RS Vfgh 2021/6/22 E1690/2021

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Veröffentlicht am 22.06.2021
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Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Norm

BVG-Rassendiskriminierung ArtI Abs1
AsylG 2005 §3, §8, §10, §57
FremdenpolizeiG 2005 §46, §52, §55
VfGG §7 Abs2

Leitsatz

Verletzung im Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander durch Abweisung eines Antrags auf internationalen Schutz betreffend einen Staatsangehörigen von Afghanistan mangels Auseinandersetzung mit dem insbesondere in der Beschwerdeverhandlung vorgebrachten Fluchtvorbringen

Rechtssatz

Das Fluchtvorbringen der Gefahr der Zwangsrekrutierung durch die Taliban hat der Beschwerdeführer insbesondere in der mündlichen Verhandlung deutlich zum Ausdruck gebracht. Dass das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) ein ergänzendes Fluchtvorbringen bezüglich einer Blutfehde, das der Beschwerdeführer erst auf Nachfrage in der mündlichen Verhandlung zu Protokoll gegeben hat, für unglaubwürdig hält, kann eine Auseinandersetzung mit dem Fluchtvorbringen der drohenden Zwangsrekrutierung nicht ersetzen oder überflüssig machen.

Indem es das BVwG (entsprechend den rechtsstaatlichen Anforderungen an die Begründung gerichtlicher Entscheidungen) unterlassen hat, zur Gefahr einer drohenden Zwangsrekrutierung des Beschwerdeführers durch die Taliban Feststellungen zu treffen und den ermittelten Sachverhalt einer Beweiswürdigung zu unterziehen, fehlt es sowohl an einer schlüssigen Begründung, warum diesbezüglich keine asylrelevante Verfolgung vorliegt, als auch an einem nachvollziehbaren Ausgangspunkt für die Prüfung, ob - bei Wahrunterstellung dieses Vorbringens - eine innerstaatliche Fluchtalternative (auch) in dieser Hinsicht besteht.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Asylrecht, Entscheidungsbegründung, Ermittlungsverfahren, Rückkehrentscheidung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2021:E1690.2021

Zuletzt aktualisiert am

09.08.2021
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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