückweisungsbescheid, mit dem ihm zu Unrecht die Parteistellung und damit die Sachentscheidung verweigert wurde, in seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzt (vgl. VfGH 06.06.2014, E 230/2014).

Aufgrund der zulässigen Beschwerde gegen die Zurückweisung des Antrages vom 20.03.2020 war der rechtswidrige Zurückweisungsbescheid der belangten Behörde gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG ersatzlos mit der Begründung aufzuheben, dass über den Antrag inhaltlich zu entscheiden gewesen wäre.

Gemäß § 28 Abs. 5 VwGVG sind die Behörden nach einer Aufhebung des angefochtenen Bescheides durch das Verwaltungsgericht verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.

Die belangte Behörde wird im fortgesetzten Verfahren inhaltlich über den Antrag des Beschwerdeführers zu entscheiden haben.

Vor dem Hintergrund, dass der gegenständlich angefochtene Bescheid bereits auf Grund der Aktenlage aufzuheben war, konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht entfallen.

Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:

3.2. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde zu Spruchpunkt A wiedergegeben.

Es war daher insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Antragslegimitation Dienstreise ersatzlose Behebung Exekutivdienst gesetzlicher Richter öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis Parteistellung Reisegebühren

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:W259.2238052.1.00

Im RIS seit

05.08.2021

Zuletzt aktualisiert am

05.08.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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