RS Vwgh 1979/11/19 1216/77

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Veröffentlicht am 19.11.1979
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Index

VwGG
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §45 Abs1 litd

Rechtssatz

Eine mit dem Akteninhalt nicht übereinstimmende Sachverhaltsannahme durch den VwGH erfolgt im Zuge der Rechtsfindung und kann durch Wiederaufnahme des Verfahrens nicht korrigiert werden, weil der Fehler nicht auf einer Verletzung des Parteiengehörs beruht (Hinweis E 25.10.1968, 1242/68 und E 29.9.1969, 0771/68).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1979:1977001216.X01

Im RIS seit

04.08.2021

Zuletzt aktualisiert am

04.08.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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