RS Vwgh 2016/11/24 Ra 2016/08/0142

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Veröffentlicht am 24.11.2016
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977 §8 Abs2
AVG §39 Abs2
AVG §45 Abs2
AVG §52
VwGVG 2014 §17

Beachte


Serie (erledigt im gleichen Sinn):
Ra 2016/08/0190 E 26.01.2017

Rechtssatz

Voraussetzung, dass sich das Verwaltungsgericht auf ein bereits im behördlichen Verfahren eingeholtes (hier: medizinisches) Sachverständigengutachten stützen und von der Einholung eines gerichtlichen Sachverständigengutachtens Abstand nehmen kann, ist, dass es hinsichtlich der Befundaufnahme, der Diagnosestellung und der sachverständigen Schlussfolgerungen auf das bei dem Betreffenden verbliebene Leistungskalkül qualitativen Mindestanforderungen genügt, sodass auf das Gutachten eine schlüssige Beweiswürdigung gegründet werden kann. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, so hat das Verwaltungsgericht von Amts wegen ein gerichtliches Sachverständigengutachten einzuholen, ohne dass die Partei zuvor eigene Gutachten beibringen oder auch nur die Unschlüssigkeit des Gutachtens eigens behaupten müsste.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016080142.L09

Im RIS seit

04.08.2021

Zuletzt aktualisiert am

05.08.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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