TE Vwgh Beschluss 1997/3/4 AW 96/08/0064

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Veröffentlicht am 04.03.1997
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
23/04 Exekutionsordnung;
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz;

Norm

ASVG §67 Abs10;
EO §294;
EO §42;
VwGG §30 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des M in X, vertreten durch Dr. E, Rechtsanwalt in S, der gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Salzburg vom 18. Oktober 1996, Zl. 3/01-7/13.176/5-1996, betreffend Haftung für Beitragsschuldigkeiten gemäß § 67 Abs. 10 ASVG (mitbeteiligte Partei: Salzburger Gebietskrankenkasse), erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag stattgegeben.

Begründung

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluß zuzuerkennen, insoweit dem zwingende öffentliche Interessen nicht entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des Bescheides für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

Um die vom Gesetzgeber geforderte Interessensabwägung durchführen zu können, ist es überdies erforderlich, daß der Beschwerdeführer schon in seinem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konkret darlegt, aus welchen tatsächlichen Umständen sich der von ihm behauptete Nachteil ergibt, es sei denn, daß sich nach Lage des Falles die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ohne weiteres erkennen lassen. Betrifft der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung - wie hier - einen Bescheid mit dem der Beschwerdeführer zu einer Geldleistung verpflichtet wurde, so genügt der Antragsteller dem Konkretisierungsgebot nur dann, wenn er einerseits seine im Zeitpunkt der Antragstellung bezogenen Einkünfte sowie seine Vermögensverhältnisse (unter Einschluß seiner Schulden, aufgeschlüsselt nach Art und Ausmaß) und andererseits, soweit es sich um eine physische Person handelt, seine gesetzlichen Sorgepflichten durch KONKRETE, TUNLICHST ZIFFERNMÄSSIGE Angaben glaubhaft dartut (vgl. das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 25. Februar 1981, Slg. Nr. 10.381/A).

Diesen Anforderungen genügt der vorliegende Antrag entgegen den Ausführungen der belangten Behörde in ihrer Stellungnahme zu diesem Antrag, zumal der Beschwerdeführer sein derzeitiges Einkommen unter Beischluß einer Lohnbestätigung darlegt, und angibt, über liquide Mittel im übrigen nicht zu verfügen. Eine Veräußerung und Belastung seines Hälfteeigentums an einer Liegenschaft sei nicht möglich, da auf dieser ein wechselseitiges Veräußerungs- und Belastungsverbot zugunsten seiner Ehegattin (der die zweite Hälfte der Liegenschaft gehöre) einverleibt sei.

Ferner legt der Beschwerdeführer die Ablichtung eines Exekutionsbewilligungsbeschlusses des BG Mattighofen vor, wonach der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse für die gegenständliche Forderung von S 350.307,51 am 11. November 1996 die Forderungsexekution gemäß § 294 EO und die Fahrnisexekution gegen den Beschwerdeführer bewilligt wurde. Dazu bringt der Beschwerdeführer vor, ihm drohe "der Vollzug einer Fahrnisexekution" und es sei beim exekutiven Verkauf von Fahrnissen ein geringerer Erlös zu erwarten als "im freien Verkauf". Bei einem Erfolg der Beschwerde müßte der Beschwerdeführer mehr Mittel zur Wiederbeschaffung aufwenden.

Dem Antrag war stattzugeben, weil der Beschwerdeführer einen unverhältnismäßigen Nachteil im Sinne des § 30 Abs. 2 VwGG aufzuzeigen vermochte, ist doch ein - für den Fall des Beschwerdeerfolges - tatsächlich nicht wieder gutzumachender Schaden des Beschwerdeführers dann zu befürchten, wenn es im Verlauf des weiteren Fortganges des eingeleiteten Fahrnisexekutionsverfahrens zu einer Versteigerung von Fahrnissen und damit zu endgültigen Vermögensverlusten des Beschwerdeführers kommt. Da bei Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung die gerichtliche Exekution nicht eingestellt, sondern nur aufgeschoben wird (§ 42 EO; vgl. Angst-Jakusch-Pimmer, EO13, E 86 f zu § 42), ist auch ein Verlust erworbener Pfandrechte der mitbeteiligten Partei nicht zu befürchten.

Schlagworte

InteressenabwägungUnverhältnismäßiger Nachteil

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:AW1996080064.A00

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

07.05.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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