RS Vfgh 2021/6/8 E139/2021

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Veröffentlicht am 08.06.2021
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Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Norm

BVG-Rassendiskriminierung ArtI Abs1
AsylG 2005 §3, §8, §10, §57
FremdenpolizeiG 2005 §46, §52, §55
VfGG §7 Abs2
  1. VfGG § 7 heute
  2. VfGG § 7 gültig ab 22.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2020
  3. VfGG § 7 gültig von 01.01.2015 bis 21.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  4. VfGG § 7 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/2014
  5. VfGG § 7 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  6. VfGG § 7 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  7. VfGG § 7 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. VfGG § 7 gültig von 01.10.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2002
  9. VfGG § 7 gültig von 01.01.1991 bis 30.09.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 329/1990
  10. VfGG § 7 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 311/1976

Leitsatz

Verletzung im Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander durch über vierjährige Untätigkeit des Bundesverwaltungsgerichts nach Durchführung einer Verhandlung und Setzung einer knapp einwöchigen Frist zur Stellungnahme zu Länderberichten und zwischenzeitlichen Änderungen des Privat- und Familienlebens betreffend die Abweisung eines Antrags eines Staatsangehörigen von Armenien auf internationalen Schutz

Rechtssatz

Das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) hat am 22.10.2015 eine mündliche Verhandlung durchgeführt. Mit Schreiben vom 05.11.2015 wurde über Amtshilfeersuchen eine ergänzende Sprach- und Textanalyse zur Feststellung der Herkunft des Beschwerdeführers durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Deutschland, veranlasst. Der Beschwerdeführer wurde vom Ergebnis der Beweisaufnahme am 15.07.2016 verständigt, ihm wurde eine Frist zur Stellungnahme von zwei Wochen eingeräumt und der Beschwerdeführer wurde gleichzeitig ersucht, allfällige, sein Privat- und Familienleben betreffende Änderungen seit Erlassung des angefochtenen Bescheides mitzuteilen und entsprechende Bescheinigungsmittel vorzulegen. Dem ist der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 27.07.2016 nachgekommen. Anschließend hat das BVwG, wie aus dem Gerichtsakt ersichtlich, über vier Jahre keine weiteren Ermittlungsschritte gesetzt. Mit Schreiben vom 22.10.2020, zugestellt gemäß §21 Abs8 BVwGG am 27.10.2020, hat das BVwG dem Beschwerdeführer ein aktuelles Länderinformationsblatt der Staatendokumentation übermittelt, eine Frist zur Stellungnahme bis zum 03.11.2020 (Einlangen beim BVwG) eingeräumt und den Beschwerdeführer gleichzeitig ersucht, allfällige, sein Privat- und Familienleben betreffende Änderungen seit Erlassung des angefochtenen Bescheides mitzuteilen und entsprechende Bescheinigungsmittel vorzulegen. Dem ist der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 02.11.2020 samt Beilagen nachgekommen. Am 01.12.2020 wurde das angefochtene Erkenntnis erlassen.

Wie der VfGH in seinem Erkenntnis VfGH 24.11.2020, E3765/2020 mit näherer Begründung festhält, entspricht diese Vorgangsweise - die lange, ausschließlich ihm selbst zuzurechnende Untätigkeit des BVwG nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung und in der Folge die Einräumung einer unangemessen kurzen, nämlich knapp einwöchigen Frist für eine, umfangreiche Auseinandersetzungen mit einer fünfjährigen Entwicklung erfordernden Stellungnahme unmittelbar vor Erlassung des Erkenntnisses - nicht den Anforderungen, denen ein Ermittlungsverfahren aus gleichheitsrechtlicher Sicht zu genügen hat, sondern kommt dem Unterlassen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens und einem Ignorieren des Parteivorbringens überhaupt gleich.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Asylrecht, Verhandlung mündliche, Ermittlungsverfahren, Fristen, Rückkehrentscheidung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2021:E139.2021

Zuletzt aktualisiert am

10.08.2021
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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